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Überweisungsaufträge per Telefax – Wer hat die Beweislast?

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 17 U 225/98

Verkündet am 24.05.2000

Vorinstanz: Landgericht Hanau – Az.: 1 O 1052/98


In dem Rechtsstreit hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2000für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Oktober 1998 Verkündete Urteil des Landgerichts -1 Zivilkammer – Hanau wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 15.035,50 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 11.11.1992 ein Girokonto (Ablichtung der Unterschriftskarte Bl. 29 d.A.), auf welchem ihm zuletzt ein Dispositionskredit von 5.000,00 DM eingeräumt war. Im April 1997 hielt er sich auf den Philippinen auf, dies hatte er der Beklagten vorher mitgeteilt. Von Manila aus erteilte er der Beklagten am 2.4. und 7.4.1997 telefonische Überweisungsaufträge über jeweils 2.000,00 DM zugunsten seines Kontos bei der Filiale der D in Manila, wo er sich das Geld auszahlen ließ.

Am 11.4.1997 ging bei der Beklagten per Telefax aus Manila ein die Unterschrift des Klägers aufweisender Auftrag zur sofortigen telegrafischen Überweisung eines Betrages von 15.000,00 DM von seinem Konto bei der Beklagten auf das mit Kontonummer bezeichnete Konto eines X bei der Bank in Manila ein (Faxoriginal Bi. 38 d.A.). Die Beklagte führte diesen Auftrag am 14.4.1997 aus, wodurch sich der Sollsaldo des Kontos des Klägers um 15.035,50 DM auf insgesamt 26.107,93 DM erhöhte (Kontoauszüge Bl. 8 d.A.).

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Gutschrift des Betrages von 15.035,50 DM; er hat dazu behauptet:

Er habe den Überweisungsauftrag vom 11.4.1997 nicht erteilt. Bei der dort wiedergegebenen Unterschrift handele es sich zwar um seine Unterschrift; die er jedoch nicht auf ein Papier mit dem Text des Überweisungsauftrages gesetzt habe. Die Unterschrift müsse vielmehr von einem anderen, von ihm unterschriebenen Schriftstück auf den Überweisungsauftrag kopiert worden sein. Bei seinen Bemühungen, für eine Frau, die er in Manila zum Zwecke der Heirat kennengelernt habe, die erforderliche Ausreisegenehmigung zu erlangen; hätten ihm zwei Deutsche ihre Hilfe angeboten, welche von ihm auch Geld erhalten hätten, bei denen es sich jedoch, wie er später erfahren habe, um Kriminelle gehandelt habe. Im Zuge dieser Bemühungen habe er eine sogenannte Kostenübernahmeerklärung für seine künftige philippinische Ehefrau zum Zwecke der Einreise nach Deutschland an die deutsche Botschaft in Manila unterschrieben (Bl. 84 d.A.). Diese Unterschrift sei identisch mit der auf der Faxüberweisung.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinem Girokonto Nr. mit Wertstellung per 14.4.1997 gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass der Überweisungsauftrag vom 11.4.1997 gefälscht gewesen sei, also nicht vom Kläger gestammt habe und dazu vorgetragen:

Für eine Manipulation oder Fälschung der Faxüberweisung habe es keinen Anhalt gegeben. Die Unterschrift auf der Faxüberweisung sei mit derjenigen auf den Kontounterlagen identisch gewesen. Da sie von dem Aufenthalt des Klägers auf den Philippinen und dessen Geldbedarf informiert gewesen sei, er aufgrund seines Sparguthabens bei ihr von mehr als 70.000,00 DM kreditwürdig gewesen sei, hätten gegen die Ausführung des Überweisungsauftrages auch unter Überschreitung der Kreditlinie keine Bedenken bestanden.

