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Fahrradfahrerunfall – kein Fahrradhelm und Mitverschulden

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 80/07

Urteil vom 09.10.2008


Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 für Recht erkannt

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.1.2007 – 3 O 397/05 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten weiterhin verurteilt werden, als Gesamtschuldner die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 594,73 EUR freizustellen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Peugeot 206, amtliches Kennzeichen XXX, aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.5.2005 in V. ereignete, auf Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.

Die Klägerin befuhr zwischen 13 und 14 Uhr mit ihrem Fahrrad die H.straße in Richtung K.- J.-Straße. In der Straße parkten in Parkbuchten am rechten Fahrbahnrand mehrere Fahrzeuge, unter ihnen auch das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Diese hatte ihren Pkw gerade dort abgestellt. Als die Klägerin die ersten parkenden Autos passierte und sich in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) befand, fuhr sie gegen die von der Beklagten zu 1) geöffnete Fahrertür. Sie prallte mit der rechten Körperhälfte beziehungsweise der rechten Schulter gegen die Außenkante der Fahrertür, kam zu Fall und stürzte mit dem Hinterkopf auf die Straße.

Die Klägerin erlitt u.a. schwere Hirnverletzungen. Ihre ärztliche Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. So steht noch eine weitere Operation zur Reimplantation der zunächst entfernten Schädeldecke aus. Die Klägerin leidet unter anhaltenden Aufmerksamkeitsstörungen, einer verminderten Kontrollfähigkeit und einem gestörten Bewusstsein. Ob Dauerschäden verbleiben, ist gegenwärtig noch nicht absehbar.

Mit Schreiben vom 31.5.2005 wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, zum Haftungsgrund und ihrer Eintrittspflicht bis spätestens 17.6.2005 Stellung zu nehmen. Hierauf teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 8.7.2005 mit, dass sie eine Tatbeteiligung der Beklagten zu 1) bestreite; mit Schreiben vom 15.9.2005 regte sie an, zunächst den Abschluss des Strafverfahrens gegen die Beklagte zu 1) abzuwarten. Im Berufungsrechtzug steht außer Streit, dass die Klägerin die Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten über 594,73 EUR bislang nicht ausgeglichen hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit einer Geschwindigkeit von circa 10 bis 20 km/h gefahren und habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den parkenden Autos eingehalten. Die Beklagte zu 1) habe sich vor dem Öffnen der Fahrertür nicht vergewissert, ob das Öffnen der Tür gefahrlos möglich sei. Sie habe die Tür zügig geöffnet, als sich die Klägerin neben dem Fahrzeug befunden habe. Ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen sei daher nicht mehr möglich gewesen. Der Wagen sei direkt an der Rinne zwischen dem Parkstreifen und der Fahrbahn abgestellt gewesen, weshalb die geöffnete Tür fast vollständig in den Straßenraum hineingeragt habe. Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Aufpralls noch im Wagen gesessen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, auch zukünftige, aus dem Verkehrsunfall vom 19.5.2005 in V., H.straße, zu ersetzen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 594,73 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, zwischen der linken Seite des ganz rechts auf dem Parkstreifen abgestellten PKW der Beklagten zu 1) und dem Beginn der Fahrbahn sei noch ein Abstand von etwa 50 cm gewesen. Die Beklagte zu 1) habe in den Rückspiegel geschaut, bevor sie ihr Fahrzeug verlassen habe, um sich zu vergewissern, ob die Verkehrslage ein gefahrloses Öffnen der Tür zulasse. Sie habe hierbei festgestellt, dass in weiterer Entfernung ein Fahrrad herannahte. Dieses sei jedoch noch so weit entfernt gewesen, dass ein Öffnen der Tür und ein Aussteigen gefahrlos möglich gewesen seien. Die Beklagte zu 1) sei daraufhin ausgestiegen und habe die Tür gerade wieder schließen wollen, als sie ein lautes Rufen „Vorsicht, Vorsicht, die Tür ist auf“ gehört habe. Im gleichen Augenblick habe die Beklagte schon einen Anstoß an ihrem Oberarm verspürt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe die Tür – wenn überhaupt – nur ganz wenig über die Parkbuchten hinaus in die Fahrbahn hinein geragt. Demgegenüber habe die Geschwindigkeit des Fahrrades etwa 50 km/h betragen. Hätte die Klägerin überdies einen Fahrradhelm getragen, so wäre sie nicht verletzt worden.

