Videoüberwachung des Nachbarn: Unzulässiger Eingriff ins Persönlichkeitsrecht
In einem aktuellen Urteil des OLG Dresden (Az.: 4 U 2490/22 – Beschluss vom 16.05.2023), ging es um den Fall der vorsorglichen Videoüberwachung der Terrasse eines Nachbarn. Begründet wurde dies von der Beklagten mit der Vorbeugung befürchteter Einbrüche. Doch das Urteil des Gerichts fiel zugunsten des klagenden Nachbarn aus, der die permanente Beobachtung und Dokumentation seiner Aktivitäten als unzumutbaren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht auslegte. In der Tat wurde der Nachbar ohne seine Zustimmung und unabhängig von konkreten Vorfällen permanent überwacht, wodurch die generellen Bedürfnisse nach Privatsphäre und Freiheit bedroht wurden.
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Übersicht:
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Kläger argumentierte, dass die heimliche Überwachung durch die Beklagte sein „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ verletzte. Besonders fokussierte er sich auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung, welches jedem Einzelperson das Recht zuspricht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Daten preisgegeben oder verwendet werden dürfen. Die Klage wurde aufgrund dieser Tatsachenlage vom Landgericht Dresden zugestimmt und die Beklagte dazu verpflichtet, sämtliche über die Videokamera angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von dem Kläger dauerhaft zu löschen.
Ungenügende Gründe für die Videoüberwachung
Die Beklagte konnte ihrerseits keine ausreichenden Gründe darlegen, die die Aufstellung der Kamera rechtfertigen würden. Sie behauptete zwar, dass sich der Kläger strafbar gemacht hätte und sie die Aufnahmen dafür nutzen würde, um die Straftaten zu dokumentieren, konnte aber keine konkreten Taten oder entsprechende Beweise vorbringen. Darüber hinaus kann das Hervorheben potenzieller Straftaten das dauerhafte Sammeln umfangreicher Videodateien über eine Person nicht rechtfertigen. Die Beklagte konnte im Verfahren ebenso nicht beweisen, dass sie oder ihr Lebensgefährte vom Kläger angegriffen und verletzt worden wären.
Konsequenzen des Urteils und abschließender Ratschlag
Die Beklagte wurde durch das Urteil dazu angewiesen, sämtliche von ihr angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen des Klägers zu löschen. Nach Beendigung des Verfahrens wurde der Beklagten nahegelegt, ihre eingelegte Berufung zurückzuziehen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden. Das Urteil lehrt uns deutlich, wie wichtig es ist, die Privatsphäre und persönlichen Rechte aller beteiligten Parteien zu berücksichtigen, wenn es um Fragen der Überwachung und Sicherheit geht, auch in einem nachbarschaftlichen Umfeld. Es verdeutlicht zudem, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine höhere Priorität besitzen als potenzielle Sicherheitsinteressen oder diffuse Ängste vor potenziellen Straftaten.
[…]
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 2490/22 – Beschluss vom 16.05.2023
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 wird aufgehoben.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 5.000 EUR festgesetzt werden.
Gründe:
I.
Die Beklagte war bis Ende des Jahres 2021 Mieterin des Klägers im Objekt M… Straße x in W… Sie installierte im Erdgeschoss ihrer Wohnung im Fenster eine Überwachungskamera, die auf den Garten und die Terrasse des Klägers ausgerichtet war. Die Videokamera hat den Kläger aufgenommen. Die Beklagte hat gegen den Kläger mehrere Strafanzeigen gestellt und nach ihrer Behauptung Datenträger der Polizei übergeben. Die Strafverfahren gegen den Kläger wurden eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen.
Die Beklagte hat behauptet, sie hätte Straftaten des Klägers aufgenommen.
Das Landgericht Dresden hat die Beklagte mit Urteil vom 08.11.2022 verurteilt, sämtliche mittels der in dem ursprünglichen Antrag – der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – näher bezeichneten Überwachungskamera angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von dem Kläger auf sämtlichen Datenträgern dauerhaft zu löschen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, die Umsetzung des Urteils sei für sie unmöglich. Sie sei nicht in der Lage, sämtliche Datenträger zu löschen, weil sich diese bei den Ermittlungsakten befänden. Die Herausgabe durch die Polizei würde immer noch nicht garantieren, dass die Justiz die Daten nicht auf einem Sekundärdatenträger gespeichert habe. Im Übrigen würden die Aufnahmen noch für ein weiteres zivilgerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde benötigt werden. In dem Rechtsstreit ginge es um die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagte wegen des Verhaltens des Klägers. Des Weiteren sei die Kamera softwareseitig so eingestellt worden, dass ausschließlich der Garten der Beklagten und nicht die Wohnung bzw. Terrasse des Klägers aufgenommen worden seien. Diesbezüglich sei der präsente Zeuge D… D… – ihr Lebensgefährte – benannt worden, den das Landgericht nicht einvernommen habe. Der Kläger habe nicht vor gewaltsamen Handlungen gegen ihren Lebensgefährten zurückgeschreckt. Die Beklagte, die die Wohnung allein bewohnt habe, habe aufgrund des völlig unkalkulierbaren Verhaltens des Klägers Angst gehabt. Aus diesem Grund seien die Aufnahmen erfolgt. Wegen der nicht abgelaufenen Verjährungsfrist könne die Beklagte noch entscheiden, ob und wann sie den Privatklageweg beschreiten werde.
