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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – Trunkenheitsfahrten mit Fahrrad


VG München

Az: M 6a S 13.5150

Beschluss vom 20.01.2014


Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 6.250,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19… geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … September 2009, rechtskräftig (außer hinsichtlich der Tagessatzhöhe) seit … Oktober 2009, wurde gegen den Antragsteller u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am … April 2009 mit einem Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von a…‰) gefahren war.

Der Antragsteller legte auf Grund einer Aufforderung der Antragsgegnerin ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten der … GmbH A… vom … Juni 2010 vor. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am … August 2010 mit, dass er (weiterhin) zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … November 2012, rechtskräftig (außer hinsichtlich der Tagessatzhöhe) seit … Januar 2013, wurde gegen den Antragsteller erneut wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am … Oktober 2012 mit einem Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von b…‰) gefahren war.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller mit Verfügung vom … April 2013, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am … April 2013, auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über seine Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Als Grund wurden die wiederholten Fahrten mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss angegeben. Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb von drei Wochen schriftlich zu erklären, welche Begutachtungsstelle zur Erstellung des Gutachtens beauftragt werde.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2013 bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers. Sie teilte mit, dass sich der Antragsteller vom … April 2013 bis … Mai 2013 auf einer Auslandsreise befunden habe und somit erst am … Mai 2013 Kenntnis von der Verfügung der Antragsgegnerin erlangt habe. Wegen der Pfingstfeiertage sei ein früheres Tätigwerden der Bevollmächtigten nicht möglich gewesen. Sie bat um Verlängerung der Vorlagefrist bis … August 2013.

Die Vollmacht wurde erst mit einem späteren Schreiben am … Juni 2013 vorgelegt.

Die Fahrerlaubnisbehörde antwortete mit Schreiben vom … Juni 2013, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einverständniserklärung für die Begutachtung vorgelegt habe. Einer Verlängerung könne nicht zugestimmt werden.

Die Bevollmächtigte erwiderte mit Schreiben vom … Juni 2013, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub um die verkehrspsychologische Begutachtung bemüht und sich unter Anleitung des Dipl. Psych. A… zu einem …Coaching mit Urinscreening entschlossen habe. In einem beigefügten Schreiben des o.g. Psychologen vom … Juni 2013 wird dargelegt, dass ein Gutachten mit einem positiven Ergebnis zu diesem Zeitpunkt kaum erreichbar sei, da der Antragsteller erst kürzlich mit einer Abstinenz begonnen habe. Nach den Begutachtungsleitlinien werde eine Verhaltensänderung über einen Zeitraum von einem Jahr gefordert, um von einer stabilen Veränderung ausgehen zu können. Der Dipl. Psych. bat deshalb um eine Fristverlängerung.

Weiter legte die Bevollmächtigte eine Vereinbarung mit einer Arztpraxis vom … Juni 2013 über die Durchführung von Urinscreenings vor.

Die Antragsgegnerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung und hörte mit Schreiben vom … August 2013 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Die Unterbevollmächtigte des Antragstellers übermittelte per Fax vom … September 2013 das Ergebnis des zweiten (von vier) Urinscreenings des Antragstellers vom … August 2013. Danach wurde bei diesem Screening kein Alkohol nachgewiesen.

Die Unterbevollmächtigte teilte mit, dass der Antragsteller seit fast einem Jahr abstinent lebe und sich seit Juni 2013 freiwillig zu einem Abstinenznachweisprogramm angemeldet habe. Sie bat um Überprüfung, ob eine Fristverlängerung bis zum ersten Quartal 2014 unter den Auflagen, regelmäßige Abstinenznachweise beizubringen, erfolgen könnte.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom … Oktober 2013 eine Fristverlängerung erneut ab.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2013 übersandte die Unterbevollmächtigte die Einverständniserklärung des Antragstellers zur Fahreignungsbegutachtung.

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom … November 2013, zugestellt am … November 2013, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1). Er wurde zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids aufgefordert (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,– angedroht (Ziffer 3). Weiter wurde dem Antragsteller untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 und 4 wurde angeordnet (Ziffer 5).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller das zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe. Damit könne die Behörde in Kenntnis der beiden Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) davon ausgehen, dass der Antragsteller weder geeignet sei Kraftfahrzeuge noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Eine Beschränkung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bzw. die Anordnung von Auflagen käme angesichts der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, das hierzu Ausführungen enthalten solle, nicht in Betracht.

