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Sturz eines Kleinkindes in Swimmingpool – Schmerzensgeld und Schadenersatz

Sturz im Pool: Verkehrssicherungspflicht versus elterliche Aufsichtspflicht

Ein tragisches Ereignis ereignete sich während einer Geburtstagsfeier: Ein Kleinkind stürzte in einen Swimmingpool und erlitt infolgedessen schwerwiegende gesundheitliche Schäden, die es in ein Wachkoma versetzten. Der Kern des rechtlichen Disputs dreht sich um die Frage, ob der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder ob die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend wahrgenommen haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 138/18 >>>

Hintergrund des Vorfalls

Sturz eines Kleinkindes in Swimmingpool - Schmerzensgeld und Schadenersatz
Balance von Verantwortung: Gericht entscheidet bei Pool-Unfall zugunsten der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers und betont elterliche Aufsichtspflicht. (Symbolfoto: FamVeld /Shutterstock.com)

Die Gäste der Feier, einschließlich der Eltern des verunglückten Kindes, wurden darauf hingewiesen, dass sie auf ihre Kinder achten und diese beaufsichtigen sollen, insbesondere wegen des auf dem Grundstück befindlichen Pools. Es wurde auch klargestellt, dass der Grundstückseigentümer Änderungen an der Umzäunung des Pools vorgenommen hatte, obwohl eine Absicherung vorhanden war.

Gesundheitliche Folgen für das Kind

Das Kind erlitt aufgrund des Vorfalls erhebliche gesundheitliche Schäden. Insbesondere der Sauerstoffmangel führte dazu, dass sich das Kind nun im Wachkoma befindet. Es wird über eine Trachialkanüle beatmet, über eine Magensonde ernährt und leidet unter schweren Funktionsstörungen von Darm, Leber und Nieren.

Argumentation des Beklagten

Der Beklagte argumentierte, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe und dass die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Er betonte, dass die Eltern sowohl über die Gefahrenstelle als auch über die Absicherung informiert waren und auf die Notwendigkeit der ständigen Beaufsichtigung der Kinder hingewiesen wurden.

Das Urteil und seine Begründung

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Es wurde argumentiert, dass ein Swimmingpool, ähnlich wie ein Teich, für Kinder eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Dennoch wurde festgestellt, dass die vom Beklagten und dem Vater des Kindes ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen ausreichend waren. Das Gericht betonte, dass die Eltern des Kindes auf die Gefahrenstelle hingewiesen wurden und der Vater bei der Herstellung der Absperrungen mitgewirkt hatte. Daher wurde die Verantwortung der Eltern hervorgehoben und die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten in diesem Kontext eingeschränkt.

Schlussbetrachtung

Die Tragödie wirft ein Schlaglicht auf die Balance zwischen der Verantwortung von Grundstückseigentümern und der Aufsichtspflicht von Eltern. Während der Fall tiefes Mitgefühl für das betroffene Kind und seine Familie hervorruft, unterstreicht er auch die Notwendigkeit, klare Richtlinien und Erwartungen in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen und Aufsichtspflichten zu setzen.

Unfall im Swimmingpool: Wer trägt die Verantwortung?

Ein tragischer Unfall, bei dem ein Kleinkind in einem Swimmingpool schwer verletzt wurde, wirft viele rechtliche Fragen auf. Wer trägt die Verantwortung? Wurde die Aufsichtspflicht verletzt oder gab es Mängel bei den Sicherheitsvorkehrungen? Solche Fälle sind komplex und erfordern eine genaue juristische Betrachtung. Wenn Sie oder jemand, den Sie kennen, in eine ähnliche Situation geraten ist, lassen Sie uns helfen. Wir bieten eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles an und beraten Sie anschließend ausführlich zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich von Experten unterstützen.jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 138/18 – Urteil vom 19.02.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 20.01.2011 geborene minderjährige Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aufgrund eines am … .05.2013 erlittenen Unfalls in Anspruch, bei dem er in einen Swimmingpool gelangte und längere Zeit unter Wasser war, wodurch er schwere gesundheitliche Schäden erlitt.

