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Umsatzbesteuerung bei Grundstückserwerb mit Bauverpflichtung

In dem vorliegenden Fall geht es um die Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, für das eine Bauverpflichtung besteht. Das Landgericht hat in erster Instanz ein Urteil gefällt, das nun Gegenstand der Berufung ist. Die Parteien streiten sich unter anderem über die Frage, ob die Umsatzsteuer in den vereinbarten Pauschalpreis für den Bau des Gebäudes eingerechnet ist und ob die Klägerin daher Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 34/19 >>>

Im Ausgangspunkt wurde im Bauvertrag zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart, der nach Auffassung des Landgerichts auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% umfasste. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der erzielten Umsätze aus dem Bauvertrag keine Umsatzsteuer zu zahlen war. Dies ergibt sich nach ihrer Auffassung auch aus der von ihr korrigierten Rechnungsstellung gegenüber den Beklagten. Die Beklagten haben hingegen im Wege der Widerklage unter anderem Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung und verschiedene Kosten geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch der Widerklage hinsichtlich einiger Forderungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der erzielten Umsätze nicht geschuldet war. Die Formulierung im Bauvertrag zur Erhöhung der Bauvertragsraten bei einer Steuererhöhung wurde dahingehend ausgelegt, dass der Pauschalpreis bereits die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Mehrwertsteuer enthielt. Das Landgericht hat außerdem Verfahrensmängel gerügt, insbesondere hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verlangt weiterhin die Zahlung des Restwerklohns. Die Beklagten hingegen haben ihre Berufung teilweise zurückgenommen. Der Berufungssenat hat die Berufung der Klägerin geprüft und kommt zu dem Schluss, dass das angefochtene Urteil sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Mängel aufweist. Die Klägerin hatte unter anderem gerügt, dass das Landgericht nicht auf ihre Argumente zur Umsatzsteuerbefreiung und zur Bauverzögerung eingegangen sei.

Der Berufungssenat hält die Rechtsmittelbegründung der Klägerin jedoch für unzureichend, da sie nicht auf den vorliegenden Streitfall zugeschnitten ist und keine neuen Gründe für eine Abänderung des Urteils enthält. Die Kostenentscheidung wurde aufgrund der unterschiedlichen Ausgänge des Rechtsstreits getroffen.

Insgesamt liegt der Schwerpunkt des Falls auf der Frage, ob die Umsatzsteuer in den Pauschalpreis für den Bau des Gebäudes eingerechnet war und ob die Klägerin daher Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Der Berufungssenat hat das angefochtene Urteil aufgrund von Verfahrens- und materiell-rechtlichen Mängeln aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 34/19 – Beschluss vom 16.11.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 85 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.473,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns aus einem zwischen den Parteien am 7.1.2016 geschlossenen notariellen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. Für die Errichtung des Gebäudes war zwischen den Parteien gemäß § 12 des Bauvertrages ein Pauschalpreis in Höhe von 274.695,00 € vereinbart worden. § 12 des Bauvertrages enthält die folgende Formulierung: „Bei einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen sich alle Bauvertragsraten in einer Frist von vier Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung“.

Mit (Schluss-)Rechnung vom 18.1.2017 (Anlage K4 zur Klageschrift) rechnete die Klägerin das Bauvorhaben gegenüber den Beklagten ab. Danach ergab sich – nach den Berechnungen der Klägerin – ein Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von noch von den Beklagten zu zahlenden 45.235,49 €. Die Rechnung enthielt den Zusatz: „In dem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 7.222,47 € enthalten“. Auch die früheren von der Klägerin gestellten Rechnungen über Abschlagsforderungen wiesen die gesetzliche Umsatzsteuer aus. Mit Rechnung vom 26.10.2017 (Anlage K27; Bl. 362/363 d. A.) „stornierte“ die Klägerin ihre bislang erteilten Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung und forderte die Beklagten zur Zahlung des unverändert gebliebenen Saldos mit dem folgenden Rechnungszusatz auf: „Die Lieferung und Leistung ist nach § 4 Ziffer 9 a UStG umsatzsteuerfrei“.