Durch Urteil vom 19. Oktober 1998, auf das ausdrücklich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da der Kläger die Erteilung des Überweisungsauftrages bestritten und die Beklagte für die Echtheit des Auftrages beweisfällig geblieben sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt und begründet. Sie trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstintanzlichen Vorbringens vor:

Die rechtliche Würdigung des der Beklagten zugegangenen, den Überweisungsauftrag enthaltenden Faxschreibens sei unrichtig. Bei dem per Fax übermittelten Überweisungsauftrag handele es sich um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, welche – im Gegensatz zu einer Fotokopie einer Privaturkunde – an die Stelle des üblicherweise gar nicht mehr übersandten Originals trete, dieses mithin ersetze. Da der Kläger selbst eingeräumt habe, dass die auf dem Fax befindliche Unterschrift von ihm stamme, mithin die Echtheit seiner Unterschrift anerkannt habe, könne sie sich auf die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und folglich die formelle Beweiskraft gemäß § 416 ZPO berufen. Dies gelte auch, falls der Kläger seine Unterschrift als Blankoupterschrift geleistet habe. Damit gehe das regelmäßig die Bank treffende Risiko der Fälschung oder Verfälschung eines Überweisungsauftrages auf den Bankkunden, hier also den Kläger, über, der einen Blankettmissbrauch gegen sich gelten lassen müsse.

Der Kläger könne deshalb nicht die Gutschrift des weisungsgemäß von ihr überwiesenen Geldbetrages beanspruchen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Er habe dem angeblichen, ihm unbekannten Zahlungsempfänger Sunkel kein Unterschriftsblankett ausgehändigt. Die auf dem Faxüberweisungsauftrag befindliche Unterschrift sei von einer anderen, von ihm unterschriebenen Urkunde kopiert worden. Im übrigen sei die auf dem Überweisungsauftrag befindliche Unterschrift auch offensichtlich nicht identisch mit der auf seiner Kontokarte bei der Beklagten. Er habe. nämlich seineursprüngliche Unterschrift aus dem Jahre 1992 später in die auf dem Faxüberweisungsauftrag abgebildete umgeändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hanau 3 Js 53808/98 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend für verpflichtet erachtet, dem Kläger den aufgrund des Überweisungsauftrages vom 11.4.1997 belasteten überwiesenen Betrag nebst Spesen wegen positiver Vertragsverletzung wieder gutzuschreiben.

Der Beklagten hat den ihr obliegenden Beweis, dass ihr der am 11.4.1997 per Telefax zugegangene Auftrag zur Überweisung von 15.000,00 DM vom Konto det Klägers vom Kläger erteilt worden war, also von diesem selbst oder mit seinem Wissen und Wollen abgesandt worden war, nicht geführt.

Der angeblich von dem Kläger stammende Überweisungsauftrag liegt nur in einem Faxausdruck vor. Der Kläger hat bestritten, ein Schriftstück dieses Inhalts im Original unterschrieben zu haben und Manipulationen mit Hilfe einer Unterschriftsfotokopie behauptet. Die Originalurkunde liegt nicht vor; nach dem Vorbringen des Klägers gelang es ihm auch nicht, bei dem sogenannten „Straßenoffice“ in Manila, von welchem aus das fragliche Telefax an die Beklagte abgesandt wurde, die Originalurkunde zu erhalten.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die vorliegende Faxkopie vom 11.4.1997 als Ablichtung einer Urkunde keine Urkunde im Sinne der §§ 415 f. ZPO sei, so dass die für eine Privaturkunde geltenden Beweisregeln und Vermutungen gemäß §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO hierauf keine Anwendung finden könnten.

Ob und inwieweit mit modernen Vervielfältigungs- und Übermittlungstechniken hergestellte Abbildungen von Originalurkunden- Fotokopien (Ablichtungen) und Fernkopien (Telefax) – Urkunden im Sinne der §§ 415 f. ZPO darstellen, erscheint bislang in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablichtung einer Urkunde als solche keine Urkunde im Sinne der § 415 ZPO (vgl. BGH NJW 1980,1047; NJW 1992, 829, 830). Das OLG Köln sieht dagegen in einem Telegramm oder in einer Telekopie Privaturkunden im Sinne der §§ 416, 592 ZPO, schließt aber zugleich die Anwendung der Beweisregel des § 416 ZPO und damit wohl auch der Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO aus, weil die vom Empfangsgerät ausgedruckte Fernkopie nicht selbst die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers der übermittelten Erklärung trage; sondern sie allenfalls widerspiegele, deshalb- unterliege das Telefax als nicht unterschriebene Privaturkunde der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (NJW 1992, 1774).

Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmittel wirksam auch per Telegramm, Fernschreiben, Telefax eingelegt und begründet werden können, obwohl sonst grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichung der Rechtsmittelschrift für erforderlich erachtet wird (vgl. etwa BGH NJW 1989; 589; 1990, 990; Baumbach/Albers ZPO 58. Aufl., 2000, .§ 518 Rdn. 9 bis 13). Dabei soll die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts in der Telekopie genügen.