Der Unfall ereignete sich auf dem Grundstück der Schwiegereltern des Beklagten im S… 9 in … H…, auf dem der Beklagte seine Geburtstagsfeier ausrichtete, zu der er neben weiteren Eltern mit minderjährigen Kindern auch die Eltern des Klägers und den damals zwei Jahre und drei Monate alten Kläger eingeladen hatte.

Der auf dem hinteren Teil des Grundstücks gelegene Swimmingpool mit einer Größe von 560 x 310 cm und einer Tiefe von 110 – 130 cm war ursprünglich mit einem Zaun einschließlich eines verschließbaren Tores sowie durch Heckenpflanzen umgrenzt. Infolge von vor der Geburtstagsfeier begonnenen und noch nicht beendeten Arbeiten des Grundstückseigentümers wies die Einfriedung zwei Lücken auf.

Am Vormittag des … .05.2013 vor Beginn der Geburtstagsfeier versperrte der Beklagte gemeinsam mit dem Vater des Klägers eine der in der Einfriedung befindlichen Lücken durch eine aufrecht stehende Schubkarre und die weitere Lücke durch das Aufstellen von zwei muschelförmigen Sandkastenteilen aus Kunststoff (Sandkastenmuschel). Das dem Zugang zum Poolbereich dienende Tor war verschlossen. Auf dem mit Wasser gefüllten Pool selbst befand sich eine nicht abgespannte Plane.

Den zur Geburtstagsfeier eintreffenden Gästen ist mitgeteilt worden, dass die Eltern wegen des auf dem hinteren Teil des Grundstücks befindlichen Swimmingpools auf ihre Kinder achten und diese beaufsichtigen sollen. Ferner sind die Eltern der Kinder, auch die Eltern des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Grundstückseigentümer Veränderungen an der Umzäunung des Swimmingpools vorgenommen hatte und dass insoweit zwar eine Absicherung erfolgt sei, sie jedoch gleichwohl auf ihre Kinder achten müssten.

Während der Geburtstagsfeier befanden sich die Gäste zunächst auf dem vorderen Teil des Grundstücks. Gegen XX:15 Uhr oder XX.35 Uhr waren zwölf Erwachsene und acht Kinder auf dem Grundstück anwesend.

Wenigstens vier Erwachsene und mehrere Kinder begaben sich auf den hinteren Grundstückteil, darunter die Eltern des Klägers und der Kläger. Der Beklagte war auf dem vorderen Teil des Grundstücks damit befasst, den Grill in Betrieb zu nehmen und das Abendessen vorzubereiten. Der Vater des Klägers spielte mit zwei Kindern Tischtennis, und zwar sog. „Chinesisch“. Die Mutter des Klägers befand sich mit zwei weiteren Frauen im Gespräch im Bereich Schaukel mit Blickrichtung zum Wohnhaus. Der Kläger hielt sich in dem wenige Meter von der Tischtennisplatte entfernten Sandkasten mit anderen Kindern auf. Nachdem der Vater ihn nicht mehr im Blick hatte, rief er: „Wo ist A…?“; die Mutter des Klägers entgegnete: „Ich dachte, du passt auf“. Etwa eine bis drei Minuten später wurde der reglose Körper des Klägers in dem mit Wasser gefüllten Pool aufgefunden und geborgen. Bei einer kurz zuvor erfolgten Sichtung des Pools wurde der am Boden liegende Kläger nicht erkannt, weil sich die auf dem Pool befindliche Plane, nachdem der Kläger auf unbekannte Weise in den Pool gelangt war, wieder geglättet hatte und die Sicht auf ihn verdeckte.

Insbesondere aufgrund des Sauerstoffmangels erlitt der Kläger schwerwiegende gesundheitliche Schäden, er befindet seither sich im Wachkoma, er wird mittels einer Trachialkanüle beatmet, über eine Magensonde ernährt und leidet unter anderem an epileptischen Krampfanfällen sowie schweren Funktionsstörungen von Darm, Leber und Nieren.