Wegen des Inhaltes des Bauvertrages im Einzelnen wird auf Seite 13 ff. der notariellen Urkunde des Notars A vom 7.1.2016, UR-Nr. …/2016 (Anlage K1; Bl.18-39 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten begehrten ihrerseits im Wege der Widerklage erstinstanzlich von der Klägerin die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Bauzeitverzögerung, die Kosten für die Installation für Drehstromzähler und deren Inbetriebsetzung, die Erstattung von Stromkosten sowie die Kosten für die Installation eines Gaszählers und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf die vom Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen umfassend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Widerklage hat es hinsichtlich der verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der von den Beklagten verauslagten Zahlungen an die Energieversorger (546,15 €) sowie wegen des geltend gemachten Rückforderungsbetrages aus der Überzahlung des Werklohns in Höhe von 582,14 € stattgegeben und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung und Kosten für die Installation eines Wasseranschlusses).

Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der zwischen den Parteien im Bauvertrag getroffenen Preisvereinbarung um einen Pauschalpreis gehandelt habe, in dem – was durch Auslegung des Vertragsinhaltes zu ermitteln gewesen sei – die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % enthalten gewesen sei. Diese sei allerdings letztlich auf Grund der Umsatzsteuerfreiheit der aus dem Bauvertrag erzielten Umsätze von der Klägerin nicht zu zahlen gewesen, was zur Folge habe, dass sie – die Klägerin – die Umsatzsteuer auch nicht von den Beklagten verlangen könne. Dies sei letztlich auch der von der Klägerin selbst korrigierten Rechnungsstellung gegenüber den Beklagten zu entnehmen. Zwischen den Parteien sei es – in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt – unstreitig, dass die Umsätze der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zwar fehle es im vorliegenden Streitfall im Bauvertrag – anders als in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Darmstadt zu dem Az. … – an der Formulierung „dieser Betrag ist ein Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %“. Allerdings könne die im streitgegenständlichen Bauvertrag enthaltene Formulierung der Erhöhung sämtlicher Bauvertragsraten im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer um den Prozentsatz der Steuererhöhung (§ 12 Abs. 2 des Vertrages) nur so verstanden werden, dass der Pauschalpreis die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Mehrwertsteuer bereits enthalten habe, da es ansonsten keiner Regelung über eine Anpassung bei entsprechenden Änderungen bedurft hätte. Dass die Klägerin – für die Beklagten erkennbar – bei Vertragsschluss davon ausgegangen sei, von ihren Auftraggebern – den Beklagten – nur insoweit „Mehrwertsteuer“ zu erhalten, als sie selbst durch ihre Subunternehmer damit belastet würde, findet im Vertrag keinerlei Grundlage, zumal auch die in dem Vertrag aufgenommene Anpassung an geänderte Mehrwertsteuersätze pauschal auf alle Bauvertragsraten und damit auf sämtliche Leistungen unabhängig davon angewandt werden sollte, ob diese von Subunternehmern oder der Klägerin selbst erbracht werden oder es sich dabei auch nur um den Gewinnaufschlag der Klägerin handelte.

Bei Annahme einer Nettopreisvereinbarung sei der Werklohnanspruch der Klägerin auf Grund der von den Beklagten unstreitig gezahlten Abschlagszahlungen sogar überzahlt (vgl. Rechnung Seite 15 des Urteils, Bl. 726 d. A.), weshalb ein Restwerklohnanspruch der Klägerin ausscheide.

