BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 634/07
Urteil vom 24.9.2008
Leitsätze:
1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus.
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die monatliche tarifliche Schicht- und die monatliche tarifliche Wechselschichtzulage der teilzeitbeschäftigten Klägerin entsprechend ihrer verminderten Arbeitszeit anteilig oder wie einer Vollzeitbeschäftigten in voller Höhe zustehen.
Die Klägerin ist im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), wobei die Bestimmungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich festgesetzten Arbeitszeit. Im TVöD heißt es:
„§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
…
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
…
(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
…
§ 15
Tabellenentgelt
(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
…
2. Für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und -regelungen 94 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v. H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v. H.
…
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
…
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
…“
§ 48 Abs. 2 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) bestimmt:
„§ 48
Wechselschichtarbeit
…
(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.“
Die Klägerin leistet ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD und § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K. Die Beklagte zahlt ihr nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 die monatliche tarifliche Schicht- und die monatliche tarifliche Wechselschichtzulage nicht mehr in voller Höhe, sondern auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung nur noch anteilig.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stünden diese Zulagen in voller Höhe zu. Eine nur anteilige Zahlung der Zulagen benachteilige sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Schicht- und der Wechselschichtzulage bestünden nicht. Der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung sei kein sachlicher Grund für die Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 sowie Juli 2006 bis September 2006 schulde ihr die Beklagte weitere Zulagen iHv. insgesamt 293,28 Euro.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 293,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,90 Euro seit dem 21. Juli 2006 und aus 119,38 Euro seit dem 16. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin habe auf Grund ihrer verminderten Arbeitszeit nach der tariflichen Regelung nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der Zulagen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer liege nicht vor. Die Klägerin werde auf Grund ihrer verminderten Wochenarbeitszeit durch die Schicht- und Wechselschichtarbeit im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten in geringerem Umfang belastet.
Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Interesse, die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf die tarifliche Schicht- und die tarifliche Wechselschichtzulage.
I.
Ein Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin auf die Zahlung der Zulagen in voller Höhe folgt nicht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD. Diese Tarifvorschriften legen die Höhe der monatlichen Zulagen für Vollzeitbeschäftigte fest, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten.
II.
Die Klägerin hat auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Abs. 2 TVöD nur Anspruch auf die anteilige Zahlung der tariflichen Schicht- und Wechselschichtzulage.
1.
Diese Tarifvorschrift ordnet für die Berechnung des Entgelts teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an, dass, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Die Beklagte hat der Klägerin im Klagezeitraum die tarifliche Schicht- und die tarifliche Wechselschichtzulage entsprechend ihrer verminderten Arbeitszeit gezahlt und damit den tariflichen Anspruch der Klägerin auf die Zulagen erfüllt.
2.
Mit der Regelung in § 24 Abs. 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatzes angeordnet. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz findet sich in vielen Tarifverträgen und entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (Laux in Laux/Schlachter TzBfG § 4 Rn. 44 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, 44). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz verbietet allerdings nicht nur eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in qualitativer Hinsicht. Er erlaubt auch eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 736).
3.
Die tarifliche monatliche Schicht- und die tarifliche monatliche Wechselschichtzulage sind Entgeltbestandteile iSv. § 24 Abs. 2 TVöD. Das folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123, 125 mwN).
a) § 24 Abs. 2 TVöD spricht vom „Tabellenentgelt“ und „allen sonstigen Entgeltbestandteilen“. Daraus wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, dass nicht nur das monatliche Tabellenentgelt Teilzeitbeschäftigter, sondern auch alle anderen Bestandteile des Entgelts Teilzeitbeschäftigter, insbesondere monatliche Zulagen, nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz zu berechnen sind. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die monatliche Schicht- und die monatliche Wechselschichtzulage nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien keine sonstigen Entgeltbestandteile sind, findet sich im Wortlaut des § 24 Abs. 2 TVöD nicht. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in § 21 Satz 1 TVöD, wonach in den in dieser Vorschrift genannten Fällen der Entgeltfortzahlung das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrem Verständnis die in Monatsbeträgen festgelegten Bestandteile des Entgelts ebenso wie das Tabellenentgelt grundsätzlich Entgeltbestandteile sind. Die Anordnung einer anteiligen Vergütung Teilzeitbeschäftigter erfasst damit auch die jeweils in Monatsbeträgen festgelegte tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage.
b) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien eine Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes nicht ausnahmslos für angemessen gehalten. Sie haben deshalb die in § 24 Abs. 2 TVöD getroffene Regelung mit dem Vorbehalt verbunden, „soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“. Eine solche vom Pro-rata-temporis-Grundsatz abweichende ausdrückliche Regelung haben sie für die Zahlung des Jubiläumsgeldes getroffen. § 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Jubiläumsgeld in voller Höhe erhalten. Für die Zahlung der Schicht- und der Wechselschichtzulage fehlt eine solche von § 24 Abs. 2 TVöD abweichende Regelung.