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Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe die ihm als Veranstalter der Geburtstagsfeier obliegenden Verkehrssicherungspflichten in fahrlässiger Weise verletzt. Nach den Umständen des Falls, insbesondere aufgrund der erlittenen schweren Schädigungen sei ein Schmerzensgeld von zumindest 500.000,- € angemessen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 84.873,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2017 zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden, der ihm aus dem Unfallereignis vom … .05.2013 auf dem Grundstück S… 9 in H… noch entstehen wird, zu tragen hat, soweit dieser nicht auf die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übergegangen ist oder übergehen wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, das Unfallereignis sei ausschließlich auf eine unzureichende Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern des Klägers zurückzuführen. Ferner hat er die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen in Abrede gestellt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, weil die einzig in Betracht kommende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten werde durch die Aufsichtspflicht der Eltern über den Kläger begrenzt. Seine Pflichten seien folglich in dem Maße herabzusetzen, wie der Beklagte auf eine ausreichende Beaufsichtigung des Klägers durch dessen Eltern habe vertrauen dürfen. Dies führe vorliegend dazu, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht angenommen werden könne.

Zu Gunsten von Kindern sei wegen deren Unerfahrenheit, Unbesonnenheit und Spiellust ein strengerer Sicherheitsmaßstab anzulegen, so dass der Beklagte gehalten gewesen sei, wegen der vorhandenen Lücken in der Umzäunung besondere Vorkehrungen zu treffen. Dies habe der Beklagte durch die zusammen mit dem Vater des Klägers vorgenommenen Maßnahmen in ausreichendem Maße getan. Nach menschlichem Ermessen seien die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen am Pool aus damaliger Sicht angemessen und ausreichend gewesen. So habe die Schubkasse die damit zu verschließende Lücke vollständig ausgefüllt; jedenfalls wäre sie umgefallen und hätte damit ein akustisches Warnsignal gesetzt, wenn sich jemand daran vorbei oder darüber hinweg in Richtung des Pools hätte begeben wollen. Gleiches gelte für die Sandkastenteile, welche die andere Lücke verschlossen hätten. Die Tür sei abgesperrt gewesen.

Kleinkinder im Alter des Klägers bedürften aber ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzten, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen könnten. Zur Abwehr dieser Gefahren sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet sei. Diese Aufsichtspflicht habe den vor Ort anwesenden Eltern des Klägers oblegen. Werde eine Beaufsichtigung von Kleinkindern im Alter des Klägers nicht lückenlos durchgeführt, dann handele es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens läge dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstücksnutzer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen.

Eine den Anforderungen entsprechende, nahezu lückenlose Aufsicht des Klägers durch seine aufsichtspflichtigen Eltern sei letztlich nicht gewährleistet gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger auf unbekannte Weise in den Pool gelangt sei. Obwohl sich beide Elternteile im hinteren Teil des Grundstück aufgehalten hätten und der Pool sich damit in deren Sichtbereich befunden habe. Im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der Eltern und die damit einhergehende Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten könne es dahinstehen, ob die Abdeckplane auf dem Pool einen besonderen Anreiz geschaffen habe, den Pool zu betreten, weil sie aus Sicht eines Kleinkindes möglicherweise den Eindruck einer begehbaren Eisfläche vermittelt habe.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 07.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.11.2018 am 01.11.2018 begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er beanstandet die landgerichtliche Sachbeurteilung als rechtsfehlerhaft. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme, die provisorischen Zugangsbarrieren stellten ausreichende Sicherungsmaßnahmen dar. Der Kläger sei an der Schubkarre oder am Sandkastenteil vorbei zum Pool gelangt; die Tür zum Pool sei abgeschlossen gewesen, ein Darübersteigen sei ausgeschlossen. Dass die provisorischen Absperrmaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, sei für den Beklagten auch erkennbar gewesen. Er sei für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den gesamten hinteren Grundstücksteil für die Geburtstagsfeier zu sperren. Verkannt habe das Landgericht auch, dass durch die Abdeckung des Pools mit einer entgegen von Sicherheitsvorschriften bzw. Sicherheitshinweisen sämtlicher Poolhersteller unbefestigten Plane eine besondere Gefahrenlage geschaffen worden sei. Schließlich habe das Landgericht eine unzutreffende Abwägung zwischen der Aufsichtspflicht der Eltern des Klägers und der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten vorgenommen. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern sei nicht gegeben. Selbst wenn den Eltern eine Mitverantwortung zuzuweisen sei, könne dies den Beklagten im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung der Eltern gemäß § 1664 BGB nicht entlasten, denn eine grobe Fahrlässigkeit bei der Ausübung der Aufsicht läge jedenfalls nicht vor.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Es liege keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vor, sondern eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern des Klägers, denen sowohl die Gefahrenstelle als auch deren Absicherung bekannt gewesen sei und die auf das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung der Kinder hingewiesen worden seien. Die auf der Wasseroberfläche des Pools aufliegende Abdeckplane sei nicht ursächlich für das tragische Unfallereignis gewesen. Es bestehe schon keine Pflicht, eine Abdeckplane auf einem Pool zu befestigen. Zudem sei nicht bekannt, wie der Kläger in den Swimmingpool geraten sei. Gleiches gelte für seine Behauptung, die Abdeckplane habe den Eindruck vermittelt, es würde ein fester Untergrund vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Berufung keinen Erfolg hat und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

