AG Köln
Az: 139 C 580/07
Urteil vom 20.03.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313 a), 495 a ZPO)
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Deckungsanspruch in Höhe von 598,75 ? aus dem Tierhaftpflicht-Versicherungsvertrag der Parteien zu. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach ihrem Vortrag den durch ihren Hund verursachten Schaden an Tapeten und Zargen in ihrer Mietwohnung an den Vermieter ersetzt hat und somit die erhobene Leistungsklage zulässig ist. Die Klage scheitert jedenfalls als unbegründet daran, dass die Beklagte sich mit Recht auf einen Haftungsausschluß bezüglich der geltend gemachten Beschädigungen berufen kann: entsprechend F 1. Ziff. 1 a) der „Besonderen Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung“ sind Haftpflichtansprüche wegen „Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“ vom Deckungsschutz ausgenommen. Im vorliegenden Fall ist von einer jedenfalls „übermäßigen Beanspruchung“ auszugehen: Die von der Örtlichkeit und den entstandenen Wohnungsschäden an Tapeten und Zargen vorgelegten Fotografien zeigen, dass in erheblichem Maße Tapetenflächen und auch Holzwerk (Zargen) durch den Hund der Klägerin zerkratzt und beschädigt wurden – das Schadensbild läßt insoweit erkennen, dass es sich nicht um einen einzelnen „Unglücksfall“ handeln kann, sondern um ein intensives, wohl auch mehrfach bzw. bei verschiedenen Anlässen auftretendes Schadensverhalten des Hundes gehandelt hat (jedenfalls enthält der Vortrag der Klägerin keine näheren nachvollziehbaren Angaben dazu, ob es sich etwa um einen einzelnen eingetretenen Schadensfall oder mehrfache Anlässe gehandelt hat, die vorgelegten Fotografien lassen lediglich einen Schluß auf die letztere Variante zu).
Dann aber ist auch von einem durch die Klägerin nicht durch geeignete Maßnahmen unterbundenen intensiveren Schadensverhalten des Hundes auszugehen und somit von einer übermäßigen Beanspruchung „im Sinne der zitierten Vertragsklausel“ der Parteien, so dass die Klage aufgrund des Deckungsausschlusses als unbegründet abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.