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Verkehrsunfall – Ausschwenken Auflieger eines abbiegenden Sattelzugs in die Gegenfahrbahn

OLG Hamm – Az.: I-7 U 96/18 – Beschluss vom 16.06.2020

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Essen (Az. 16 O 62/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf 100%igen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am xx.10.2016 auf der T-Straße/Einmündung „U-Park“ in F ereignete. Beteiligt waren der Zeuge V als Fahrzeugführer des klägerischen Sattelzugs, einem zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der T2 GmbH stehenden Leasingfahrzeugs, sowie der Beklagte zu 1., der einen bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Schwertransporter steuerte. Die Leasinggeberin hat ihre Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall an die Klägerin abgetreten.

Der Beklagte zu 1. bog von der T-Straße in die Einmündung „U-Park“ ab, wobei das Heck seines Tiefladers, dessen hintere Achsen lenkbar waren, in die Gegenfahrbahn schwenkte.

Der Zeuge V näherte sich aus entgegengesetzter Richtung auf der T-Straße und wollte auf der Gegenfahrbahn an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahren, wobei es zur Kollision mit dem ausschwenkenden Auslieger kam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. persönlich angehört und die Zeugen V, A, N und A2 vernommen.

Sodann hat es die Beklagten zur Zahlung von 9.571,19 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 745,40 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Dies entspricht 50% der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen (Reparaturkosten, Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs), einer allgemeinen Auslagenpauschale von 25,00 EUR sowie anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem entsprechenden Gegenstandswert.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, für keinen der beteiligten Fahrer habe es sich um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. §17 Abs. 3 StVG gehandelt.

Sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Zeuge V hätten gegen ihre sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Der Zeuge V habe den Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. abwarten müssen. Als Fahrer eines Sattelschleppers habe ihm bekannt sein müssen, dass solche Fahrzeug einen erheblichen Radius beim Abbiegen benötigen und daher ein Ausscheren in die Gegenfahrbahn nicht unwahrscheinlich gewesen sei.

Der Beklagte zu 1. habe durch seinen Abbiegevorgang eine Gefahrenquelle geschaffen. Während diese angedauert habe, habe er die Pflicht gehabt, sich zu vergewissern, dass durch diese keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Allerdings sei er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens bereits fast vollständig abgebogen, wie der Anstoßpunkt am Heck seines Fahrzeuges zeige.

Das jeweilige Verschulden sei gleich hoch zu bewerten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme der Auskunftskosten von 12,00 EUR vollumfänglich weiterverfolgt.

Sie macht geltend, der Unfall sei für den Zeugen V unabwendbar gewesen.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sei ihm nicht zur Last zu legen.

Die Fahrspur des Zeugen sei während des gesamten Annäherungszeitraums frei gewesen. Da sich die Zugmaschine des Sattelschleppers des Beklagten zu 1. bereits mehrere Meter in der Straße „U-Park“ befunden habe, habe für den Zeugen kein Grund zu der Annahme bestanden, das Fahrzeug würde nun noch in die Gegenfahrbahn ausscheren. Zudem habe er aufgrund der Verkehrssituation seine Geschwindigkeit verlangsamt. Die Lenkbarkeit der Hinterachse sei für ihn nicht voraussehbar gewesen. Ohne diese wäre das Fahrzeug nicht in den Gegenverkehr geraten.

Sie meint weiter, der Beklagte zu 1. hätte sich vergewissern müssen, dass kein Gegenverkehr nahte, bevor er den Abbiegevorgang, bei dem die Hinterachse in den Gegenverkehr ausscherte, beendete.

Die Klägerin beantragt,

Verkehrsunfall – Ausschwenken Auflieger eines abbiegenden Sattelzugs in die Gegenfahrbahn
(Symbolfoto: Von Kevin Chen Images/Shutterstock.com)

1. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Essen vom 05.11.2018, Az. 16 O 62/18 dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, kostenpflichtig als Gesamtschuldner an sie weitere 9.546,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.09.2017 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten i.H.v. 179,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-punkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 28.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Klägerin günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der T2 GmbH ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, in Bezug auf die Beklagte zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, zu.

1.

a)

Der von der Klägerin geleaste LKW wurde bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt.

Der Unfall beruhte auch nicht auf höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG.

b)

In Bezug auf die von der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten Positionen Mietwagenkosten, Kostenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht nachgewiesen, dass der Unfall für den Zeugen V unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG war.

Der Anwendungsbereich des § 17 StVG ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.03.2017, VI ZR 125/16, RuS 2017, 326; Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182) nur eröffnet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet. Dies setzt voraus, dass er als Halter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG anzusehen ist.

Die Klägerin als Leasingnehmerin ist Halterin des klägerischen Fahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 7 Rn. 16a) mit der Folge, dass § 17 StVG im Verhältnis zwischen ihr und den Beklagten anwendbar ist.

Unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 StVG Rn. 23).

Für den Zeugen V war der Unfall nicht unabwendbar, da ein Idealfahrer den erkennbaren Abbiegevorgang des Sattelzugs abgewartet hätte, um eine Eigen- und Fremdgefährdung auszuschließen.

Der Zeuge V musste – auch unterstellt, seine Fahrspur war zu Beginn des Vorbeifahrens frei – damit rechnen, dass es im Falle des zu erwartenden Ausschwenkens des Aufliegers bei einer Weiterfahrt zur Kollision kommen würde (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1993, 27 U 167/93; Urteil vom 18.02.1999, 27 U 290/98 – juris; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 07.08.2018, § 9 Rn. 25).