Zum Nachweis einer Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, zur Wahrung der Schriftform des § 126 BGB etwa für die Kündigung eines Mietverhältnisses oder Übernahme einer Bürgschaft bedarf es dagegen der Aushändigung der unterschriebenen Originalurkunde, die Obersendung einer Fotokopie oder einer Telekopie reicht in diesen Fällen nicht aus (vg. Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 80 Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl. 2000, § 766 Rn. 4; Palandt/Heinrichs a.a.O., § 126 Rn. 11).

Für den vorliegenden Fall kann es nach Auffassung des Senats letztlich dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Telekopie (BI. 38 d.A.) eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO ist. Denn soweit ersichtlich wird nirgends die Auffassung vertreten, dass eine auf einer Telekopie abgebildete Unterschrift geeignet ist, die Beweisregel des § 416 ZPO und die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO zu begründen. Die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften ist nach Auffassung des Senats zwingend geboten, weil anders als bei einem Schriftstück mit einer Originalunterschrift bei der Abbildung einer Unterschrift im Wege einer Fotokopie oder einer Telekopie die Gefahr von Manipulationen zu groß ist und derartige Manipulationen etwa durch Einkopieren einer echten Unterschrift in ein anderes Sdhriftstück kaum festgestellt werden können. Gerade wegen dieser technischen Manipulationsmöglichkeiten lehnen es Schriftsachverständige regelmäßig ab, eine ihnen nicht im Original vorgelegte Handschrift auf ihre Echtheit zu überprüfen. Nach Auffassung. des Senats kann daher die auf einer Fotokopie oder einem Telefax abgebildete Unterschrift die Wirkungen der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann nicht auslösen, wenn dadurch entsprechend dem darüber befindlichen Text des Schriftstücks materiellrechtliche Wirkungen zum Nachteil des angeblichen Ausstellers oder auch des Empfängers der Erklärung ausgelöst werden wie im vorliegenden Falle die Belastung des Kontos des Klägers oder bei der Kündigung eines Mietverhältnisses deren Auswirkungen für den Kündigungsempfänger. Insofern unterscheiden sich diese Fälle von den oben erwähnten Prozesshandlungen – Klageerhebung, Rechtmitteleinlegung und – Begründung -, deren prozessuale Wirkungen im Falle einer Fälschung der anwaltlichen Unterschrift unschwer aufgeklärt und ohne Nachteile für die Betroffenen behöben werden können.

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Danach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger ihr durch das Telefax vom 11.4.1997 den von ihr ausgeführten Überweisungsauftrag erteilt hat. Im Überweisungsverkehr trägt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht werden (vgl. BGH WM 1967,1142; WM 1985, 511; Betrieb 1992, 2493).

