VG Karlsruhe
Az.: 11 K 2827/00
Urteil vom 26.09.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bestattungskosten müssen auch bei zerrütteten Familienverhältnissen von den nächsten Angehörigen übernommen werden.
Sachverhalt:
Eine Frau (Tochter) wollte für das knapp 2500 Mark teure Begräbnis ihrer 1999 in Mannheim gestorbenen Mutter nicht aufkommen. Sie hatte geltend gemacht, sie sei schon als Zweijährige in ein Heim eingewiesen worden, weil sich ihre Mutter nicht um sie gekümmert hatte. Die Klägerin hatte ihre Mutter erst mit 21 Jahren auf eigene Initiative hin kennen gelernt. Sie habe nie eine Beziehung zu ihr aufbauen können und verfüge zudem über keinerlei Einkünfte. Daraufhin erhob die Klägerin gegen den Kostenbescheid der Stadt Mannheim Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin muss der Stadt Mannheim die vorgestreckten Kosten zurückerstatten. Volljährige leibliche Kinder sind für die Bestattung ihrer Eltern verantwortlich. Auch bei zerrütteten Familienverhältnissen ist eine Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht tragbar. Die „Totenfürsorge“ ist gewohnheitsrechtlich Sache der nächsten Angehörigen. Ihre finanzielle Situation entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, sie muss notfalls auf Sozialhilfe zurückgreifen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