Der Kläger meint, dass das Vorbringen der Beklagten zu dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde nicht zu berücksichtigen sei, denn dies sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht vorgebracht worden. Das Landgericht habe diesen Vortrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte habe schon nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Ereignisse mit der Überwachungskamera erfasst worden seien und inwiefern diese von strafrechtlicher Relevanz seien.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Löschung der Videoaufnahmen gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB,. Art. 6 DS-GVO zu.
Die ohne Wissen des Klägers von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen greifen in sein Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09).
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Beklagte die Kamera so angebracht hat – wie sie behauptet -, dass der benachbarte private Garten und die Terrasse des Klägers nicht mit erfasst worden sind, sondern nur der ihr zur Nutzung zur Verfügung stehende Grundstücksanteil, denn unstreitig hat die Beklagte den Kläger in einem nicht gem. § 4 BDSG öffentlich zugänglichen Bereich aufgenommen. Unabhängig davon kann ein Unterlassungsanspruch auch dann bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft wegen des „Überwachungsdrucks“ befürchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09). Im Verhältnis der Mieter einer Wohnanlage ist hiervon schon aufgrund der räumlichen Enge regelmäßig auszugehen.
Ob ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aufgrund einer die rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94). Das Recht am eigenen Bild stellt daher eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Von daher kann die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94).
Die Installation der Videokamera in Richtung des privaten Gartens und der Terrasse des Klägers stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Er muss stets damit rechnen, sich auf seinem Grundstück nicht frei bewegen zu können, weil jeder seiner Bewegungen und Handlungen dokumentiert und aufgezeichnet wird und er damit der stetigen Kontrolle durch die Beklagte ausgesetzt ist. Selbst wenn der Bereich des eigenen Gartens und der Terrasse nicht erfasst wird, sondern nur der benachbarte Grundstücksteil, der der Beklagten zur alleinigen Nutzung zugänglich ist, kann der Kläger nie sicher sein, ob er von der Kamera erfasst wird. Denn die Position der Kamera kann jederzeit auch ohne Kenntnis des Klägers verändert werden. Er muss sich daher unter ständiger Beobachtung fühlen. Dies ist nicht hinzunehmen.
Dagegen sind auf Seiten der Beklagten keine erheblichen Gründe ersichtlich, die eine Aufstellung der Kamera rechtfertigen würden. Damit die Abwägung zugunsten des Nutzers der Videokamera ausfallen kann, muss die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich und die drohende Beeinträchtigung auf andere Weise nicht zu verhindern sein (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 30.01.2019 – 12 O 62/18). Der Beklagten kommt zwar grundsätzlich das verfassungsrechtlich garantierte Recht zu, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Eigentum oder ihre persönliche Unversehrtheit zu ergreifen. Dies darf aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter Dritter erfolgen. Eine rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an bereits begangene Taten anknüpft, ist unverhältnismäßig (vgl. hierzu Landgericht Essen, Urteil vom 30.01.2019 – 12 O 62/18 – Rn. 35).
