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Verkehrsunfall – Fahrzeugführerhaftung bei unabwendbarem Ereignis

Fahrzeugführerhaftung: Schadensersatz bei unabwendbaren Unfällen

Das Urteil des OLG Hamm im Fall der Fahrzeugführerhaftung bei einem Verkehrsunfall legt dar, dass ein Unfall als unabwendbares Ereignis angesehen werden kann, wenn der Fahrer alle gebotene Sorgfalt beachtet hat. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da das Gericht keine Rechtsverletzung oder Anlass für eine andere Entscheidung sah. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte trotz Vollbremsung und niedriger Geschwindigkeit den Unfall nicht vermeiden konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 63/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fahrzeugführerhaftung: Der Beklagte wurde trotz des Unfalls nicht zur Verantwortung gezogen, da er alle erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
  2. Unabwendbares Ereignis: Der Unfall wurde als unabwendbar klassifiziert, da der Beklagte sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hatte.
  3. Berufung der Klägerin: Die Berufung wurde abgelehnt, da keine Rechtsverletzung vorlag und die erstinstanzlichen Feststellungen als korrekt angesehen wurden.
  4. Geschwindigkeit des Beklagten: Der Beklagte fuhr unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, was bei der Beurteilung der Unvermeidbarkeit berücksichtigt wurde.
  5. Verhalten in der Gefahrensituation: Der Beklagte leitete eine Vollbremsung ein und versuchte, den Unfall zu verhindern.
  6. Keine Pflichtverletzung: Es gab keine Hinweise darauf, dass der Beklagte im Vorfeld des Unfalls die Verkehrsregeln missachtet hätte.
  7. Bedeutung der Verkehrsregeln: Die Einhaltung der Verkehrsregeln durch den Beklagten spielte eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Unfalls als unabwendbares Ereignis.
  8. Keine weiteren Gutachten erforderlich: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für zusätzliche Gutachten, da die bestehenden Beweise als ausreichend angesehen wurden.

Verantwortung bei Verkehrsunfällen: Eine rechtliche Betrachtung

In der Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen rund um Verkehrsunfälle steht oft die Fahrzeugführerhaftung im Mittelpunkt. Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeugführer für die Folgen eines Unfalls verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere wenn es sich um ein scheinbar unabwendbares Ereignis handelt. Diese Thematik berührt zentrale Aspekte des Verkehrsrechts, einschließlich der Beurteilung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei spielen sowohl die Einhaltung von Verkehrsvorschriften als auch die individuellen Umstände jedes einzelnen Falles eine entscheidende Rolle.

Die gerichtliche Praxis, exemplarisch vertreten durch Entscheidungen wie die des OLG Hamm, beleuchtet, wie Gerichte mit der Berufung von Klägern umgehen, die sich gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Arnsberg oder ähnlicher Institutionen wenden. Die folgenden Ausführungen bieten einen tieferen Einblick in einen solchen spezifischen Fall, bei dem es um weit mehr als nur rechtliche Details geht. Sie laden dazu ein, die Feinheiten zu erkunden, die bei der Beurteilung der Haftung in Verkehrsunfallsituationen zum Tragen kommen.

Verkehrsunfall und Fahrzeugführerhaftung: Der Fall des OLG Hamm

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, stand die Frage der Fahrzeugführerhaftung bei einem Verkehrsunfall im Fokus. Konkret ging es um einen Unfall, bei dem der verstorbene Ehemann der Klägerin auf seinem Kraftrad in eine Kollision mit dem Pkw des Beklagten verwickelt war. Der Unfall ereignete sich in einer Rechtskurve, wobei der Kradfahrer die Spur des Gegenverkehrs befuhr. Eine zentrale Frage in diesem Fall war, ob der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis darstellte, eine Schlüsselkomponente im Kontext des Verkehrsrechts.

Die rechtliche Bewertung durch das Landgericht Arnsberg

Das Landgericht Arnsberg hatte in seiner ersten Bewertung festgestellt, dass der Beklagte die Kollision technisch nur hätte vermeiden können, indem er in den Gegenverkehr gelenkt hätte. Diese Einschätzung wurde vom OLG Hamm als bindend anerkannt. In der rechtlichen Auseinandersetzung wurden keine konkreten Anhaltspunkte gefunden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten. Die Klägerin reduzierte ihre Forderung auf 30 % der materiellen und immateriellen Schäden, da sie davon ausging, dass ihr verstorbener Ehemann die Gegenfahrbahn befuhr.

Der Schlüsselaspekt der Unabwendbarkeit im Verkehrsrecht

Das OLG Hamm befasste sich eingehend mit dem Konzept der Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG. Hierbei spielt die Sorgfaltspflicht des Fahrers eine entscheidende Rolle. Die Richter legten dar, dass ein unabwendbares Ereignis nicht unbedingt absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls bedeutet, sondern vielmehr ein Ereignis, das selbst bei äußerster Sorgfalt und Einhaltung aller Verkehrsvorschriften nicht abzuwenden ist. In diesem Fall wurde der Beklagte zu 2) als „Idealfahrer“ angesehen, der sich im Vorfeld sowie in der Gefahrensituation ideal verhalten und den Unfall dennoch nicht verhindern konnte.