Das Landgericht hat der Klage im Feststellungsanspruch stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf den Inhalt angefochtenen Entscheidung wird – auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen – gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig, da ein Teil der Ansprüche schon jetzt beziffert werden könne. Auch sei die künftige Entwicklung prognostizierbar, da die noch ausstehende Implantation der Schädeldecke eine routinemäßig planbare Operation sei, deren Auswirkungen mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit angegeben werden könnten. Sodann vertreten die Beklagten die Auffassung, der Klägerin sei jedenfalls ein Mitverschulden vorzuwerfen, da sie keinen hinreichenden Abstand zum Straßenrand eingehalten habe. Das Landgericht habe verkannt, dass der Straßenrand durch den auf den Lichtbildern Bl. 11 der Ermittlungsakte erkennbaren, circa 40 cm breiten Verbundsteinbelag markiert werde. Hätte die Klägerin von dem aus ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen Rand dieses Verbundsteinbelags nur einen Abstand von 50 cm eingehalten, so wäre eine Kollision mit der Tür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vermieden worden. Schließlich sei es der Klägerin als Mitverschulden anzurechnen, dass sie keinen Fahrradhelm getragen habe.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.1.2007 – 3 O 397/05 – insgesamt abzuweisen;

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt (zuletzt),

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des am 17.1.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 594,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt die Klägerin Erstattung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühren und trägt hierzu vor, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2400 bis 2403 VV RVG von der Geltendmachung von Anwaltskosten als Verzugsschaden zu unterscheiden sei. Auch sei die Gebührenanrechnung nicht davon abhängig, dass ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werde. Vielmehr sei es ausreichend, dass ein Streitwert – wenn auch nur zur Festlegung der Gebühren – geschätzt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsbegründung der Beklagtenvertreter von 29.1.2007 (Bl. 155 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 3.4.2007 (Bl. 179 ff. d. A.) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägervertreter vom 15.3.2007 (Bl. 163 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 203 ff. d. A.)

II.

A. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da die Entscheidung zum Nachteil der Beklagten weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine für die Beklagten günstigere Entscheidung rechtfertigen. Demgegenüber hat die Anschlussberufung unter dem geänderten rechtlichen Blickwinkel des Freistellungsanspruchs – mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsanspruchs – Erfolg, da die Klägerin den erforderlichen materiellen Kostenerstattungsanspruch aus der Haftungsnorm des § 7 StVG i.V.m. § 249 BGB herleiten kann.

1. Zur Berufung der Beklagten:

a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage gegeben. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht daran, dass es der Klägerin ermöglich wäre, einen Teil der bislang bereits aufgetretenen Vermögenseinbußen und Schäden im Wege der Leistungsklage beziffert einzuklagen. Denn der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage findet nach wohl allgemeiner Meinung dann keine Anwendung, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befindet. In diesem Fall wird die Feststellung eines Anspruchs in seinem ganzen Umfang durch die Möglichkeit einer Leistungsklage bezüglich eines Teils des Anspruchs nicht ausgeschlossen (MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdnr. 53; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdnr. 14; Zöller/Greger, 26. Auflage, § 256 Rdnr. 7a.; BGH, Urt. v. 21.2.1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788; vergl. auch BGH, Urt. v. 7.6.1988 – IX ZR 278/87, JZ 1988, 977 und BGH, Urt. v. 2.4.1968 – VI ZR 156/66, VersR 1968, 648).

Soweit die Berufung in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel ziehen möchte, dass die Schadensentwicklung bereits abgeschlossen und sicher prognostizierbar sei, vermögen die Argumente der Berufung nicht zu überzeugen: Allein aus der noch ausstehenden Operation an der offenen Schädeldecke drohen Risiken, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich eingeschätzt werden können.

b) Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 7 Abs. 1, § 11 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 253 Abs. 2, § 823 BGB zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.

aa) Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Insbesondere ist der durch den Aussteigevorgang herbeigeführte Unfall im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs geschehen. Denn zum Betrieb genügt es, wenn sich im Unfallgeschehen die dem Kfz-Betrieb typische Gefährlichkeit verwirklicht und der Unfall mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs zeitlich und örtlich nah zusammenhängt (statt aller: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. § 7 Rdnr. 4 ff.). Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren des Kfz-Betriebs verbunden, die für den Gesetzgeber in Gestalt von § 14 StVO Veranlassung waren, dem Ein- und Aussteigenden spezifische Verhaltensvorschriften aufzuerlegen.