Den Beklagten stehe daher der von ihnen insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Rückgewähr des überzahlten Betrages in Höhe von 582,14 € zu. Gleichfalls sei die Widerklage in Höhe der von den Beklagten erbrachten Zahlungen an Energieversorger in Höhe von 546,15 € (vgl. Berechnung Seite 17 des Urteils; Bl. 728 d. A.) begründet, da diese Leistungen/Forderungen zum Leistungssoll der Klägerin und Widerbeklagten gehören würden. Der Anspruch der Beklagten und Widerkläger auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergebe sich aus Verzugsgesichtspunkten. Demgegenüber stünden den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus den behaupteten Bauzeitverzögerungen zu. Den Beklagten sei es insoweit nicht gelungen konkret darzulegen, dass und in welcher Höhe die gegebenen Bauzeitverzögerungen für sie unmittelbar schadensursächlich geworden seien. Zahlungen für die Kosten eines Wasseranschlusses in Höhe von 713,06 € könnten die Beklagten deswegen nicht verlangen, weil diese Gegenforderung nach „(einseitiger) Teilerledigungserklärung der Widerbeklagten bereits von der Klageforderung abgesetzt worden und tatsächlich erledigt sei“.

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Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des begehrten Restwerklohns und auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.

Das angefochtene Urteil leide an erheblichen Verfahrensmängeln, welche die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen würden. Es sei allerdings auch in der Sache in rechtsfehlerhafter Weise ergangen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehle es bereits an einer wirksamen erstinstanzlichen Antragsstellung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.4.2018 sei im allseitigen Einvernehmen auf eine Antragstellung verzichtet worden und im Anschluss daran mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 21.6.2018 und der Verkündung einer Entscheidung am 19.7.2018 angeordnet worden. Im Anschluss hieran sei der Verkündungstermin wiederholt aus unterschiedlichen Gründen verlegt worden. Zustimmungserklärungen „in Bezug auf eine Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens“ seien von den Parteien weder angefordert noch abgegeben worden. Die Verfahrensweise des Landgerichts verstoße gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zu beanstanden sei auch, dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung der Klägerin im vorliegenden Streitfall im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung hingewiesen habe. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei auch insoweit verletzt, als das Landgericht den Vortrag der Klägerin zu den Gründen für die eingetretene Bauverzögerung in keiner Weise beachtet habe. Unzutreffend sei auch die vom Landgericht gegebene Begründung, die Klägerin sei den Einwendungen der Widerkläger im Laufe des Prozesses nicht mehr entgegengetreten. In materieller Hinsicht verstoße die Rechtsauffassung des Landgerichts gegen die Rechtsprechung des BGH. Danach sei, auch wenn sich Vertragsparteien nicht ausdrücklich hierauf verständigt hätten, regelmäßig vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Die „Deutung“ durch das Landgericht, in den Rechnungsstellungen sei die Ausübung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts dahin erfolgt, dass ein Nettopreis verlangt werde, verstoße gegen den höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsatz, dass ein Nettoentgelt nur dann anzunehmen sei, wenn dies ausdrücklich oder wenigstens mit hinreichender Deutlichkeit den maßgeblichen Erklärungen der Vertragsparteien zu entnehmen sei.

Ausführungen zu den, den Beklagten auf ihre Widerklage hin zugesprochenen Gegenforderungen enthält die Berufungsbegründung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 27.5.2019, Bl. 786 – 810 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.1.2019, Az. 9 O 151/17, wird aufgehoben,

2. der Rechtsstreit wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen,

hilfsweise,

3. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.1.2019, Az. 9 O 151/17, wird abgeändert,

4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 42.555,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2017 zu bezahlen,

5. die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 836,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen,

6. es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 713,06 erledigt hat,

7. die Widerklagen werden abgewiesen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen hierbei auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Annahme einer getroffenen Nettopreisabsprache zwischen den Parteien. Die von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung reklamierten Entscheidungen des BGH seien allesamt auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar.

Wegen der Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 19.8.2019 (Bl. 824 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrer eigenen Berufung hatten die Beklagten sich ursprünglich gegen das erstinstanzliche Urteil gewendet, soweit ihre Widerklage wegen der geltend gemachten Gegenforderungen für aufgewandte Wasseranschlusskosten und Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen vom Landgericht abgewiesen wurde.