Urteilsbegründung und Entscheidung des OLG Hamm

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zu 2) die Landstraße mit einer Geschwindigkeit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befuhr und bei direkter Sicht auf den Kradfahrer eine Vollbremsung einleitete, was jedoch die Kollision nicht verhinderte. Interessant ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, seine Geschwindigkeit weiter zu reduzieren oder anzuhalten, um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Das Gericht betonte, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Regeln einhalten. Das Urteil des OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und wies darauf hin, dass die Frage der Fahrzeugführerhaftung bei unabwendbaren Ereignissen eine sorgfältige Bewertung der Umstände jedes einzelnen Falles erfordert.

In der abschließenden Betrachtung dieses Falles wird deutlich, wie komplex die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage der Unabwendbarkeit und der damit verbundenen Fahrzeugführerhaftung geht. Das Urteil des OLG Hamm liefert wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle im Bereich des Verkehrsrechts und zeigt auf, wie entscheidend die Beurteilung der jeweiligen Umstände eines Unfalls ist.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einem unabwendbaren Ereignis im Verkehrsrecht und wie wird dies in Bezug auf die Fahrzeugführerhaftung bewertet?

Ein unabwendbares Ereignis im Verkehrsrecht bezieht sich auf eine Situation, die selbst durch äußerste mögliche Sorgfalt, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Verkehrsvorschriften, nicht verhindert werden kann. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf die absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, sondern auf ein schadenstiftendes Ereignis, das trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann.

Die Bewertung eines solchen Ereignisses in Bezug auf die Fahrzeugführerhaftung ist in § 17 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt. Demnach ist die Verpflichtung zum Schadenersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Fahrer, der die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben muss. Dies bedeutet, dass der Fahrer die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Es ist nicht nur erforderlich, sich während des Unfalls „ideal“ zu verhalten, sondern es ist auch zu berücksichtigen, ob ein Idealfahrer überhaupt in die fragliche Situation geraten wäre.

Für den Fahrer gilt § 17 Abs. 3 StVG nicht direkt; im Falle der Unabwendbarkeit wird ihm allerdings in der Regel die Widerlegung der Verschuldensvermutung in § 18 StVG gelingen, so dass er ebenfalls nicht haftet.

Was genau bedeutet Fahrzeugführerhaftung im Kontext eines Verkehrsunfalls und welche Rolle spielt sie bei der Beurteilung von Unfällen?

Die Fahrzeugführerhaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung des Fahrers eines Fahrzeugs im Falle eines Verkehrsunfalls. Im Gegensatz zur Halterhaftung, die auf der Betriebsgefahr des Fahrzeugs basiert, haftet der Fahrzeugführer nur dann, wenn er den Unfall schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, verursacht hat. Dies wird als Verschuldenshaftung bezeichnet.

Die Fahrzeugführerhaftung spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Unfällen, da sie bestimmt, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Wenn der Fahrzeugführer vollkommen verkehrsgerecht handelt, kann ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden. Allerdings wird vom Gesetz vermutet, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers vorliegt. Diese gesetzliche Verschuldensvermutung muss vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs widerlegt werden, wenn er der persönlichen Haftung entgehen will.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Fahrzeugführer zusätzlich zum Halter gesamtschuldnerisch bei einem Unfall haftet. Das bedeutet, dass sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Fahrer und der Halter nicht dieselbe Person sind.

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Die Fahrzeugführerhaftung kann auch Auswirkungen auf die Versicherung haben. Wenn ein anderer Fahrer den Unfallschaden verursacht, kann dies neben einer Geldstrafe oder Punkten in Flensburg auch Auswirkungen auf die Versicherungsprämien des Halters haben.

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die Fahrzeugführerhaftung ausgeschlossen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. In diesem Fall spricht man von einem unabwendbaren Ereignis.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 63/22 – Beschluss vom 03.08.2022

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 15.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat zudem weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

Die zulässige Berufung ist unbegründet:

1.

Der Klägerin stehen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Ansprüche der Klägerin folgen insbesondere nicht aus §§ 398, 1922 Abs. 1 BGB, § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG.

a)

Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin mit seinem Kraftrad A in einer für ihn langgezogenen Rechtskurve die Spur des Gegenverkehrs befahren hat und dort mit dem ihm entgegenkommenden Pkw B des Beklagten zu 2) kollidiert ist. Des Weiteren ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) die Kollision aus technischer Sicht nur dadurch hätte vermeiden können, dass er nach links in den Gegenverkehr lenkt. Dass der Beklagte zu 2) zuvor die Gegenfahrbahn befahren hat und erst dadurch der Ehemann der Klägerin zu einem Ausweichmanöver veranlasst worden ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht.

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10).