Jedem Kraftfahrer – und ganz besonders dem Fahrer eines großen LKW – muss bekannt sein, dass Sattelschlepper beim Abbiegen ausschwenken und dass Lastzuganhänger keineswegs immer in der Spur des Zugfahrzeuges zu fahren pflegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.02.1999, 27 U 290/98 – juris; KG Berlin, Urteil vom 19.04.2004, 12 U 325/02 – juris).

Unstreitig war der bereits teilweise durchgeführte Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs für ihn erkennbar, so dass er davon ausgehen musste, dass der Beklagte zu 1. diesen fortsetzen und dabei ggfs. auch in die Gegenfahrbahn geraten würde. Dies gilt insbesondere, da sich die T-Straße in Fahrtrichtung des Zeugen V ausweislich der Angaben des Zeugen A und des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie der vom Zeugen A gefertigten Skizze (Anlage K 1) von zwei Spuren (eine Geradeaus- und eine Abbiegerspur) auf eine verengt, dem Beklagtenfahrzeug also wenig Platz zum Ausscheren zur Verfügung stand und eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn naheliegend war.

Dass der Zeuge V die von dem ausschwenkenden Auflieger ausgehende Gefahr erkannt hat, ergibt sich bereits aus seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht, in der er angegeben hat, er habe nicht damit gerechnet, dass das Fahrzeug „so weit“ ausschlagen würde. Dass er den Radius des Ausschwenkens falsch eingeschätzt hat, kann ihn nicht entlasten, da ihm das Gefahrenpotential eines möglichen Ausschwenkens grundsätzlich bewusst war. Zudem sind Auflieger mit lenkbarer Hinterachse bereits seit längerer Zeit in Gebrauch (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.02.1999, 27 U 290/98 – juris), so dass der Zeuge V als LKW-Fahrer auch mit dessen bauartbedingtem besonderem Ausschwenken rechnen musste.

Zudem musste der Zeuge V auch berücksichtigen, dass die Sicht des Beklagten, dessen Führerhaus sich nach den Angaben des Zeugen A bereits in der Einmündung befand, auf sein Fahrzeug möglicherweise eingeschränkt war, so dass er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte ihm Vorrang gewähren würde.

Ob der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar war, kann dahinstehen, da die Beklagten das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen haben und eine Mithaftung von 50% akzeptieren.

c)

Die daher gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG erforderliche Abwägung ist aufgrund aller feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, r+s 2018, 447, Rn. 10 m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 17 StVG Rn. 31). Nach diesen Maßstäben ist die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 50% auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

aa)

Zutreffend ist das Landgericht von einem Verstoß des Zeugen V gegen § 1 Abs. 2 StVO ausgegangen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO ist nach den obigen Ausführungen zu 17 Abs. 3 StVG schon darin zu sehen, dass der Zeuge V weitergefahren ist, obwohl er die Möglichkeit hatte, gegenüber dem beabsichtigten Fahrmanöver des Sattelschleppers zurückzustehen und diesem das Abbiegen zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2018, 9 U 19/17 – juris; Urteil vom 18.02.1999, 27 U 290/98; Urteil vom 16.12.1993, 27 U 167/93; – juris; KG Berlin, Urteil vom 19.04.2004, 12 U 325/02 – juris; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 07.08.2018, § 9 Rn. 25).

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Fahrspur des Zeugen V sei zu Beginn des Vorbeifahrens frei gewesen und der Auflieger des Beklagtenfahrzeugs sei erst im Zuge des Passiervorgangs ausgeschert, als der Zeuge nicht mehr habe reagieren können, nicht an. Der Verkehrsverstoß ist vielmehr bereits darin zu sehen, dass der Zeuge V in einen erkannten Gefahrenbereich gefahren ist, da er nach eigenen Angaben mit einem Ausscheren des Aufliegers rechnete.

bb)

Ob auch auf Seiten der Beklagten ein – lediglich in Betracht kommender – Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Abwägung einzustellen ist, kann dahinstehen, da auch bei dessen Zugrundelegung die vom Landgericht angenommene Haftung der Klägerin i.H.v. 50% gerechtfertigt ist.

cc)

In der konkreten Abwägung sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge – einen Verstoß auch des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO unterstellt – auch nach Auffassung des Senats gleich schwer zu gewichten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1993, 27 U 167/93, NZV 1994, 399).

Zwar traf den Beklagten zu 1. einerseits aufgrund der Dimensionen und der Konstruktion seines Transporters eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Abbiegen, andererseits ist der Zeuge V „sehende Auges“ in einen für ihn erkennbaren und erkannten Gefahrenbereich gefahren.

2.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch für die von der Klägerin gem. § 398 BGB aus abgetretenem Recht der T2 GmbH, die zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs war, geltend gemachten Reparaturkosten.

Mangels Haltereigenschaft der Leasinggeberin ist § 17 StVG in deren Verhältnis zu den Beklagten nicht anwendbar, jedoch ist ihr das erwiesene Verschulden des Zeugen V gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB in gleichem Umfang zuzurechnen (König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 7 Rn. 16a).

III.

Umstände, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, soll im Beschlusswege verfahren werden.

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