BGH
Az: VI ZR 226/09
Urteil vom 22.06.2010
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Das klagende Stromversorgungsunternehmen nimmt die beklagte Kundin – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 2 HPflG – auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der anlässlich der Stromlieferung entstanden ist.
Die Klägerin betreibt das Netz für die allgemeine Stromversorgung in H. Die beklagte Gesellschaft bezieht von der Klägerin Strom für ihren Betrieb. Die Beklagte betreibt damit ein eigenes 10 kV-Netz, das über eine 10 kV-Schaltanlage geregelt wird, die mit Kurzschlussschnellauslösern ausgestattet ist. Im März 2006 entstand bei der Zuschaltung der Anlage der Beklagten ein Kurzschluss, weil versäumt worden war, zuvor die Erdung der Schaltanlage zu entfernen. Durch den Bedienungsfehler entstand eine extrem hohe Stromabnahme aus dem Netz der Klägerin. Durch die hohe Stromstärke wurde der IS-Begrenzer im Umspannwerk der Klägerin ausgelöst. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten für die Instandsetzung des IS-Begrenzers in Höhe von 4.511,65 €.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bestehe nicht. Zwar stelle die Schaltanlage der Beklagten, die durch die Fehlbedienung den Kurzschluss verursacht habe, eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn sie diene sowohl dem Transport von Strom wie auch der Abgabe von Strom an das betrieblich genutzte 10 kV-Netz der Beklagten. Der Schaden am IS-Begrenzer der Klägerin sei aber nicht durch die Wirkung von Elektrizität, die von der Schaltanlage der Beklagten ausging, verursacht worden. Die Schaltanlage der Beklagten sei aufgrund einer Fehlbedienung geerdet gewesen; hierdurch habe die Anlage der Beklagten eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz der Klägerin angefordert. Die hohe Abnahme von Strom habe im Netz der Klägerin den hohen Kurzschlussstrom verursacht, der den IS-Begrenzer ausgelöst habe. Der IS-Begrenzer sei demnach durch die Wirkung von Elektrizität beschädigt worden; diese sei aber gerade nicht von der Anlage der Beklagten ausgegangen, sondern vom Netz der Klägerin. Auch wenn der Stromfluss im Netz der Klägerin durch den Kurzschluss der Beklagten unmittelbar beeinflusst worden sei, so habe doch der konzentrierte Elektrizitätstransport zum Zweck der Abgabe der Energie von der Anlage der Klägerin aus zu der Anlage der Beklagten hin stattgefunden und nicht umgekehrt. Für die Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sei entscheidend, welche Funktion die beteiligten Anlagen gerade in der zum Schaden führenden Situation erfüllten. Der Schutzzweck der Vorschrift sei nicht schon deshalb berührt, weil die Schaltanlage der Beklagten grundsätzlich auch Transport- und Abgabefunktionen habe. Nur wegen solcher Schäden, die bei Ausübung dieser Funktionen verursacht würden, unterliege die Beklagte auch der Gefährdungshaftung. Entstehe der Schaden jedoch in einem Bereich, in dem die Energie von dem Versorgungsunternehmen ausgehe und von diesem zum Zweck der Abgabe an den Kunden weitergeleitet werde, stehe dem Versorgungsunternehmen gegenüber dem Kunden kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG zu.
Dem Versorgungsunternehmen verblieben in einer solchen Situation eventuelle Ansprüche wegen Zustandshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HPfIG, wegen Vertragspflichtverletzung gemäß § 280 BGB und wegen unerlaubter Handlung. Im vorliegenden Fall lägen allerdings auch die Voraussetzungen für diese Anspruchsgrundlagen nicht vor. Eine Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG (Zustandshaftung) scheide aus, weil sich die Anlage der Beklagten zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe. Eine Verschuldenshaftung der Beklagten scheide aus, weil unter den gegebenen Umständen nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein an ihrer Schaltanlage ausgelöster Kurzschluss zur Beschädigung der Anlage der Klägerin führen könnte.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint.
1.
Ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (sog. Wirkungshaftung). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a)
Der IS-Begrenzer der Klägerin wurde nicht durch die Wirkungen von Elektrizität beschädigt, die von einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Strom ausgingen, deren Inhaber die Beklagte ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG müssen die Schaden stiftenden Wirkungen von der Anlage ausgehen. Es muss ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder der Abgabe der Elektrizität, bestanden haben und dies muss die entscheidende Ursache für die Schadensentstehung gewesen sein (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 2 Rn. 22).