1.

Die Klage begegnet keinen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Der Klageantrag auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die tatsächlichen Grundlagen der Ermessenausübung mitgeteilt und mit der Angabe des Mindestbetrages von 500.000,- € auch die Größenordnung des Streitgegenstandes hinreichend bezeichnet (vgl. BGHZ 132, 341; BGH, Urteil v. 10.10.2002, III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden steht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, denn künftige Schäden des Klägers sind im Hinblick auf die von ihm erlittenen schweren Gesundheitsschäden wahrscheinlich.

2.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht die Klage als insgesamt unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die ergänzend verwiesen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.

2.1.

Das Landgericht hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der den Beklagten als Veranstalter der Geburtstagsfeier auf dem Privatgrundstück gegenüber seinen Gästen treffenden Verkehrssicherungspflicht zugrunde gelegt.

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil v. 05.07.2019 – V ZR 96/18, MDR 2019, 1130; Urteil v. 03.02.2004 – VI ZR 95/03 NJW 2004, 1449 m.w.N., zitiert nach juris). Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige dies und wird der Dritte dadurch in seinen durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern verletzt, kann er wegen den Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig werden.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihn den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; Urteil v. 20.09.1994 – VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, zitiert nach juris).

Dies gilt grundsätzlich auch für den Schutz von Kindern. Dabei ist bei ihnen in besonderem Maße auf diejenigen Gefahren Bedacht zu nehmen, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebes drohen. Daher muss jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.; Urteil v. 23.05.1995 – VI ZR 384/94, MDR 1995, 907; OLG Hamm, Urteil v. 28.04. 1995 – 9 U 51/94, NJW-RR 2002, 233, zitiert nach juris).

2.2.

Unter Anlegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hat der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger im Hinblick auf den im hinteren Grundstücksteil befindlichen Swimmingpool obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

a)

Dabei traf den Beklagten als Veranstalter der Geburtstagsfeier zwar durchaus die Pflicht zur Verkehrssicherung, er hat die Eltern und deren Kinder hierzu eingeladen. Ein Swimmingpool stellt, ähnlich wie ein Teich, für Kinder und gerade für Kleinkinder eine erhebliche Gefahrenquelle dar.

b)

Dem Landgericht ist aber darin zu folgen, dass die vom Beklagten gemeinsam mit dem Vater des Klägers ergriffenen Absicherungsmaßnahmen unter Einschluss der gebotenen Beaufsichtigung des Klägers durch seine Eltern als ausreichend anzusehen sind.

Der Swimmingpool war zum Unfallzeitpunkt für ein Kind, auch für ein Kleinkind im Alter des Klägers nicht völlig frei zugänglich, sondern wies eine – wenn auch für Kinder nicht gänzlich unüberwindbare – Begrenzung und Umfriedung auf. Am Pool befand sich eine Einzäunung mit einem verschlossenen Tor. Zwar wiesen die Einzäunung und die Hecke zwei Lücken auf, welche jedoch durch den Beklagten gemeinsam mit dem Vater des Klägers mit einer aufgestellten Schubkarre sowie zwei muschelförmigen Sandkastenteilen aus Kunststoff versperrt waren. Aufgrund dieser Maßnahmen konnte ein Kleinkind im Alter des Klägers nicht ungehindert zum Pool laufen; um in den Bereich des Pools zu gelangen, musste von ihm eine der errichteten Barrieren überwunden werden. Unter Einschluss der berechtigten Erwartung, dass der Kläger von seinen Eltern in der gebotenen Weise beaufsichtigt wird, durfte der Beklagte die Gefahrenstelle, auf die er beide Eltern des Klägers hingewiesen hatte, als durch die gemeinsam mit dem Vater des Klägers errichtete Absperrung ausreichend abgesichert ansehen.