Am … November 2013 wurde die Polizeiinspektion … um Einziehung des Führerscheins des Antragstellers gebeten, nachdem der Antragsteller diesen nicht bei der Führerscheinstelle abgegeben hatte.

Am … November 2013 erhob die Unterbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom … November 2013 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids gemäß § 80 Abs. 4 VwGO.

Die Antragsgegnerin teilte der Unterbevollmächtigten mit Schreiben vom … November 2013, zugestellt am … November 2013, mit, dass dem Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht stattgegeben werden könne. Jedoch erhalte der Antragsteller im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, die bestehenden Fahreignungszweifel durch eine Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung und Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Beigefügt war eine erneute Begutachtungsanordnung vom … November 2013. Es wurde eine Frist von drei Monaten ab Zustellung zur Vorlage des Gutachtens gewährt.

Mit Schriftsatz vom … November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am … November 2013, beantragte die Unterbevollmächtigte des Antragstellers,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom … November 2013.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Widerspruch im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Eine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, da seit der letzten Tat, die Anlass für die medizinisch-psychologische Untersuchung gewesen sei, bereits über ein Jahr vergangen sei. Der Antragsteller werde in wenigen Wochen die freiwillige Abstinenzmaßnahme beendet und die geforderte Untersuchung durchgeführt haben. Er sei seit über einem Jahr nicht mehr erneut auffällig geworden und habe im Rahmen der freiwilligen Abstinenzmaßnahme bewiesen, dass er Abstinenz einhalten könne und nicht alkoholabhängig sei. Beide Alkoholfahrten hätten sich mit einem Fahrrad ereignet und seien nicht in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden. Es sei niemand zu Schaden gekommen. Im Übrigen sei die abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wesentlich geringer gewesen. Der Antragsteller könne die Frist für die Abgabe des Führerscheins nicht einhalten, da er verreist und derzeit nicht erreichbar sei. Ihm könne der Bescheid nicht zur Kenntnis gebracht werden.

Auch sei zu berücksichtigen, dass wegen der zweiten Tat nicht nur ein Strafbefehl gegen den Antragsteller erlassen worden sei, sondern ihm auch der Jagd- und Waffenschein entzogen worden sei. Es würde eine besondere Härte darstellen, wenn ihm kurz vor der Begutachtung auch noch die Mobilität genommen werde.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom … November 2013 die Fahrerlaubnisakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es sei ohne Bedeutung, dass die beiden Alkoholfahrten nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern einem Fahrrad erfolgten.

Dass seit der zweiten Alkoholfahrt bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, relativiere die Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht.

Dass der Antragsteller seit nunmehr einem Jahr nicht mehr auffällig geworden sei, bedeute keinen Beleg für eine wiedergewonnene Eignung. Auch sei ein primär vorfallsinduzierter Alkoholverzicht nur begrenzt aussagekräftig, da ein auf die Fahrerlaubnisentziehung gerichtetes Verfahren nicht selten zumindest ein zielgerichtetes Wohlverhalten veranlassen könne.

Im Übrigen sei der Nachweis einer Alkoholabstinenz allein über den Zeitraum eines Jahres nicht geeignet, von der Wiedergewinnung der Fahreignung Betroffener auszugehen. Ob eine somatisch feststellbare Verhaltensänderung motivational stabil sei, sei im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Nr. 2 lit. b FeV Aufgabe des psychologischen Explorationsgesprächs.

Die Fahrerlaubnis könne im Falle vorangegangenen Alkoholmissbrauchs nicht unter der Auflage der Vorlage von Abstinenznachweisen belassen werden. Derartige fahreignungsbegründende Auflagen seinen speziell im Bereich von Alkoholauffälligkeiten nicht realisierbar; die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebende zwingende Rechtsfolge könne nicht durch das Belassen der Fahrerlaubnis unter Auflagen umgangen werden. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG sowie § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV erlaubten derartige Regelungen nur für Personen, die „bedingt“ zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet seien. In welchen Fällen eine solche bedingte Eignung u.U. bejaht werden könne und welche Beschränkungen und Auflagen gegebenenfalls in Betracht kämen, habe der Verordnungsgeber in der Anlage 4 zur FeV mit grundsätzlicher Bindungswirkung geregelt. Bei Alkoholmissbrauch gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.