Auf die Hinweise des Senats mit Beschluss vom 11.5.2020 haben die Beklagten ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2.6.2020 (Bl. 880 d. A.) zurückgenommen, so dass im Berufungsrechtszug ausschließlich noch über die Berufung der Klägerin zu befinden war.

Den Antrag der Klägerin vom 17.6.2020, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.4.2020, Az. 22 U 24/19 auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 10.7.2020, auf dessen Inhalt Blatt 918 – 921 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung nimmt der Senat zunächst umfassend auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 11.5.2020 (Bl. 845 – 856 d. A.) Bezug.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.6.2020 (Bl. 883 ff. d. A.) gegen den Hinweisbeschluss erhobenen Einwendungen an seiner im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausführlich dargelegten Rechtsauffassung dahingehend fest, dass das angefochtene erstinstanzliche Urteil berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da weder die von der Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragenen Gesichtspunkte noch ihre materiell-rechtliche Sichtweise dem Senat Veranlassung zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung geben.

Ergänzend und klarstellend ist im Hinblick auf die in der Stellungnahme der Klägerin erhobenen Einwendungen noch das Folgende auszuführen:

1. Der Senat hält lediglich insoweit – ohne dass dem eine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen würde – nicht an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, als auf Seite 3 im zweiten Absatz des Hinweisbeschlusses auf die Unzulässigkeit einer zunächst angenommenen kumulativen Antragsstellung (Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils) hingewiesen wurde. Der Senat hatte zunächst das auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 787 d. A.) – unüblicher Weise – links oben am Blattrand angeführte Wort „hilfsweise“ übersehen.

Dies ändert jedoch nichts an der Auffassung des Senats zur offensichtlichen Erfolgslosigkeit der Berufung, da die Klägerin weder Gründe dargetan hat, die eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO rechtfertigen noch – hilfsweise – eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat angezeigt ist.

2. Verfahrensfehler:

a) Verletzung richterlicher Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 ZPO

Ergänzend zum Hinweisbeschluss des Senats wird insoweit darauf hingewiesen, dass die entsprechende Verfahrensrüge bereits deshalb nicht verfängt, da die Klägerin im gesamten zweitinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH, GRUR 2008, 1126). Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht überprüfen kann, muss die Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) entsprechende Ausführungen enthalten. Ungeachtet dessen bedurfte es auch deshalb keines Hinweises durch das Landgericht, da für beide Parteien zweifelsfrei erkennbar der Kern des Streits im ersten Rechtszug die Rechtsfrage betraf, ob eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln ist. Das erkennende Gericht ist darüber hinaus nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung den Parteien bereits mitzuteilen, welcher Rechtsansicht es folgen wird.

b) Verletzung rechtlichen Gehörs betreffend den Vortrag der Klägerin zu Bauverzögerungen

Die Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil das Urteil des Landgerichts erkennbar nicht zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit deren – ihrer Ansicht nach vom Landgericht unberücksichtigt gelassenen – Vortrag zu den Bauzeitverzögerungen ergangen sein kann. Das Landgericht hat die Widerklage insoweit abgewiesen und die Beklagten haben ihre ursprünglich hiergegen eingelegte Berufung im zweiten Rechtszug zurückgenommen.

3. Verstoß gegen § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO:

Der innerhalb der vom Landgericht gesetzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren am 21.6.2018 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten – mit demselben Datum – enthielt, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten.