bb) Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht – wenngleich unter dem unzutreffenden rechtlichen Blickwinkel des § 17 Abs. 1 StVG, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist, da die Klägerin kein Kraftfahrzeug lenkte – der Klägerin kein Mitverschulden auferlegt.

aaa) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt gem. § 9 StVG, § 254 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

bbb) Entgegen der Auffassung der Berufung kann es der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Nach den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin einen Seitenabstand von 70 bis 90 cm zur Seitenflanke des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ein. Hierbei ist bei der Beurteilung des Mitverschuldenseinwands zu Gunsten der Klägerin der höhere Wert – also 90 cm – maßgeblich, da die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände tragen, aus denen sie ein die eigene Haftung verringerndes Mitverschulden der Klägerin herleiten wollen. Ein solcher Sicherheitsabstand von 90 cm war in der konkreten Situation in jeder Hinsicht ausreichend. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, den Sicherheitsabstand von der aus ihrer Sicht linken Begrenzung der eine Reihe bildenden Pflastersteine (Beiakte Bl. 10) zu berechnen: Jeder Verkehrsteilnehmer ist bereits gemäß § 2 Abs. 2 StVO gehalten, auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren. Demnach hätte sich die Klägerin selbst dann verkehrsgerecht verhalten, wenn sie – wären in den Parkbuchten keine Fahrzeuge abgestellt gewesen – hart an der Grenze des Pflastersteinbelags oder gar in der Rinne selbst gefahren wäre. In der konkreten Situation drohten die Gefahren, zu deren Vermeidung ein Sicherheitsabstand zu wahren war, nicht von der abstrakt zu beschreibenden Fahrbahngrenze, sondern allein daraus, dass in den Parkbuchten Fahrzeuge abgestellt waren. Dieser Gefahr trug die Klägerin mit dem von ihr eingehaltenen Sicherheitsabstand zur Gefahrenquelle selbst hinreichend Rechnung.

Auch die Argumentation der Berufung, ein Verkehrsteilnehmer würde sich in der Konsequenz der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann verkehrsgerecht verhalten, wenn er – die Fahrbahn verlassend – einen „Schlenker“ über Parkbuchten mache, solange er nur ausreichenden Abstand zu den weit ab vom Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen hält, lässt die Wertung des Landgerichts nicht fehlerhaft erscheinen: Auch in einer solchen Fallkonstellation muss der Aussteigende den rückwärtigen Verkehrsraum beachten. Allerdings muss der Aussteigende mit dem von der Berufung aufgezeigten Fahrmanöver des Radfahrers nicht rechnen, weshalb in Einzelfall der Verschuldensvorwurf des Aussteigenden in einem milderen Licht erscheinen mag. Letztlich hilft der von der Berufung gezogene Vergleich für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter: In der konkreten Unfallsituation durfte die Beklagte alleine mit Blick auf die Tiefe der Parkbucht nicht darauf vertrauen, gefahrlos aussteigen zu können. Vielmehr war das Fahrzeug hart an der Grenze zur Fahrbahn geparkt, weshalb die Beklagte bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen musste, dass auch eine nur leicht geöffnete Tür in gefahrenbegründender Weise den Bereich der Fahrbahn tangierte.

ccc) Ohne Rechtsfehler hat es das Landgericht der Klägerin nicht als Mitverschulden angerechnet, dass sie bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug.

aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet). In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2007 – I 1 U 278/06; zit. nach juris) seine neuere Rechtsprechung zur Helmpflicht von Radfahrern fortentwickelt und die Auffassung vertreten, dass Radfahrern, die ihr Fahrrad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen nutzen, die fehlende Benutzung eines Helms nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen sei. Diese Differenzierung überzeugt:

Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gibt. Vielmehr ist das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei Rennradveranstaltungen vorgeschrieben. Auch für diesen Bereich gibt es Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen. Auch während Trainingsfahrten ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch, sondern lediglich empfohlen (UCI-Regeln – Teil 1 – Kapitel III, Sektion 3 Art. 1.3.031).

Zwar steht der Umstand, dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann, der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches hinnehmen muss, der seine eigene Interessen dadurch missachtet, dass er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die erforderlich und zumutbar erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240).

Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. Mithin ist der in der Sache zutreffende Aspekt, wonach der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann, schwere Kopfverletzungen zu vermeiden, noch nicht hinreichend, um ein Mitverschulden zu begründen.