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Hinsichtlich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sei das insoweit der Antragsgegnerin zustehende Auswahlermessen auf Null reduziert, da der Antragsteller ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration geführt und sich einer Begutachtung verweigert habe. Es sei nur ein unmittelbarer Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Verkehrsteilnehme gerechtfertigt gewesen.

Die eingeräumte Frist von drei Monaten sei nicht unzumutbar kurz gewesen.

Dem Antragsteller könne auch nicht zugestanden werden, den Führerschein als Nachweis seines nicht mehr bestehenden Rechts, erlaubnispflichtige Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen, unter Hinweis auf eine unbegrenzte und nicht belegte Abwesenheit zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.

Dem Antragsteller werde im laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, seine Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gutachterlich zu belegen.

Mit Beschluss vom … Januar 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Zuvor hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in ausreichender Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls begründet hat.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom … November 2013 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. In der Begründung der Vollziehungsanordnung geht die Fahrerlaubnisbehörde ersichtlich auf den konkreten Fall ein. Sie nimmt Bezug auf die Trunkenheitsfahrten mit einer sehr hohen Alkoholkonzentration und die davon ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995, 167).

Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge sowie fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen zu dürfen. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Zunächst ist festzustellen, dass der für diesen gerichtlichen Beschluss maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – da der Antragsteller Widerspruch erhoben hat – nicht der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom … November 2013 am … November 2013 ist, sondern der Tag der Beschlussfassung des Gerichts.

Bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (noch) nicht vorgelegt worden. Es bleibt dem Antragsteller allerdings unbenommen, im Laufe des Widerspruchsverfahrens ein positives Gutachten noch vorzulegen, welches bei der Entscheidung über den Widerspruch dann zu berücksichtigen sein würde (vgl. BayVGH vom 15.6.2009, Az.: 11 CS 09.766).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.

Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 FeV. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich bezüglich fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV. Dies erscheint auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs (Mofa, Fahrrad etc.) ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 27.3.2006, 11 C 05.3297).

Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 1 FeV sind die notwendigen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel im Sinne der Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt, durch den die Fahreignung ausgeschlossen wird.

In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. Als alkoholabhängig wird in der Regel bezeichnet, wer die Kriterien der diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 erfüllt.

Nimmt jemand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es besteht vielmehr auch Grund zu der Besorgnis, dass der Betroffene künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Es ist deshalb gerechtfertigt, von solchen Personen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, das – bei Fahrerlaubnisinhabern neben der Überprüfung der Kraftfahreignung des Betroffenen – der Klärung der Frage dient, ob es verantwortet werden kann, ihm weiterhin die Verkehrsteilnahme mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge zu ermöglichen. Die in § 3 Abs. 2 FeV enthaltene Verweisung u. a. auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV trägt dieser Gegebenheit Rechnung (vgl. BayVGH vom 11.5.2010, 11 CS 10.68).

Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, das heißt es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Zur Feststellung dieser Frage ist eine psychologische Bewertung erforderlich, der somit bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholmissbrauch entscheidende Bedeutung zukommt.

Waren die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholabhängigkeit, bei der die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben ist, nicht gegeben, so können sie nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss; weiterhin dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Diesbezüglich wird auch auf Anlage 4 Ziffer 8.4 zur FeV hingewiesen.

Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. auf Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde ohne jeglichen Ermessensspielraum nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 22 und 24 zu § 11 FeV).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Untersagungsverfügung vom … November 2013 zugrunde liegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV zu Recht ohne jeglichen Ermessensspielraum mit Schreiben vom … April 2013 erfolgt. Der Antragsteller hat – nach der ersten Trunkenheitsfahrt am … April 2009 – erneut am … Oktober 2012 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von b… ‰ geführt. Dies ist dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … Dezember 2012 zu entnehmen, der Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 3 Abs. 4 StVG); der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt wurde nicht bestritten.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern jeweils mit einem Fahrrad erfolgt ist. Dies rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration des Verkehrsteilnehmers von 1,6 ‰ und mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Fahrzeuge im Sinn des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art (auch Fahrräder), die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (vgl. BVerwG vom 20.6.2013, Az.: 3 B 102/12; vom 21.5.2008; Az.: 3 C 32.07; BayVGH vom 8.2.2010, Az.: 11 C 09.2200; vom 15.5.2013, Az.: 11 ZB 13.450 und 451; OVG Rheinland-Pfalz, vom 17.8.2012, 10 A 10284/12; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Erläuterung Nr. 3 c zu § 13 FeV m.w.N.).