4.
Sinn und Zweck der Regelung geben entgegen der Ansicht der Klägerin kein anderes Auslegungsergebnis vor.
a) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 115 mwN). Fehlt eine ausdrückliche Zweckbestimmung der Tarifvertragsparteien, ist der Zweck der Leistung im Wege der Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln. Auf den Leistungszweck kann aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen oder den Ausschluss- oder Kürzungstatbeständen geschlossen werden (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - aaO mwN).
b) Tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die Schicht- und die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirken und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (BAG 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 - AP BMT-G II § 24 Nr. 3 mwN). Dieses Ziel eines Ausgleichs hatten auch die Tarifvertragsparteien des TVöD vor Augen. Sie haben die Höhe der Schicht- und der Wechselschichtzulage in § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD unter der Überschrift „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ geregelt. Der Zweck, mit Schicht- und Wechselschichtarbeit verbundene Belastungen und Erschwernisse auszugleichen, steht einer Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der Schicht- und der Wechselschichtzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht entgegen. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die sich aus Schicht- und Wechselschichtarbeit ergebenden Erschwernisse einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten proportional geringer belasten, überschreitet nicht die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht. Dass die Tarifvertragsparteien die Höhe der monatlichen Zulagen an die sich aus der Schicht- und Wechselschichtarbeit jeweils ergebende Belastung binden wollten und die Schicht- und die Wechselschichtzulage nach ihrem Willen einem Beschäftigten nicht unabhängig vom Umfang der von ihm geleisteten Schicht- und Wechselschichtarbeit in voller Höhe zustehen sollten, wird auch aus den Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD deutlich. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD erhalten Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, nicht den in § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD festgesetzten Monatsbetrag, sondern eine Wechselschichtzulage iHv. 0,63 Euro/Stunde. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, steht nicht der in § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD geregelte Monatsbetrag zu, sondern sie haben nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD nur Anspruch auf eine Schichtzulage iHv. 0,24 Euro/Stunde.
III.
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt eine anteilige Zahlung der Zulagen nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand September 2008 § 8 Rn. 53; Sponer/Steinherr TVöD Stand September 2008 § 8 Rn. 124; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2008 § 8 Rn. 71; Peter ZTR 2007, 646).
1.
Diese Bestimmung konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA TzBfG § 4 Nr. 6; vgl. zur Konkretisierung des allgemeinen Diskriminierungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für den Bereich des Entgelts bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 114). Sie verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt (BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - aaO). Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 113 mwN). Nach § 22 Abs. 1 TzBfG sind von diesem Gesetz abweichende Vereinbarungen, außer in den dort genannten Ausnahmen, zu denen § 4 nicht gehört, nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - BAGE 108, 17, 21).
2.
Die Regelung zur Berechnung des Tabellenentgelts und aller sonstigen Entgeltbestandteile in § 24 Abs. 2 TVöD behandelt Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte beim Tabellenentgelt und allen sonstigen Entgeltbestandteilen proportional gleich. Sie gewährleistet damit, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Schicht- und die Wechselschichtzulage in dem Umfang erhält, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Eine Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit aus (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 737).
IV.
In seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (- 10 AZR 127/92 - BAGE 73, 307) hat der Senat allerdings angenommen, dass die anteilige Kürzung einer monatlichen Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigten gegen das Diskriminierungsverbot in § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt und den in Wechselschichten eingesetzten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Wechselschichtzulage in voller Höhe zusteht, wenn sie die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Entscheidung betraf jedoch nicht nur einen anderen Sachverhalt. Sie ist auch zu einer anderen tariflichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Wechselschichtzulage ergangen. Jene Tarifvorschriften knüpften den Anspruch auf die Wechselschichtzulage anders als § 8 Abs. 5 TVöD iVm. § 7 Abs. 1 TVöD und § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K an die Leistung einer bestimmten Mindestzahl von Nachtschichtstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Mit der Wechselschichtzulage sollten damit nicht nur die mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernisse, sondern auch die durch die Arbeit im Nachtdienst begründete Belastung abgegolten werden. Wurde der Teilzeitbeschäftigte in Wechselschichten eingesetzt und leistete er dabei die erforderliche Mindestzahl von Nachtdienststunden innerhalb des tariflich festgesetzten Zeitraums, hatte er nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien jener tariflichen Regelung dieselben Erschwernisse wie ein Vollzeitbeschäftigter.