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Sabbatjahr –  Vorzeitige Beendigung wegen Corona-Pandemie?

VG Düsseldorf – Az.: 2 L 901/20 – Beschluss vom 15.06.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 20. Mai 2020 wörtlich gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit Wirkung vom 2. April 2020, hilfsweise mit zukünftiger Wirkung, in den aktiven Schuldienst wieder aufzunehmen und das gemäß § 65 Abs. 1 LBG NRW gewährte Freistellungsjahr entsprechend vorzeitig zu beenden,  hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Die mit dem Hauptantrag im Wege der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte vorzeitige Beendigung der nach § 65 Abs. 1 LBG NRW bewilligten Freistellungsphase ist auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der Beendigung dieses sog. Sabbatjahres würde dem Antragsteller bereits dieselbe  Rechtsposition vermittelt, die er in einem Klageverfahren anstreben könnte.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 6 B 486/18 – juris, Rn. 12.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (1.) noch glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern. Damit fehlt es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (2.).

1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Teilzeitbeschäftigung – wenn während des Bewilligungszeitraums nach § 65 Abs. 1 LBG Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen – mit Wirkung für die Vergangenheit in besonderen Härtefällen zu widerrufen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.  So verhält es sich hier nicht.

Der Landesgesetzgeber hat durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW 2016, S. 310) eine dem bisherigen § 65a Abs. 7 LBG NRW entsprechende Störfallregelung aufgenommen.

Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 2. Dezember 2015, LT-Drs. 16/10380, Seite 351.

Sabbatjahr -  Vorzeitige Beendigung wegen Corona-Pandemie?
(Symbolfoto: Von Girts Ragelis /Shutterstock.com)

Die letztgenannte Regelung ist wiederum an § 63 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW a.F. angelehnt, wonach die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen soll, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage, § 65a Rn. 10.

Eine Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne wird etwa angenommen, wenn das Festhalten an dem sogenannten Sabbatjahr zu einer existentiellen finanziellen Notlage bei dem betroffenen Beamten führt.

Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, a.a.O., § 63 Rn. 13.

Solche Nachteile sind hier nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. So hat der Antragsteller lediglich pauschal darauf verwiesen, dass sich seine „finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere dadurch geändert haben, dass die Mieter, die aktuell [seine] Eigentumswohnung bewohnen, wegen Kurzarbeit nicht wissen, wie sie die Miete bezahlen sollen und [er] ihnen natürlich wegen der Coronakrise nicht kündigen darf und möchte“. Dieses blasse Vorbringen, dass durch keinerlei Nachweise untermauert wurde, lässt nicht auf eine existentielle Notlage schließen. Dass der Antragsteller sich ferner dazu veranlasst gesehen hat, eine Urlaubsreise pandemiebedingt vorzeitig zu beenden, führt für sich gesehen auch nicht dazu, dass ihm die weitere Inanspruchnahme des Freistellungsjahres unzumutbar ist. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Freistellungsphase nicht zweckgebunden ist und dem Antragsteller die Ausgestaltung dieser Phase im Einzelnen selbst überlassen bleibt. Im Übrigen ist es ihm – genauso wie anderen Bürgern auch – zumutbar, seine privaten Lebensverhältnisse an den damaligen sowie derzeitigen Einschränkungen auszurichten. Für Lehrkräfte in Freistellungsphasen greifen insoweit keine Privilegien. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trägt ferner das Vorbringen des Antragstellers, dass eine soziale Interaktion mit Freunden und Familien nicht möglich sei, in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Nach der seit dem heutigen Tage geltenden  Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)  dürfen sich unter anderem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner (auch) im öffentlichen Raum zusammentreffen (§ 1 Abs. 2 CoronaSchVO). Zudem sind zahlreiche Freizeitaktivitäten wieder möglich, wie etwa der Besuch von Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern und Kinos unter den in § 8 CoronaSchVO genannten Voraussetzungen. Auch sportliche Aktivitäten, auf deren Beschränkungen der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 verweist, sind im Rahmen des § 9 CoronaSchVO wieder möglich. Schließlich sind zahlreiche Reisewarnungen seitens des Auswärtigen Amtes seit heute wieder entfallen,

vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762,

sodass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, selbst Auslandsreisen wieder aufzunehmen.

Zwar mag – wie der Antragsteller weiter vorträgt – eine während der Freistellungsphase auftretende langfristige Erkrankung einen die Beendigung dieser Phase begründenden Störfall darstellen. Es erscheint aber als abwegig, die von ihm geltend gemachten pandemiebedingten Einschränkungen (etwa bei der Gestaltung von Urlaubsreisen und Treffen mit Freunden) einer erheblichen und dauerhaften Erkrankung gleichzustellen.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich weiter geltend, dass sich die Schulleitung seiner Einsatzschule (Berufskolleg E.  ) für seinen vorzeitigen Wiedereinstieg ausgesprochen habe. Zum einen fehlt es auch für diese Behauptung an jeglichem Nachweis. Zum anderen ist der von dem Antragsteller unsubstantiiert hervorgehobene Gesichtspunkt des „allgemeinen Lehrermangels“ kein Aspekt, der für die Frage, ob ihm die weitere Inanspruchnahme der Freistellungsphase unzumutbar ist, entscheidungsrelevant wäre. Überdies ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die Sommerferien ohnehin bevorstehen und die verbleibende Freistellungsphase (bis zum 31. Juli 2020) weitgehend gerade in diesen Zeitraum fällt.

Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2020 (Az.: 213-1-12.0202-56687) zu entnehmen sei, dass es im Fall einer auf der Grundlage des § 65 LBG NRW bewilligten Freistellung zu einer coronabedingten Rückabwicklung der Freistellungsphase kommen kann, lässt er bereits unerwähnt, dass dieser Erlass erst ab dem Schuljahr 2020/2021 gilt. Abgesehen davon verlangt der Erlass ein Einvernehmen des Dienstherrn, woran es im Streitfall gerade mangelt.

2. Darüber hinaus hat der Antragsteller aus den bereits zum Anordnungsanspruch dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch den Verweis auf ein Hauptsacheverfahren schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden.

Aus den angeführten Gründen bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat von der Halbierung des dort geregelten Auffangwertes abgesehen, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

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