Ebenso wenig fehlte es an einer wirksamen Antragstellung. Dies ungeachtet dessen, dass die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5.4.2018 keine Anträge gestellt haben. Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Antragstellungen beider Parteien sind innerhalb der Schriftsatzfrist mit Schriftsätzen vom 2.5.2018 (Antrag der Klägerin, Bl. 493 ff. d. A.) und vom 21.6.2018 (Antrag der Beklagten, Bl. 505 ff. d. A.) erfolgt. Das Landgericht musste sich ungeachtet des, in formeller Hinsicht zwar gegebenen, jedoch nicht entscheidungserheblichen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht veranlasst sehen, der Klägerin durch Verlängerung der ihr gesetzten Frist, Gelegenheit zur Erwiderung zu geben oder die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG 50, 280/285; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 128 Rz. 14). Ein Vergleich zwischen den im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aufgeführten vorletzten Widerklageanträgen zeigt, dass sich der vorletzte gestellte Antrag zu dem im Schriftsatz vom letztendlich 21.6.2018 gestellten Antrag lediglich in einem Punkt, nämlich der Höhe nach von dem von den Beklagten zurückverlangten Überzahlungsbetrag auf die geleisteten Abschlagszahlungen – zugunsten der Klägerin – unterscheidet.

Die Klägerin hat durch ihr Verhalten/Unterlassen die Möglichkeit der Beanstandung des gerügten Verfahrensfehlers auch prozessual verwirkt. Anders wäre die Rechtslage gegebenenfalls nur dann zu beurteilen, wenn das Landgericht entsprechend seinem ursprünglichen Vorhaben gemäß der Beschlussfassung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß Beschluss vom 5.4.2018 (Bl. 489 d. A.) das Urteil am 19.7.2018 verkündet hätte. In der Folgezeit hat das Landgericht jedoch aus unterschiedlichen Gründen den ursprünglich festgesetzten Verkündungstermin vier Mal, nämlich zunächst auf den 19.9.2018 (Bl. 635 d. A.), sodann auf den 1.11.2018 (Bl. 640 d. A.), danach auf den 29.11.2018 (Bl. 664 d. A.) und schließlich auf den 24.1.2019 (Bl. 684 d. A.) an dem das Urteil dann tatsächlich auch verkündet wurde, verlegt. Die Klägerin hätte somit hinreichend Gelegenheit gehabt, noch vorzutragen und auf die von ihr erstmals im zweiten Rechtszug beanstandeten verfahrensrechtlichen Mängel hinzuweisen. Tatsächlich hat die Klägerin auch mit Schriftsätzen vom 4.10.2018 (Bl. 643 ff. d. A.) sowie vom 14.11.2018 (Bl. 672 ff. d. A.) noch umfassend vorgetragen, ohne auch nur ansatzweise das vom Landgericht gewählte Verfahren konkret zu beanstanden oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

Hinzu kommt insoweit, dass die Klägerin die zuletzt von den Beklagten im Wege der Widerklage beantragte Rückzahlung des überzahlten Betrages ebenso wenig wie die den Beklagten zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit der Berufung wirksam angegriffen hat und sich ihr Vorbringen hierzu im Stellungnahmeschriftsatz zum Hinweisbeschluss des Senats zudem als verspätet erweist (§ 530 ZPO).

Hinsichtlich den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7.9.2020 (Bl. 937 ff. d. A.) vorgetragene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2005 (Az. VIII ZR 266/03) nicht behilflich. Zutreffend ist insoweit zwar einerseits, dass das Berufungsgericht von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz auf Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen hat. Dieser sich aus dem Umstand ergebende Gesichtspunkt, dass das Berufungsgericht auch eine – eingeschränkte – zweite Tatsacheninstanz darstellt, deren Prüfungspflichten auch sonstige nicht auf Rechtsverletzungen beruhende Fehler in der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 529 erfüllt sind, ändert nichts an dem Zulässigkeitserfordernis einer Berufungsbegründung dahingehend, dass von der Begründung zu verlangen ist, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (vgl. BGH, MDR 90, 1003; NJW-RR 2004, 1716).