Das positive Fahreignungsgutachten vom … Juni 2010 hat nicht zur Folge, dass die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden darf (vgl. BayVGH vom 6.12.12, Az.: 11 CS 12.2173). Unabhängig hiervon ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten bereits nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 ‰ gemäß § 13 Satz 1 Nr.1 lit. C FeV beizubringen.

Beide Taten waren sowohl im Zeitpunkt der Gutachtensanforderung als auch an dem für die gerichtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Datum der Entscheidung des Gerichts noch berücksichtigungsfähig. Eintragungen im Verkehrszentralregister können, so lange sie nicht getilgt wurden (oder trotz erfolgter Tilgung noch verwertbar sind), für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen herangezogen werden (vgl. BayVGH vom 22.8.2011 Az.: 11 ZB 10.2620).

Der gegen den Antragsteller erlassene Strafbefehl vom … September 2009 unterliegt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst.a StVG einer fünfjährigen Tilgungsfrist, die nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG am … September 2009 begann und bis zum … September 2014 berücksichtigungsfähig bleibt.

Entsprechendes gilt für den Strafbefehl des Amtsgerichts A… vom … November 2012, der ebenfalls wegen fahrlässiger Trunkenheit des Antragstellers im Verkehr gemäß § 316 StGB erging.

Auch die Fragestellung für die Gutachtensanforderung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad, und den festgestellten sehr hohen Promillewerten von a… ‰ und b… ‰ hatte die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend Anlass, zu klären, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ebenso bestand Anlass zur Klärung der Frage, ob der bisherige Alkoholkonsum des Antragstellers bereits zu Beeinträchtigungen geführt hat, die das sichere Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs sowie eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen.

An der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen keine Zweifel. Das zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl die zur Vorlage des Gutachtens eingeräumte Frist ausreichend und die Vorlage für den Antragsteller auch nicht unzumutbar war. Die Fristsetzung von drei Monaten war ausreichend bemessen.

Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Frist zur Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens solange zu verlängern, bis der Antragsteller einen eventuellen Abstinenznachweis erbringen kann (vgl. auch VG Cottbus, B. vom 28.6.2011, Az.: 1 L 164/11, juris). Unabhängig hiervon hätte der Antragsteller für eine Begutachtung nach Ablauf der gesetzten Frist noch mehr als drei Monate Zeit bis zur Zustellung des Entziehungs- bzw. Untersagungsbescheids vom … November 2013 gehabt, um das Gutachten vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Übrigen lediglich ein Schreiben des Dipl. Psych. A… (einem Anbieter von …Coaching) mit der Einschätzung, dass der Antragsteller zunächst einen längeren Abstinenzzeitraum nachweisen müsse, um ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erreichen zu können, vorgelegt. Dass eine Begutachtungsstelle eine entsprechende Forderung erhoben hätte, wird nicht vorgetragen. Auch hat der Antragsteller seine angegebene Abstinenz bislang nicht belegt. Hierfür reicht weder die vorgelegte Vereinbarung über die Durchführung von Urinscreenings mit einer Arztpraxis, noch das unauffällige Ergebnis des zweiten (von vier) Urinscreenings aus. Die Befunde des ersten, dritten und vierten Screenings wurden nicht vorgelegt. Unabhängig von der Tatsache, dass es einer vollständigen medizinisch-psychologischen Begutachtung mit positivem Ergebnis bedarf, sind die bislang vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, überhaupt eine Abstinenz zu belegen.