Die Beklagte hat dargelegt, dass es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie hat aber schon nicht substantiiert vorgetragen, welche konkreten Handlungen des Klägers vorgefallen sein sollen, die die Installation einer Videokamera rechtfertigen könnten. Die Behauptung, der Kläger habe sie schriftlich als „einfache Krankenschwester“ beleidigt, bedarf zur Dokumentation keiner Videoaufzeichnung. Die Behauptung, der Beklagte habe Strom aus einer Steckdose, die zum Zählerkreis der Wohnung der Beklagten gehöre, entnommen, ist unsubstantiiert. Es wird weder Tag, Zeitpunkt noch konkret vorgetragen, aus welcher Steckdose der Strom entnommen worden sein soll. Des Weiteren behauptet die Beklagte eine Körperverletzung des Zeugen D… durch den Kläger. Auch hier wird nichts Konkretes zum dem Ereignis vorgetragen. Es ist nicht dargetan, wann und was genau sich ereignet haben soll oder weshalb eine Videoüberwachung des Gartens zur Verhinderung derartiger Straftaten beitragen könnte.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Aufnahmen nicht löschen könne, nachdem sie die Datenträger den Ermittlungsbehörden übergeben hat. Unstreitig sind keine Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden. Sie wurden eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen. Damit sind die Ermittlungsverfahren abgeschlossen und die Gegenstände, die als Beweismittel in Verwahrung genommen wurden gemäß § 94 Abs. 1 StPO, sind nach § 111n StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber – hier die Beklagte – herauszugeben. Wenn die Beklagte die Datenträger noch nicht zurückerhalten hat, so wird sie diese zurückerhalten und die Möglichkeit haben, sie zu löschen.
Soweit sie geltend macht, sie könne noch auf dem Privatklageweg gegen den Kläger vorgehen, mag dies zutreffen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, umfangreiches Videomaterial über den Kläger vorzuhalten. Die Beklagte könnte allenfalls ein Interesse daran haben, Videoaufzeichnungen über konkrete Ereignisse (bezeichnet nach Tag, Uhrzeit und konkreten Geschehensablauf) aufzubewahren, um sie für Beweiszwecke zu nutzen. Die Beklagte hat jedoch nicht konkret vorgetragen, was Inhalt dieser Videoaufzeichnungen ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde anhängige zivilrechtliche Verfahren zwischen ihr und dem Kläger berufen. Mit diesem Vorbringen ist sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Notwendigkeit die Videoaufzeichnungen im Hinblick auf dieses Verfahren aufzubewahren, nicht dargetan. Erstmals mit Schriftsatz vom 18.10.2022 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.10.2022 eingegangen – hat sie auf dieses Verfahren verwiesen. Das Landgericht hat diesen Vortrag für verspätet gehalten und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Es handelt sich daher um neues Vorbringen im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen ist, dazu bereits in erster Instanz vorzutragen.
Unabhängig davon ist das Vorbringen auch hier unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich, welche konkrete Handlungen des Klägers aufgezeichnet wurde, die zu Beweiszwecken in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde gem. Art. 9 Abs. 2 lit f) DS-GVO erforderlich sind.
Ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der Beklagten selbst oder ihres Lebensgefährten kann zwar grundsätzlich die Aufbewahrung der entsprechenden Videoaufzeichnungen rechtfertigen. Die Beklagte hat allerdings nicht substantiiert vorgetragen wann und bei welcher Gelegenheit sie oder ihr Lebensgefährte tätlich vom Kläger angegriffen und verletzt worden sein sollen.
Der Kläger kann daher die Löschung sämtlicher von ihm angefertigter Bild- und Tonaufzeichnungen verlangen. Die Speicherung der Aufnahmen verletzt ihn in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Senat rät daher zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.
Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant
- Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes): Das Persönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht ein Grundrecht, das die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Hier angeführt ist insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Individuum dazu berechtigt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebensumstände offenbart werden. Im vorliegenden Fall wurde das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Anfertigung der Videoaufzeichnungen ohne sein Wissen verletzt.
- Datenschutzrecht (Artikel 4 Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO): Der Datenschutz dient dem Schutz personenbezogener Daten und ist in Deutschland durch die DS-GVO geregelt. Bei der Videoüberwachung durch die Beklagte handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Im aktuellen Fall wurde die Beklagte dazu verurteilt, alle Aufnahmen des Klägers zu löschen, da sie gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstießen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB beinhaltet unter anderem die Regelungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So sieht § 823 Abs. 1 BGB vor, dass eine Person, die das Persönlichkeitsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hier greift das Gericht auf diesen Paragraphen zurück, um die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten festzustellen.
- Strafprozessordnung (StPO): Die §§ 94 und 111n StPO regeln die Verwahrung von Beweismitteln und deren Herausgabe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Im vorliegenden Fall wurden die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen. Damit sind die Beweismittel, d.h. die Datenträger mit den Videoaufzeichnungen, an den letzten Gewahrsamsinhaber, in diesem Fall die Beklagte, herauszugeben.
- Zivilprozessordnung (ZPO): Im Zusammenhang mit der Berufung der Beklagten ist auch das Prozessrecht relevant. Einige Bestimmungen der ZPO, wie zum Beispiel § 522 Abs. 2 (Berufungszurückweisung ohne mündliche Verhandlung) oder § 531 Abs. 2 (Ausschluss von neuem Vorbringen in der Berufungsinstanz), wurden im Urteil genannt und angewendet.