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Vielmehr scheint auch die Klägerin, die in der Berufungsinstanz ihre Klageforderung auf 30 % der materiellen und immateriellen Schäden reduziert, nunmehr davon auszugehen, dass allein ein Befahren der Gegenfahrbahn durch ihren verstorbenen Ehemann festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund vertritt sie die Ansicht, die Beklagten seien wegen der ihnen anzulastenden Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw mit einer Quote von 30 % zur Schadensregulierung verpflichtet.

aa)

Die klägerische Rüge, das Landgericht sei zu Unrecht darüber hinweggegangen, dass der Sachverständige zunächst weitere Feststellungen zu Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeit habe treffen wollen, verfängt nicht. Zurecht hat das Landgericht darauf verzichtet, den Sachverständigen anzuweisen, zur Unfallanalyse selbst Crashtests durchzuführen, da diese zur Unfallanalyse entbehrlich waren. So hat der Sachverständige C mit Ergänzungsgutachten vom 26.02.2020 ausgeführt, der Unfallhergang habe auch ohne entsprechenden Crashtest untersucht werden können, da es sich um ein Weg-Zeit- bzw. Sichtproblem an der Örtlichkeit handele, das von der genauen Geschwindigkeit des Kraftrades nicht beeinflusst werde. Das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens hat die Klägerin in erster Instanz unbeanstandet gelassen. Aus welchem Grund sie nunmehr (doch) eine weitere Aufklärung der Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeiten für erforderlich hält, wird aus der Berufungsbegründung nicht deutlich.

bb)

Sofern die Klägerin betont, der Beklagte zu 2) habe den Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen (nur) durch Lenken in den kurveninneren Bereich vermeiden können, ist von dieser Tatsache auch das Landgericht ausgegangen. Dass die Kollision technisch vermeidbar war, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ausscheidet. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls (BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, juris Rn. 15).

cc)

Die von der Klägerin angeregte Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens kommt nicht in Betracht. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Gründe, aus denen Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C für ungenügend zu erachten sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass eigene Crashtests unterblieben sind, ist – da diese wie aufgezeigt nicht erforderlich waren – nicht geeignet, das Gutachten als ungenügend erscheinen zu lassen.

b)

Auf der Grundlage vorstehender Feststellungen ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat.

Sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs müssen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben“. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet (OLG Hamm B. v. 13.07.2021 – I-7 U 66/20, juris Rn. 10), nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 115/04, juris Rn. 15; BGH Urt. v. 13.12.2005 – VI ZR 68/04, juris Rn. 21).

Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Er darf nicht auf seinem eigenen Vorrecht beharren, wenn er erkennt, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, muss auch erhebliche fremde Fehler und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen. Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern bereits im Vorfeld manifestieren; denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt das Gesetz, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Wäre ein Idealfahrer überhaupt nicht in die Unfallsituation geraten oder hätte der Unfall dann nicht zu vergleichbar schweren Folgen geführt, kann von einem unabwendbaren Ereignis nicht die Rede sein (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 f. (Stand: 01.12.2021)).

Der Beklagte zu 2) hat sich im Vorfeld sowie in der Gefahrensituation auf diese Weise ideal verhalten und den Unfall dennoch nicht abzuwenden vermocht. Er hat die Landstraße mit einer unter der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befahren. Als er den Kradfahrer kurz vor der Kollision bei direkter Sicht auf seiner Spur wahrnehmen konnte, hat er nach den Feststellungen des Sachverständigen instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet und ist mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von nur noch 25 bis 30 km/h dennoch mit dem Kradfahrer am – für ihn – äußerst rechten Fahrbahnrand zusammengestoßen.

Der Beklagte zu 2) war auch mit Blick auf die ihm entgegen kommende Motorradkolonne nicht im Vorfeld verpflichtet, seine Geschwindigkeit – noch weiter – herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die Motorradfahrer passieren zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (BGH Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 282/10, juris Rn. 9 f.; BGH Urt. v. 25.03.2003 – VI ZR 161/02, beck-online; OLG Hamm B. v. 26.02.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 33). Dementsprechend durfte sich der Beklagte zu 2), der sich selbst an sämtliche Verkehrsregeln gehalten hat, darauf verlassen, dass auch die entgegenkommenden Motorradfahrer sich verkehrsgerecht verhalten und (nur) ihre eigene Fahrspur in Anspruch nehmen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sie dies nicht beachteten, hatte er vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht.

Von einem „Idealfahrer“ wird wie ausgeführt verlangt, sich insbesondere an die geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. Schon dies schließt es aus, es nunmehr von dem Beklagten zu 2) zu verlangen, in der konkreten Gefahrensituation entgegen § 2 Abs. 2 StVO in den Gegenverkehr zu lenken, um den Unfall zu vermeiden und damit zugleich weitere Gefahren für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Zu bedenken ist zudem, dass sich das Lenken in den Gegenverkehr lediglich „ex post“ betrachtet als Fahrmanöver erweist, das die Kollision vermieden hätte. In der konkreten Gefahrensituation war demgegenüber nicht vorhersehbar, ob der Kradfahrer mit Ausweichen nach links oder nach rechts reagieren würde. Naheliegend schien die Annahme, der Kradfahrer werde zurück in seine eigene Spur ausweichen und nicht – wie letztlich doch geschehen – noch weiter in die Gegenfahrspur einfahren. Reagiert der Beklagte zu 2) in dieser Situation instinktiv, indem er seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand abbremst, verhält er sich „ideal“.

2.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

 

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