c)

Obwohl der Beklagte bedenken musste, dass Kleinkinder im Alter des Klägers die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von solchen Abgrenzungen noch fehlt und der Kläger seinem kindgemäßen Erkundungsdrang folgend die verhältnismäßig geringe Entfernung zum Pool von nur einigen Metern trotz der Einfriedung und der Absperrmaßnahmen überwinden könnte, war er zu weiteren Sicherungsmaßnahmen nicht verpflichtet. Denn er konnte sich darauf verlassen, dass Kleinkinder, wie der Kläger, von ihren Eltern und anderen mit der Aufsicht betrauten Personen hinreichend beaufsichtigt werden.

Jedermann weiß, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Zur Abwehr dieser Gefahr ist zu allererst der Aufsichtspflichtige zuständig, weil ein umfassender Schutz für kleine Kinder nur durch ihre Beaufsichtigung gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.).

Demgemäß konnte der Beklagte davon ausgehen, dass die Eltern des Klägers dieser Pflicht nachkommen und ihn vom Betreten des eingefriedeten und jedenfalls nicht frei zugänglichen Poolbereichs abhalten würden.

d)

Der Verkehrssicherungspflichtige muss sich in gewissem Umfang darauf verlassen können, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil die Eltern des Kindes bei ihrem Eintreffen nicht nur auf den im hinteren Gartenbereich befindlichen Pool und die sich in der Einfriedung befindlichen Lücken einschließlich der Absperrmaßnahmen und die damit einhergehende Gefahr für Kleinkinder ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sind, sondern der Vater des Klägers bei der Herstellung der Absperrungen gemeinsam mit dem Beklagten gehandelt hat und die Absperrungen demnach selbst für ausreichend gehalten hat.

Aus dem Gedanken des Selbstschutzes folgt die Verantwortung der Eltern; sie begrenzt die Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass die Eltern ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen, jedenfalls solange kei-ne entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rn. E 45). Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer oder sonst Verkehrssicherungspflichtiger in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Sie bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Sicherungspflichtigen, der auf eine gewissenhafte und lückenlose Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O.).

e)

Der Kläger im Alter von zwei Jahren und drei Monaten bedurfte einer lückenlosen Beaufsichtigung. Bei Kleinkindern in diesem Alter ist bei der Beaufsichtigung besondere Sorgfalt geboten, denn normal entwickelte Kinder dieses Alters, wovon beim Kläger für den Unfallzeitpunkt mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, zeigen im Allgemeinen eine hohe Mobilität, können sich frei und sicher gehend bewegen, vermögen Gefahren aber noch nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers auf die betreffend den Poolbereich bestehende Gefahrenstelle vom Beklagten hingewiesen worden sind und dem Vater des Klägers auch die Einzelheiten der unter seiner Mithilfe vorgenommenen Absperrmaßnahmen bekannt waren.

Der danach gebotenen Beaufsichtigung sind die Eltern des Klägers indes nicht gerecht geworden. Zwar haben sich beide Eltern in der Nähe des Klägers auf dem hinteren Grundstücksteil aufgehalten. Während der Kläger im Sandkasten gespielt hat, hat der Vater des Klägers in geringer Entfernung zum Sandkasten mit anderen Kindern Tischtennis gespielt. Aufgrund des mit der Spielweise in sog. „chinesischer“ Art verbundenen Positionswechsels konnte er den Kläger nicht ständig im Blick haben. Die Mutter des Klägers befand sich im hinteren Bereich in Höhe der Schaukel mit Blickrichtung zum Haus und damit vom Poolbereich weggewandt im Gespräch mit weiteren Geburtstagsgästen. Dass der Kläger nicht lückenlos beaufsichtigt wurde, ergibt sich daraus, dass er unbeobachtet den Pool erreichen konnte, wobei unklar ist, wie der Kläger dorthin gelangt ist. Für einen Aufsichtsmangel der Eltern sprechen auch deren Reaktionen auf das Verschwinden des Klägers, und zwar sowohl die Frage des Vaters „wo ist A…?“, der es nicht bedurft hätte, wenn er ihn ständig im Blick gehabt hätte, als auch die Antwort der Mutter „ich dachte, du passt auf“, woraus sich ergibt, dass auch sie nicht aufgepasst hat, sondern sie davon ausgegangen ist, dass ihr Ehemann der Beaufsichtigung nachkommt.

