Oberlandesgericht Köln
Az: 16 W 15/10
Beschluss vom 12.05.2010
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Auf die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.02.2010 – 29 S 176/09 – abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Penthouse-Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39,61/1000. Mit ihrer Anfechtungsklage hat sie sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.11.2008 gewandt, durch welchen die Eigentümerversammlung die Sanierung der Fenster in ihrer Wohnung durch die Gemeinschaft mehrheitlich abgelehnt hat. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben und den Streitwert auf 25.000 € (voraussichtliche Sanierungskosten) festgesetzt.
Hiergegen haben die Eigentümer einer Wohnung mit insgesamt 29,94/1000 Miteigentumsanteilen Berufung eingelegt, welche das Landgericht als unzulässig verworfen hat.
Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter mit der Streitwertbeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Partei hat kein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwertes, da sich hierdurch ihre Anwaltsgebühren erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Partei im Rechtsstreit obsiegt hat und der Gegner ihre Gebühren zu erstatten hat (Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 68 Rn 5; BGH NJW-RR 1986, 737).
2. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Nach § 49 a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen grundsätzlich auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladener an der Entscheidung festzusetzen. Der Streitwert ist indes nach unten durch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beitretenden und nach oben durch das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums begrenzt.
2.1. Das Landgericht hat zunächst zu Recht für die Bemessung des Streitwertes auf das Gesamtinteresse der Beteiligten abgestellt. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren ist das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer daran, die Kosten der Fenstersanierung nicht tragen zu müssen.
Nach § 47 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Wert des Streitgegenstands in erster Instanz. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch im WEG-Verfahren.
Allerdings ist im hier vorliegenden Fall einer Berufung eines oder einzelner Wohnungseigentümer gegen das einer Beschlussanfechtungsklage stattgebendes Urteil nicht lediglich auf das Interesse des oder der Berufungskläger abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse aller Beklagter, da diese bei Beschlussmängelklagen notwendige Streitgenossen sind (Jennißen/Suilmannn, WEG, § 47 Rn 19). Das gilt auch für ein nur von einzelnen Wohnungseigentümern betriebenes Berufungsverfahren. Aus dem gleichen Grund ist der Berufungsstreitwert auch nicht durch das fünffache Interesse eines einzelnen Berufungsklägers beschränkt, zumal der Wortlaut des § 49a Abs. 1 GKG nur auf den Kläger, nicht aber auf den Rechtsmittelführer abstellt.
2.2. Im Ansatz zu Recht hat das Landgericht den Streitwert nicht in Höhe der gesamten zu erwartenden Sanierungskosten von 25.000 € festgesetzt, sondern einen deutlich niedrigeren Wert angenommen. Es trägt damit dem Umstand Rechnung, dass durch die Ungültigerklärung des die Sanierung ablehnenden Beschlusses die Eigentümergemeinschaft nicht unmittelbar zur Vornahme der Maßnahme verpflichtet wird und auch die Ausgestaltung der Sanierung völlig offen ist. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung ist aber auch in diesem Fall nicht ein Regelstreitwert, sondern der Wert der Maßnahme, um deren Durchführung und Kostentragung die Parteien streiten.
Die isolierte Ungültigerklärung der Ablehnung eines Beschlussantrages (Negativbeschluss) – die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses bzw. Anordnung der entsprechenden Maßnahme gerichteten Antrages angefochten werden kann (BGH Urt. v. 15.1.2010 – V ZR 114/09 – zu Rn 13, NZM 2010, 205) – bleibt in ihrer Rechtskraftwirkung hinter einem die abgelehnte Maßnahme anordnenden Urteil zurück. Dies gebietet einen deutlichen Abschlag gegenüber dem Streitwert einer Klage auf Anordnung der Maßnahme. Der Senat hält für die isolierte Anfechtung eines Negativbeschlusses im Regelfall einen Abschlag von 50 % für angemessen. Zwar wird im vergleichbaren Fall einer Feststellungsklage üblicherweise nur ein Abschlag von 20 % vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen. Die Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses bleibt in ihrer Wirkung indes auch hinter der positiven Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Wohnungseigentümer deutlich zurück.
Der Abschlag ist auch dann gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass die Eigentümerversammlung einem erneuten Antrag im Hinblick auf die Gründe des Urteils die Zustimmung nicht mehr versagen wird. Denn auch in diesem Fall muss bei der Bestimmung des Streitwertes berücksichtigt werden, dass die Rechtskraftwirkung der Aufhebung eines Negativbeschlusses hinter der Anordnung der Maßnahme zurückbleibt (vgl. BGH MDR 2008, 829 für die Feststellungsklage). Hinzu kommt, dass mit der Aufhebung des Negativbeschlusses auch die näheren Modalitäten einer erneuten Beschlussfassung über die Sanierung der Fenster und die Aufbringung der Kosten noch nicht feststehen.
2.3. Der sich danach ergebende Wert von 12.500 € ist nicht lediglich zu 50 %, sondern in voller Höhe als Streitwert anzusetzen. Denn nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG darf der Streitwert das Interesse der Klägerin an der Übernahme der Sanierung der Fenster durch die WEG nicht unterschreiten.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.