Die Berufungsbegründung der Klägerin befasst sich jedoch ausschließlich mit den erhobenen Verfahrensrügen und in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der Auslegungs- und Rechtsfrage, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt und mit der materiell-rechtlichen Frage, ob den Beklagten wegen Bauzeitverzögerungen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ausführungen zu den den Beklagten vom Landgericht auf die Widerklage hin zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, den aufgewandten Kosten für die Energieversorger und die Überzahlung der Abschlagszahlungen auf die Werklohnforderungen enthält die Berufungsbegründung demgegenüber nicht. Dessen ungeachtet weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei Annahme der Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens der Klägerin im Stellungnahmeschriftsatz dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde, da der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe unter Zugrundelegung des seinerzeit maßgeblichen Streitwertes (Klageforderung) in Höhe einer mittleren Geschäftsgebühr und einer Erhöhungsgebühr von 0,3 sowie der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer begründet ist. Gleiches gilt für die auf die Widerklage hin zugesprochene Rückzahlung überzahlten Werklohns auf der Grundlage der Berechnung des Landgerichts auf Seite 15 des Urteils, deren rechnerische Richtigkeit auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht im Wege der Teilerledigungserklärung bezüglich der Wasseranschlusskosten in Höhe von 713,06 € angenommen Erledigung ergibt sich der zugesprochene Betrag auch rein rechnerisch zutreffend aus den erstinstanzlichen Berechnungen.

4. Brutto- oder Nettopreisabsprache:

Hierzu wird auf die umfassenden Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss und zusätzlich auf die Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt, Az. 22 U 24/19 vom 2.4.2020 Bezug genommen. Bei den weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu in rechtlicher Hinsicht handelt es sich überwiegend um wiederholendes Vorbringen, welches keine neuen Gesichtspunkte für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin enthält, mit denen sich der Senat nicht bereits ausführlich und abschließend im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10. Die Abwendungsbefugnis der jeweiligen Parteien richtet sich nach §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren findet ihre gesetzliche Grundlage in § 47 Abs. 2 GKG. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert der Berufung der Klägerin in Höhe von 42.555,67 € und demjenigen – der zurückgenommenen – Berufung der Beklagten in Höhe von 7.918,06 €.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Umsatzsteuerrecht: Das Umsatzsteuerrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet, das in diesem Fall eine wichtige Rolle spielt. Es regelt die Besteuerung von Umsätzen, also den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob die Umsatzsteuer in den vereinbarten Pauschalpreis für den Bau des Gebäudes eingerechnet war und ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Hierbei sind insbesondere das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die darin enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerfreiheit von bestimmten Umsätzen relevant.
  2. Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist ein weiteres relevantes Rechtsgebiet. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags und legt die Pflichten und Rechte der Vertragsparteien fest. Im vorliegenden Fall geht es um den Bauvertrag zwischen den Parteien, insbesondere um die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zum Pauschalpreis und zur möglichen Anpassung bei einer Steuererhöhung. Hierbei sind vor allem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Vertragsrechts relevant.
  3. Baurecht: Das Baurecht betrifft die rechtlichen Regelungen rund um das Bauen und den Bauvertrag. Im vorliegenden Fall spielt das Baurecht eine Rolle, da es um die Vereinbarungen und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes geht. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Werkvertragsrechts relevant.
  4. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten, also den Ablauf und die Regeln bei Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Fall wird das Zivilprozessrecht relevant, da es um das erstinstanzliche Urteil und die Berufung gegen dieses Urteil geht. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) relevant, z.B. bezüglich der Wirksamkeit der Antragsstellung, des rechtlichen Gehörs und der Berufungsbegründung.
  5. Notarielles Recht: Das notarielle Recht betrifft die rechtlichen Regelungen rund um die Tätigkeit von Notaren und die Beurkundung von Rechtsgeschäften. Im vorliegenden Fall wird auf eine notarielle Urkunde Bezug genommen, in der der Bauvertrag festgehalten wurde. Hierbei sind vor allem die Vorschriften der Bundesnotarordnung (BNotO) relevant.

 

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