f)

Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern im Alter des Klägers nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich um ein Aufsichtsversagen. Die bloße Möglichkeit eines Versagens legt dem Verkehrssicherungspflichten aber nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu besteht erst Anlass, wenn er weiß oder wissen muss, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, weil die Aufsichtspflichtigen ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BGH, Urteil v. 20.09.1994 a.a.O). Für eine solche Sachlage besteht kein Anhaltspunkt.

Vorliegend ist weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass und aus welchem Grund der Beklagte an der sorgfältigen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Eltern des Klägers hätte zweifeln müssen. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Beklagte auf dem vorderen Grundstücksteil bei der Vorbereitung des Abendessens am Grill. Die anwesenden Sorgeberechtigten des Klägers waren dem Beklagten nach eigener und vom Kläger unwidersprochener Darstellung als sehr zuverlässige Eltern bekannt.

2.3.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der auf dem befüllten Pool befindlichen unbefestigten Plane. Eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht festzustellen, denn unabhängig davon, ob die Plane für den Kläger irgendeinen zusätzlichen Anreiz geboten haben könnte, den Poolbereich und/oder den Pool selbst zu betreten oder ob die mit dem Pool gegebene Gefahrenlage verstärkt worden sein könnte, konnte der Beklagte – wie ausgeführt – darauf vertrauen, dass der sorgfältig beaufsichtigte Kläger nicht in den Poolbereich gelangt. Da der Kläger unbeobachtet in den Pool gelangt ist und die Einzelheiten des Unfallhergangs unklar sind, lässt sich nicht feststellen, dass die Gegebenheiten der Plane einen Einfluss auf die vom Kläger erlittenen Schäden hatten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Versicherungsrecht und Schadensersatzrecht:
    • Im Kern des vorliegenden Falles geht es um die Frage des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes nach einem Unfall, bei dem ein Kleinkind in einen Swimmingpool gefallen ist und dadurch schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Das Versicherungsrecht regelt die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, während das Schadensersatzrecht die Voraussetzungen und den Umfang von Ersatzansprüchen bei rechtswidrigen Schädigungen festlegt.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 Abs. 1:
    • § 823 Abs. 1 BGB regelt die Haftung bei rechtswidriger Verletzung eines Rechtsguts eines anderen (z.B. Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum). Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten vorlag, die zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt hat.
  3. Verkehrssicherungspflicht:
    • Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer zu verhindern. Hier wurde diskutiert, ob der Beklagte als Veranstalter der Geburtstagsfeier und als (Mit-)Verantwortlicher für die Sicherheit auf dem Grundstück diese Pflicht verletzt hat.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1664:
    • § 1664 BGB regelt die Haftung der Eltern für den Schaden, den ihr Kind einem Dritten zufügt. Es wurde argumentiert, ob die Eltern des Klägers ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und ob diese Verletzung die Haftung des Beklagten beeinflusst.
  5. Aufsichtspflicht:
    • Die Aufsichtspflicht ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass eine andere Person (z.B. ein Kind) keinen Schaden nimmt oder anderen keinen Schaden zufügt. Im vorliegenden Fall wurde die Frage aufgeworfen, ob die Eltern des Klägers ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind und ob eine Verletzung dieser Pflicht die Haftung des Beklagten beeinflusst.
  6. Mietrecht:
    • Obwohl das Mietrecht in diesem speziellen Fall nicht direkt angesprochen wird, könnte es in ähnlichen Fällen relevant sein, insbesondere wenn es um die Verantwortlichkeiten von Vermietern und Mietern in Bezug auf die Sicherheit von gemieteten Immobilien geht.

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