VG Karlsruhe
Az.: 11 K 2827/00
Urteil vom 26.09.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bestattungskosten müssen auch bei zerrütteten Familienverhältnissen von den nächsten Angehörigen übernommen werden.
Sachverhalt:
Eine Frau (Tochter) wollte für das knapp 2500 Mark teure Begräbnis ihrer 1999 in Mannheim gestorbenen Mutter nicht aufkommen. Sie hatte geltend gemacht, sie sei schon als Zweijährige in ein Heim eingewiesen worden, weil sich ihre Mutter nicht um sie gekümmert hatte. Die Klägerin hatte ihre Mutter erst mit 21 Jahren auf eigene Initiative hin kennen gelernt. Sie habe nie eine Beziehung zu ihr aufbauen können und verfüge zudem über keinerlei Einkünfte. Daraufhin erhob die Klägerin gegen den Kostenbescheid der Stadt Mannheim Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin muss der Stadt Mannheim die vorgestreckten Kosten zurückerstatten. Volljährige leibliche Kinder sind für die Bestattung ihrer Eltern verantwortlich. Auch bei zerrütteten Familienverhältnissen ist eine Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht tragbar. Die „Totenfürsorge“ ist gewohnheitsrechtlich Sache der nächsten Angehörigen. Ihre finanzielle Situation entbindet die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, sie muss notfalls auf Sozialhilfe zurückgreifen.