Das Gericht verweist im Übrigen auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2013 (Az.: 11 CS 13.1399). Danach wird bei der Weigerung, das geforderte Gutachten vorzulegen, die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die erklärte Bereitschaft zu einer späteren Begutachtung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt. Bis dahin kann die Behörde aufgrund des Verhaltens des Antragstellers davon ausgehen, dass seine Nichteignung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV feststeht (unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 11.10.2010, Az.: 11 CS 10.1822; v. 4.10.2007, Az.:11 CS 07.1789 – juris). Im vom BayVGH entschiedenen Fall hatte der Antragsteller im Übrigen geltend gemacht, dass er nach Auskunft der Begutachtungsstelle zunächst einen längeren Abstinenzzeitraum nachweisen müsse, um ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erreichen zu können. Der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof wies jedoch in dieser Entscheidung darauf hin, dass diese vom Antragsteller behauptete Auskunft der Begutachtungsstelle so allgemein nicht zutreffend sei.

Hierzu wird weiter wird in diesem Beschluss ausgeführt:

„Eine Fahreignung, die wegen Alkoholmissbrauchs im Sinn der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur FeV verloren wurde, wird nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 dann wiedergewonnen, wenn das missbräuchliche Verhalten (d.h. die fehlende Trennung zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Fahrzeugen) eingestellt wurde und ein solcher Verhaltenswandel als gefestigt angesehen werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt – anders als in dem von der Nummer 8.4 der Anlage 4 erfassten Fall der Alkoholabhängigkeit – mit Ausnahme besonders gelagerter, atypischer Sachverhaltsgestaltungen grundsätzlich nicht von der Zurücklegung bestimmter Abstinenzzeiträume ab (vgl. BayVGH, B. v. 24.1.2013 – 11 C 13.31 – juris Rn. 10). Alkoholabstinenz ist nach Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bremerhaven 2009) nur zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt…

Die Beibringungsanordnung dient dazu, herauszufinden, ob der Antragsteller trotz zweier Trunkenheitsfahrten fahrgeeignet ist. Dabei hat die Begutachtungsstelle zwar auch eine etwaige Änderung des Trinkverhaltens (Abstinenz) und einen etwaigen Einstellungswandel des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit aber nicht möglich, dem Betroffenen eine so lange Frist zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen, ihm also die Fahrerlaubnis einstweilen zu belassen, bis der Führerscheininhaber ggf. durch eine ausreichend lange Abstinenz seine Fahreignung wiedererlangt hat.“

Aus den oben genannten Gründen war die Fristsetzung von drei Monaten ausreichend. Eine Fristverlängerung war nicht erforderlich.

Das insgesamt zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten hat der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist vorgelegt.

Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Antragsgegnerin konnte nämlich im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zu Recht davon ausgehen, dass sich der Antragsteller der Begutachtung nicht unterziehen wolle, weil er einen Eignungsmangel verbergen möchte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 22 zu § 11 FeV). Darauf war der Antragsteller auch hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Auch ein Belassen der Fahrerlaubnis unter der Auflage, regelmäßig Abstinenznachweise vorzulegen, ist aus den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründen in der Antragserwiderung, auf die Bezug genommen wird, rechtlich nicht möglich.

Ebenso durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen aller Art
schließen und zwingend, d.h. ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, die in § 3 Abs. 1 FeV genannte Schlussfolgerung ziehen. Auch darauf war der Antragsteller zuvor hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Hierbei steht der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen zu, nämlich das Führen von Fahrzeugen vollständig zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im Fall des Antragstellers war dieses Auswahlermessen jedoch – wie von der Antragsgegnerin im Bescheid vom … November 2013 ausgeführt – aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller im Straßenverkehr wiederholt mit einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration ein Fahrrad geführt hatte und sich einer Sachverhaltsaufklärung verweigert hat, auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin führte hierzu zutreffend aus, welche erheblichen Gefahren von fahruntauglichen Führern auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausgehen, so dass auf Grund der Trunkenheitsfahrten nur ein unmittelbarer Ausschluss des Antragstellers von der Verkehrsteilnahme gerechtfertigt war.

Dem Antragsteller wurde damit zu Recht auch untersagt, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Untersagung fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Die wirtschaftlichen, beruflichen und sonstigen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Untersagungsverfügung verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Führers eines Fahrzeugs gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Da somit die sofortige Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis als auch der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004; vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.).

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