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch nicht der Ausnahmefall einer abweichenden Risikoverteilung vor, wenn nämlich der Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit des Überweisungsauftrages geschaffen hat, auf den die Bank sich verlassen durfte: Dies ist etwa der Fall bei einem Blankettmißbrauch, bei welchem derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird – hier also der Beklagten – als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen muß (BGH Betrieb 1992, 2493). In einem solchen Falle soll das Fälschungsrisiko ausnahmsweise den Kunden treffen. Indessen kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gab, so dass es ein Dritter zum Erstellen des Überweisungsauftrags missbrauchen konnte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht und auch in seinem schriftsätzlichen Vortrag keineswegs eingeräumt, dass er die auf der Telekopie abgebildete Unterschrift als Blankett aus der Hand gab. Er hat vielmehr stets erklärt, dass diese Unterschrift von einem anderen von ihm ausgefüllten und bei der deutschen Botschaft in Manila eingereichten Schriftstück stamme und ohne sein Wissen auf die Vorlage für das Telefax kopiert worden sei. Er hat dazu weiter vorgetragen, dass er nach Manila gereist sei, um sich dort eine philippinische Frau als Ehefrau zu suchen. Nachdem ihm dies gelungen sei, habe er zur Erledigung der Formalitäten für deren Ausreise nach Deutschland das Angebot von zwei dort lebenden Deutschen, ihm dabei behilflich zu sein, angenommen, nicht wissend, dass es sich dabei um Kriminelle gehandelt habe. Letzteres findet eine gewisse Bestätigung in den beigezogenen Ermittlungsakten, aus denen sich ergibt, dass sich einer der beiden vorgeblichen Helfer die Papiere eines gewissen welcher in dem Überweisungsauftrag als Empfänger genannt wird, verschafft habe. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Manila mit deutschen Kriminellen etwa gemeinsame Sache gemacht haben könnte, um mittels eines gefälschten Überweisungsauftrages zu Lasten des Kontos des Klägers im Ergebnis – nämlich im Prozesswege – die Beklagte zu schädigen, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat sein Ziel, eine philippinische Frau zu heiraten und mit ihr nach Deutschland zurückzukehren, realisiert. Er mag dabei gegenüber seinen Landsleuten in Manila, die kriminellen Tätigkeiten nachgingen, leichtgläubig gewesen sein und dürfte daher deren Opfer geworden sein. Gegen eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit seinen kriminellen Landsleuten sprechen im übrigen zwei weitere Umstände, die das Gelingen eines – unterstellten – Planes durchaus hätten behindern können. Einmal fehlte indem Überweisungsauftrag die Kontonummer des Klägers, die offensichtlich dem Verfasser nicht bekannt war und zum anderen entsprach die für den Überweisungsauftrag verwendete – kopierte – Unterschrift des Klägers nicht mehr seiner Unterschriftsprobe auf der Kontokarte bei der Beklagten. Zwar hat die Beklagte zunächst behauptet, bei der Prüfung des Überweisungsauftrages sei die Identität zwischen der darauf befindlichen Unterschrift und derjenigen auf der Kontokarte festgestellt worden; dies kann nach Augenschein des Gerichts schlechterdings nicht möglich sein. Beide Unterschriften weichen auch. unter Berücksichtigung üblicher individueller Unterschriftsabweichungen so weit von einander ab, dass dies bei einem Vergleich ohne weiteres hätte ins Auge fallen müssen.

Danach kann eine Verlagerung des Fälschungsrisikos von der Beklagten auf den Kläger nicht angenommen werden.

Hat die Beklagte danach die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages ausgeführt, steht dies einer von vornherein fehlenden Anweisung des Klägers gleich; mangels wirksamen, auf den Bankkunden zurückzuführenden Auftrags, war die Beklagte daher zu einer Belastung des Kontos des Klägers nicht ermächtigt. Sie ist-deshalb verpflichtet, diese Belastung – auch mit den Spesen – durch Gutschrift wieder rückgängig zu machen.

Die Beklagte hätte im übrigen den ihr nunmehr entstehenden Schaden durch eine ordnungsgemäße sorgfältige Prüfung des streitigen Überweisungsauftrages vermeiden können. Schon aufgrund der bereits erörterten Diskrepanz der beiden Urfterschriften hätte hinreichend Anlaß bestanden, vor der Ausführung der Überweisung eine Bestätigung durch den Kläger abzuwarten. Wenn der Kläger, wie er selbst einräumt, für die Beklagte in Manila nicht erreichbar war, hätte sie eben dessen telefonischen Rückruf wegen Nichtausführung des Überweisungsauftrages oder wegen seiner in der Folgezeit getätigten weiteren telefonischen Überweisungsaufträge auf sein eigenes Konto in Manila abwarten müssen. Der Kläger hätte ihr insoweit wegen der Divergenz der Unterschriften keinerlei Vorwurf wegen verzögerter Auftragsausführung machen können. Weiterer Anlaß, eine Rückmeldung des Klägers abzuwarten, hätte für die Beklagte deshalb bestanden, weil auf dem Überweisungsauftrag die Kontonummer des Klägers nicht angegeben war, weil eine Zahlung an einen Dritten verlangt war und nicht zuletzt, weil das Konto des Klägers weit über den eingeräumten Dispositionskredit überzogen wurde. Jeder vernünftige Bankkunde wäre seiner Bank dankbar gewesen, wenn sie unter diesen Umständen die Ausführung eines – unterstellt- echten Auftrages des Kunden bis zu seiner Bestätigung zurückgestellt hätte. Damit hätte die Beklagte ihren nunmehr entstandenen Schaden vermeiden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zu, weil die Rechtssache nach seiner Auffassung im Hinblick auf die soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht geklärte, für die Bankpraxis bedeutsame Frage der Behandlung von Überweisungsaufträgen durch Telekopie von grundsätzlicher Bedeutung erscheint.

 

 

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