Die Haftung für Stromleitungsanlagen und Anlagen zur Abgabe von Elektrizität wurde durch Gesetz vom 15. August 1943 (RGBl I S. 489) in § 1a RHG geregelt. Der Grund für die Einführung insbesondere der Gefährdungshaftung wurde in der besonderen Gefährlichkeit dieser Anlagen für die Öffentlichkeit und darin gesehen, dass bei durch derartige Anlagen verursachten Schäden ein angemessener Schadensausgleich auf der Grundlage der Verschuldenshaftung schon wegen der schwierigen Beweislage oft nicht möglich ist; entsprechend diesem eingeschränkten Gesetzeszweck sollte durch die Formulierung der Haftungstatbestände und der (in § 2 Abs. 3 HPflG übernommenen) Ausnahmen erreicht werden, dass es im Verhältnis zwischen den Versorgern und den Abnehmern bei der vertraglichen oder deliktischen Haftung verbleibt (amtliche Begründung, DJ 1943, 430 f.; Däubler, DJ 1943, 414 ff.; Filthaut, aaO, Rn. 1, 67). An diesem durch die Intention des Gesetzgebers bestimmten Schutzzweck der Haftungsvorschrift hat sich durch die Übernahme in § 2 HPflG (durch Gesetz vom 16. August 1977, BGBl I S. 1577, Art. 1 Nr. 2 und Gesetz vom 14. Januar 1978, BGBl I S. 145) nichts geändert (vgl. die amtliche Begründung zum späteren § 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 12).
Es besteht kein Anlass, das Gesetz abweichend vom Willen des Gesetzgebers auszulegen. Für eine Gefährdungshaftung besteht im Verhältnis zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern kein Bedürfnis, weil die Haftung vertraglich geregelt werden kann und, soweit eine solche Regelung fehlt, die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich darstellen.
b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schaden an dem IS-Begrenzer der Klägerin nicht im Zusammenhang mit der Funktion der Anlage zum Transport oder der Abgabe der Elektrizität entstanden. Ursache für den Schaden war nicht die Abgabe von E-lektrizität, welche die Anlage der Beklagten bestimmungsgemäß nur an die Endverbrauchsgeräte in deren Betrieb leisten konnte, sondern die durch die Erdung der Schaltanlage der Beklagten verursachte extrem hohe Stromabnahme aus dem Netz der Klägerin. Ein solcher durch die Abnahme elektrischer Energie entstandener Schaden wird von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Schutzzweck sowie in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht erfasst.
2.
Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 HPflG ist zu verneinen. Nach dieser Vorschrift ist der Inhaber einer der in Satz 1 bezeichneten Anlagen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand (Satz 2), wobei ordnungsmäßig eine Anlage ist, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist (Satz 3).
a)
Hinsichtlich der Gesetzesgeschichte und der Intention des Gesetzgebers gilt für die Zustandshaftung das Gleiche wie für die Wirkungshaftung (dazu oben 1 a). Grund für die Haftung ist danach die Gefährdung, der die Öffentlichkeit durch die mechanischen Wirkungen der genannten Anlagen ausgesetzt ist (vgl. Filthaut, aaO, Rn. 31). Dabei ist an das Umstürzen von Leitungsmasten und an das Herabfallen von Leitungsdrähten, die keinen elektrischen Strom führen, gedacht (amtliche Begründung zu § 1a RHG, aaO, S. 430; Däubler, aaO, S. 415; amtliche Begründung zum späteren § 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 12). Systematisch handelt es sich oft um Fallgestaltungen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftungsrechtlich relevant sein können (vgl. Filthaut, aaO, Rn. 31), wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG allerdings der Inhaber der Anlage beweispflichtig für deren ordnungsgemäßen Zustand ist (amtliche Begründung zu § 1a RHG, aaO, S. 430 und zum späteren § 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 11, 12).
Angesichts des klaren Wortlauts der Norm kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG nur der durch die bewegend wirkende Kraft der Anlage oder ihrer Teile hervorgerufene Schaden zu ersetzen ist. Eine Haftung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn ein in Bewegung befindliches Gerät gegen den festen Teil einer Rohrleitungsanlage gestoßen und dadurch beschädigt wurde (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – III ZR 196/94 – VersR 1996, 503, Rn. 10 bei […]). Die Frage nach der Reichweite der Haftungsnorm lässt sich auch nicht allein durch eine isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile beantworten; vielmehr sind hierbei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, so dass die Haftung auch zu bejahen sein kann, wenn etwa ein Leitungsmast in unmittelbarer Nähe eines Baumes aufgestellt ist oder die Leitungsdrähte in unzureichendem Abstand an einem Baum vorbeiführen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – III ZR 196/94 – aaO, Rn. 11 bei […]).