Im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten, zahlreiche unterschiedliche Gesetze umfassenden Regelungswerk zu begegnen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Sorgfalt, die erkennbar von dem fürsorglichen Willen getragen wurde, Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, kann sich der Verkehrsteilnehmer zumindest im ersten Zugriff darauf verlassen, dass er sich bei Einhaltung des insbesondere durch die StVO gesteckten Rahmens nicht nur in einem den Rechtswidrigkeitsvorwurf ausschließenden Sinne „rechtsneutral“, sondern in positivem Sinne verkehrsgerecht verhält. Gerade weil der Gesetzgeber die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen hat, gleichwohl deren verbindliche Benutzung nur für Krafträder vorgeschrieben hat, liegt es aus Sicht des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von Fahrradhelmen selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht als gebotene Maßnahme anzusehen (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254, 113).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es sachgerecht, das Mitverschulden erst dann anzuerkennen, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt. Auch dann, wenn in der persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht, ist der Radfahrer zur Vermeidung von Haftungsnachteilen zum Tragen eines Helms gehalten. Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr 2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis 10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz des Helmes bei nur 6%. Diese empirische Untersuchung belegt, dass nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die mit dem Fahrradfahren im allgemeinen verbundenen Gefahren auch ohne Tragen eines Helmes in einem für das praktische Leben brauchbaren Maße beherrschbar sind.

bbbb) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt nach den vorstehenden Erwägungen ein Mitverschulden nicht in Betracht: Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls 48 Jahre alte Klägerin anlässlich der in Begleitung ihres Ehemannes angetretenen Fahrt gesteigerte Risiken auf sich genommen hätte.

ddd) Schließlich ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrrads nicht anspruchsmindernd anzurechnen. Denn die Betriebsgefahr tritt vollständig hinter dem nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1) zurück, die die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO nicht beachtete.

Nach dieser Vorschrift muss sich der Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die linke Tür öffnen will, muss den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und darf – insoweit der Rückspiegel nicht genug Sicht verleiht – die Tür nur spaltbreit öffnen. Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang beim Aussteigen, so streitet bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten des Aussteigenden (Hentschel, aaO., § 14 StVO Rdnr. 9; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 14 StVO Rdnr. 2).

Darüber hinaus steht der Sorgfaltsverstoß im vorliegenden Fall positiv fest. Denn der Senat ist gem. § 529 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, wonach die Klägerin beim Öffnen der Tür nicht weit genug vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) entfernt war und diese nicht ohne Gefährdung der Klägerin aussteigen konnte.

Die Feststellungen des Landgerichts sind überzeugend. Sie decken sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Sachverständige Dr. P. hat einleuchtend dargelegt, dass die festgestellte deutliche Überdrehung der Tür nach den Grundsätzen der Physik nur plausibel ist, wenn die Tür zum Zeitpunkt des Aufpralls vollständig geöffnet war. Damit ist die Einlassung der Beklagten zu 1), sie habe den Aussteigevorgang beim Anstoß gegen die allenfalls halbgeöffnete Tür fast beendet gehabt, widerlegt. War die Tür zum Zeitpunkt der Kollision jedoch fast vollständig geöffnet, so verstieß die Beklagte zu 1) gegen die ihr aus §14 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht, indem sie – obwohl sie die Klägerin auf ihrem Fahrrad herannahen sah (Bl. 70 d. A.) – die Tür in einer Weise öffnete, dass diese um mindestens 32 cm in die Fahrbahn hineinragte.

2. Zur Anschlussberufung:

Die Anschlussberufung der Klägerin hat bis auf den Zinsanspruch Erfolg. Soweit die Klägerin auf Hinweis des Senats anstelle des ursprünglichen Leistungsantrags den Feststellungsantrag in die Erkenntnis des Senats gestellt hat, begegnet die geänderte Antragstellung keinen Bedenken. Es kann offen bleiben, ob die qualitative Änderung nach Maßgabe des § 264 Nr. 2 ZPO bereits nicht als Änderung der Klage anzusehen ist (vgl. zu § 264 Nr. 2 ZPO nur Zöller/Greger, aaO., § 264 Rdnr. 3b). In jedem Fall wäre eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO sachdienlich; auch die weiteren Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 ZPO liegen vor.

a) Der Freistellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Klägerin ihrerseits zur Zahlung des freizustellenden Anwaltshonorars verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist hinsichtlich der Hauptforderung unproblematisch nachgewiesen:

Gemäß Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Nr. 2300 i.V.m. mit Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 zu § 2 RVG beträgt die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages – solange die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist; mithin im Regelfall – den 1,3 fachen Satz der in der Tabelle ausgewiesenen Gebühr. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieser Gebührentatbestand im Verhältnis der Klägerin zu ihren Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich verwirklicht wurde. Die Höhe des geltend gemachten Anwaltshonorars wurde an Hand eines Streitwerts von 30.000 EUR berechnet.

