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Auskunftsanspruch eines Elternteils gem. § 1686 BGB – Anspruch auf Führung eines Tagebuchs?

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 13 UF 609/01

Vorinstanz: AG St. Goar – Az.: 5 F 170/01


BESCHLUSS in der Familiensache wegen Auskunftsrecht (§ 1686 BGB) hat der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 17 Oktober 2001 beschlossen:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 21.8.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht kein weiter gehendes als das vom Amtsgericht zugesprochene Auskunftsrecht zu. Insbesondere kann er nicht die Vorlage eines Tagebuches für die Zeit ab Oktober 2000 verlangen.

Grundsätzlich hat der Antragsteller, dessen Umgangsrecht mit den gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden Kindern derzeit zumindest faktisch beschränkt ist, einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder. Dieser in § 1686 BGB geregelte Anspruch soll dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen und hat die Antragsgegnerin dementsprechend verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder C und F zu erteilen.

Die vom Antragsteller darüber hinaus verlangte Vorlage und weitere Führung eines laufenden Tagebuches kann demgegenüber nicht verlangt werden. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung, sondern nur auf das Wichtige im Befinden der Kinder; zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen ist der Elternteil regelmäßig nicht verpflichtet. Anerkannt ist allenfalls das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse, was vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die beiden Kinder noch nicht in der Schule sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 514; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106; OLG Naumburg FamRZ 2001, 513). Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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