Es muss aber ein schutzzweckadäquater Zurechnungszusammenhang zwischen einem ordnungswidrigen Zustand der Anlage und der Rechtsgutverletzung bestehen. Daran fehlt es etwa, wenn die Schädigung auf Arbeiten an der Anlage zurückzuführen ist und von der Anlage selbst als solcher keinerlei spezifische, nach außen tretende Störungszustände ausgehen (Staudinger/Kohler, Bearbeitung 2010, § 2 HPflG Rn. 24). Nach Ansicht des erkennenden Senats kann von der mechanischen Wirkung einer Anlage, für die nach dem Gesetzeszweck gehaftet werden soll, auch dann keine Rede sein, wenn durch einen Kurzschluss im Bereich eines Abnehmers von Elektrizität und dadurch bedingte Unregelmäßigkeiten im Stromfluss ein Gerät im Bereich des Versorgungsunternehmens beschädigt wird.
b)
So liegt der Fall hier. Der Revision mag zuzugeben sein, dass ein Gerät, das durch fehlerhafte Erdung einen Kurzschluss verursacht, nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist. Das reicht nach dem Gesetzeszweck indes für eine Haftung nicht aus. Hinzu kommt, dass auch die Zustandshaftung nur für Stromleitungen und Anlagen zur Abgabe der Elektrizität besteht. Wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, ist der Schaden im Streitfall aber deshalb eingetreten, weil die Anlage der Beklagten wegen des Kurzschlusses ihre Funktion bei der Annahme des von der Klägerin gelieferten Stroms nicht erfüllen konnte. Auch hier ist zudem zu beachten, dass mit der Anlagenhaftung des § 2 HPflG nicht die Haftungsbeziehungen zwischen den Energielieferanten und ihren Kunden geregelt werden sollen.
3.
Im Übrigen wäre, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sowohl die Wirkungshaftung als auch die Zustandshaftung jedenfalls nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, ist der Schaden aufgrund einer Störung bei der Abnahme des von der Klägerin gelieferten Stroms aufgetreten. Der Schaden ist mithin durch eine Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme von Elektrizität verursacht worden.
4.
Einen Anspruch aus vertraglicher oder deliktischer Verschuldenshaftung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Annahme, dass ein Schaden, wie er hier eingetreten ist, von der Beklagten nicht habe vorhergesehen werden können, beruht auf einer mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des Parteivortrags. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO unterlassen, dass es die Vorhersehbarkeit des Schadens verneinen wolle, greift nicht durch. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kam aus Sicht der Klägerin neben der Haftung aus § 2 HPflG ersichtlich auch eine Verschuldenshaftung in Betracht. Da nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt die Anlage der Beklagten von der Klägerin ohne Beanstandungen abgenommen worden war, lag die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre Anlage einen Schaden im Netz der Klägerin verursachen könne, nahe.
5.
Zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht gezogen.
Die §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, wenn der Geschäftsführer nicht anderweitig zur Geschäftsbesorgung dem Geschäftsherrn gegenüber legitimiert oder sogar verpflichtet ist, weil andere, insbesondere vertragliche Rechtsverhältnisse nicht zur Verfügung stehen (MünchKomm-BGB/Seiler, 5. Aufl., § 677 Rn. 43). Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein Auffangtatbestand, dessen Regelung subsidiär zur Anwendung kommt, solange und soweit Vertrag oder Gesetz als speziellere Regelung nichts anderes bestimmen (Staudinger/Bergmann, Bearbeitung 2006, Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 187).
Danach ist die Anwendung der §§ 677 ff. BGB hier ausgeschlossen. Zwischen den Parteien besteht ein Energieversorgungsvertrag, der die gegenseitigen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungspflicht des Kunden, regelt. Mit der vom Kunden aufgrund des Versorgungsvertrags gezahlten Vergütung ist, soweit keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, in der Regel der Aufwand des Versorgers für die allen Kunden zugute kommenden laufenden Sicherungsmaßnahmen im Netz abgegolten. Der Einbauaufwand und der nach einer Netzstörung erforderliche Wiederherstellungsaufwand für eine Sicherungsvorrichtung können dann nicht verschuldensunabhängig als Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag von den Kunden eingefordert werden. Dafür, dass die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen etwas Abweichendes nahe legen könnten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Der Einbau von Netzschutzeinrichtungen durch einen Energieversorger ist schon deshalb kein (auch) fremdes Geschäft im Sinne der §§ 677 ff. BGB. Die Revisionserwiderung weist im Übrigen darauf hin, dass der zusätzliche Einbau eines IS-Schalters nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für den Schutz der nachgeschalteten Anlagen anderer Kunden oder der Integrität der Netzeinrichtungen entbehrlich und allein dazu bestimmt ist, dass die Klägerin das ihren Kunden geschuldete Leistungsniveau erreicht. Es ist aber alleine das Geschäft der Klägerin, sich in den Stand der Leistungsfähigkeit zu versetzen und zu halten.