Hierbei hat die Klägerin die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 der vorbezeichneten Anlage nur zur Hälfte abgerechnet (vgl. Madert, RVG, VV 2300, 2301 Rndr. 40). Dies ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050), die sich am eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift orientiert, erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass lediglich diese Gebühr, nicht hingegen die Geschäftsgebühr im Umfang der Anrechnung zu reduzieren ist. Die Anrechnung ist folglich erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, weshalb es der Klägerin freigestanden hätte, nicht nur die abgesenkte außergerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die volle Geschäftsgebühr als materiellen Schaden geltend zu machen.

Soweit die Klägerin demgegenüber auch hinsichtlich des Zinsanspruchs Freistellung begehrt, war die Anschlussberufung zurückzuweisen, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, hinsichtlich der Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ihrerseits in Verzug gesetzt worden zu sein.

b) Auch steht der Klägerin ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, der in der Form eines Freistellungsanspruchs zu tenorieren war, da die Klägerin bislang noch keine Zahlung geleistet hat.

Will der Mandant des Prozessbevollmächtigten seinen Prozessgegner auf Erstattung der ihm entstandenen vorprozessualen Kosten in Anspruch nehmen, so hat die Klage nur dann Erfolg, wenn dem Kläger ein materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite steht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, Umdr. Rdnr. 8; Madert, aaO., Rdnr. 56). Mithin hat sich das Landgericht mit Recht der Frage gewidmet, ob die Beklagte nach Inverzugsetzung hinsichtlich der Zahlung einer entsprechenden Hauptforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §§ 286, § 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 4 BGB zur Erstattung der außerprozessual angefallenen Kosten verpflichtet ist. Soweit das Landgericht die Verzugsvoraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken.

Allerdings ist im vorliegenden Fall darüber hinaus der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB als Anspruchsgrundlage eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht zu ziehen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349). Unter diesen normativen Voraussetzungen unterbricht der Willenentschluss des Geschädigten, die Aufwendungen zu veranlassen, den Zurechnungszusammenhang noch nicht. Denn bei wertender Betrachtung hat der Geschädigte die Aufwendungen nicht frei getroffen, sondern wurde zu dieser nachteiligen Vermögensdisposition durch das Verhalten des Schädigers veranlasst (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rdnr. 83). Im zur Entscheidung stehenden Fall kann die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands angesichts der gravierenden Verletzungen der Klägerin, der ungeklärten Haftungsfrage und der nicht absehbaren Schadensentwicklung nicht zweifelhaft sein.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat nicht deshalb an einer Entscheidung über den aus der materiellen Haftungsgrundlage des § 7 StVG, § 249 BGB resultierenden Kostenerstattungsanspruch gehindert war, weil die Klägervertreter im Schriftsatz vom 13.7.2007 (Bl. 201 d. A.) die Rechtsmeinung vorgetragen haben, dass „die Nebenforderung als Annex zur Klage“ geltend gemacht werde. Denn diese – unvollständige – rechtliche Würdigung schränkt den in die Erkenntnis des Senats gestellten Lebenssachverhalt nicht ein. Mithin war der Sachvortrag nicht geeignet, den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu beschränken.

B. Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

2. Der Streitwert war auf 30.000 EUR festzusetzen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorprozessual aufgewendete Kosten, insbesondere der nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr, nicht werterhöhend anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 – VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845; Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06, MDR 2007, 919).

Auch der Umstand, dass die vorprozessualen Kosten einziger Gegenstand der Anschlussberufung sind, führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts, da der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens gem. § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Tragen eines Fahrradhelms den Mitverschuldensvorwurf trägt, keine grundsätzliche Bedeutung:

Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nicht bereits dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden wurde. Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 – IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt erscheint die Rechtsfrage nach dem Mitverschulden eines ohne Radhelm fahrenden Radfahrers in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.

 

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