Oberlandesgericht Hamm
Az.: 8 UF 222/00
Beschluss vom 07.07.2000
Vorinstanz: AG Marl, Az.: 15 F 25/2000
In der Familiensache hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9.5.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 19.4.2000 am 7.7.2000 beschlossen:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag des Antragstellers auf Auskunftserteilung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde – unter Beiordnung von Rechtsanwalt … ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 621 e ZPO zulässig – sie ist insbesondere noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden – und auch in der Sache begründet. Denn dem Antragsteller steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch, ihm einmal im Monat durch Vorlage der Schul- und Klassenarbeitshefte Auskunft über den Stand der schulischen Leistungen der Kinder … und … zu erteilen, in dieser Form nicht zu. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils gem. § 168 6 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung; zur Vorlage schriftlicher Unterlagen ist er im allgemeinen nicht verpflichtet (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap.: III Rn. 73). Anerkannt ist allerdings das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse (wie vor sowie Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 3. Auf1., § 1686 Rn. 4). Zudem ist anerkannt, dass insbesondere dann, wenn regelmäßige Umgangskontakte zu dem Kind bestehen, die Auskunftsverpflichtung sich auf angemessene Zeitabstände beschränkt (wie vor). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin so weit geht, dass der Antragsteller monatlich über die schulischen Leistungen zu unterrichten ist und ihm zu diesem Zweck sogar die Schul- und Klassenarbeitshefte vorzulegen sind. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zusteht. Denn die Wertung des §1687 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der betreuende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens besitzt, . kann auch als Maßstab dafür herangezogen werden, in welchem Umfang die Auskunftspflicht nach § 168’6 BGB besteht. Insbesondere lässt die Vorschrift den Rückschluss zu, dass der Berechtigte nicht über sämtliche Einzelheiten der schulischen Leistungen, insbesondere nicht über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schulhalbjahrs, vom anderen Elternteil informiert werden muss. Vielmehr ist seinem Interesse, an der schulischen Entwicklung der Kinder teilzuhaben, über das Gespräch mit den Kindern anlässlich der Umgangskontakte hinaus regelmäßig schon dadurch genügt, dass er nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils die Zeugnisse vorgelegt bekommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 3 KostO. Der Beschwerdewert ist mit 1.000 DM hinreichend bemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verfahrensgegenstand im Verhältnis zu einem Streit über die elterliche Sorge, wofür im isolierten Verfahren regelmäßig ein Streitwert von 5.000 DM anzusetzen ist, nur von erheblich geringerer Bedeutung ist.