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Verkehrsunfall: Anspruch auf Rentenzahlung bei unfallbedingten Dauerschaden

LG Frankfurt, Az: 2-02 O 48/18, Urteil vom 06.12.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.669,36€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.917,34€ seit dem 25. Oktober 2017, dem 25. Dezember 2017, dem 25. Januar 2018 und dem 25. Februar 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall des Klägers auf der A66 vom 10. Juni 2000 jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13€ (= 45.000,-DM) begrenzt sind und nicht einmalig auf einen Höchstbetrag von 383.468,91€ (= 750.000,-DM).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte infolge eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger, geboren am …1983, fuhr am 10.07.2000 auf der Autobahn A66 in Richtung Frankfurt. Auf der Gegenfahrbahn fuhr ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug. Bei diesem Fahrzeug löste sich infolge eines Ermüdungsbruches an der Achse eines der Räder, rollte über die Autobahn, wurde von der Leitplanke emporgeschleudert und traf das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger brach sich beim Aufprall die Halswirbelsäule. Er ist seither ab dem fünften Halswirbel vollständig querschnittsgelähmt, kann seine Hände nicht bewegen, hat eine stark eingeschränkte Lungenkapazität und ist auf intensive Unterstützung und Pflege angewiesen. Eine weitere Insassin im klägerischen Fahrzeug wurde leicht verletzt, erhob aber keine Ansprüche gegen die Beklagte. Ein Verschulden an dem Unfall konnte nicht festgestellt werden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger seit dem Verkehrsunfall eine monatliche Rente in Höhe von 1.917,34€ jeweils vorschüssig zum 25. eines jeden Monats für den Folgemonat. Für eine Rentenzahlung statt einer Einmalzahlung hatte der Kläger sich aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund seines jungen Lebensalters zum Zeitpunkt des Unfalls entschieden. Die letzte Rentenzahlung erfolgte am 25.09.2017. Die Beklagte leistete an den Kläger bis zu diesen Zeitpunkt Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 388.497,32€. Am 08.01.2018 lehnte die Beklagte jede weitere Zahlung ab. Der unfallbedingte monatliche Pflegebedarf des Klägers überstieg den bislang gezahlten jährlichen Rentenbetrag von 23.008,13€ erheblich und wird nach menschlichem Ermessen zu Lebzeiten des Klägers nicht unter diesen Satz sinken.

Verkehrsunfall: Anspruch auf Rentenzahlung bei unfallbedingten Dauerschaden
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Der Kläger ist der Auffassung, aus § 12 StVG a.F. ergebe sich ein Höchstbetrag für eine zu leistenden Rente nicht. Schadensersatz in Gestalt eines Kapitalbetrages und Schadensersatz durch einen Rentenbetrag stünden in einem Alternativverhältnis, wobei der Rentenbetrag nur durch seinen jährlich zu leistenden Umfang beschränkt sei. Die Pflicht zur Zahlung einer Rente bestünde daher auch, wenn die Haftungsgrenze des § 12 StVG a.F. für einen Kapitalbetrag überschritten sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.669,36€ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 1.917,34€ seit dem 25. Oktober 2017, aus weiteren 1.917,34€ jeweils seit dem 25. Dezember 2017, seit dem 25. Januar 2018 und seit dem 25. Februar 2018 zu zahlen, festzustellen, dass Forderungen des Klägers gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall des Klägers auf der A66 vom 10. Juni 2000, Fahrer und Halter des gegnerischen Fahrzeuges U. B., jährlich auf einen Höchstbetrag von 23.008,13€ (= 45.000,-DM) begrenzt ist und nicht einmalig auf einen Kapital(Höchst)Betrag von 383.468,91€ (= 750.000,-DM), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren aus dem Streitwert des vorliegenden Verfahrens zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist unter Verweis auf das Urteil des OLG Celle vom 22.06.2016, Az. 14 U 68/15, der Auffassung, im Rahmen des § 12 StVG a.F. sei auch der Schadensersatz in Form einer Rente durch einen Kapitalbetrag beschränkt. Daher bestehe keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger mehr, weil die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVF normierte Höchstgrenze von 750.000,-DM (= 383.468,91€) erreicht sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend zulässig und, soweit zulässig, begründet.

Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren aus dem Streitwert des vorliegenden Verfahrens zu zahlen, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist insofern unzulässig. Es hätte dem Kläger oblegen, die Gebühren zu beziffern, die er beanspruchen zu können meint. Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es bei Nebenforderungen gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.

Die klägerseits unter dem 23.11.2018 vorgenommene Änderung des Klageantrages zu 1a. bleibt gemäß §§ 256 Abs. 2 ZPO, 261 Abs. 2 ZPO, 297 ZPO außer Ansatz, weil Sachanträge spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, S. 853f.). Der Zeitpunkt, bis zu dem vorliegend im schriftlichen Verfahren Schriftsätze eingereicht werden konnten, war festgesetzt auf den 16.11.2018. Dies entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.669,36€ aus §§ 7 Abs. 1, 12 StVG a.F. i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Kläger wurde bei dem Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges im Sinne des § 7 StVG an Körper und Gesundheit verletzt, so dass die Beklagte nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG haftet.

Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach § 12 StVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung. Nach § 12 Abs. 1 StVG a.F. hat der Verletzte ein Wahlrecht zwischen der Zahlung eines Kapitalbetrages und der Zahlung eine Rente. Der Kläger hat sich im Hinblick auf sein junges Lebensalter für die Zahlung einer Rente entschieden, die Beklagte daraufhin die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von monatlich 1.917,34€ (entspricht einer jährlichen Zahlung von 23.008,13€ / 45.000,00DM) aufgenommen. Jedenfalls mit Aufnahme der monatlichen Zahlungen hat die Beklagte ihren Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht, den Kläger im Hinblick auf die Verletzung mehrerer – zweier – Menschen bei dem Unfall, von denen die weitere verletzte Person keine Ansprüche geltend macht, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F. zu entschädigen und dem Kläger den globalen Höchstbetrag der Rente in Höhe von 45.000,-DM jährlich auszuzahlen.

Eine Haftungshöchstgrenze für die zu leistenden Rentenbeträge gibt es im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. nicht. Die Übertragung des Kapitalhöchstbetrages als Höchstsumme einer Rentenzahlung verbietet sich.

Dass bei der Wahl einer Rentenzahlung im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. unter Umständen durch jahrzehntelange Rentenzahlungen der – alternativ zu wählende – Kapitalhöchstbetrag überschritten wird, entspricht dem Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 1 StVG. Der maximal zu zahlende Kapitalbetrag ist im Gesetz summenmäßig bestimmt, eine zu zahlende Rente auf einen jährlichen Betrag begrenzt. Die Summe des Kapitalbetrages zusätzlich zu der jährlichen Begrenzung der Rente als weitere absolute Begrenzung auf die Rentenzahlung zu übertragen, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.

Eine Übertragung der Haftungsgrenzen ist auch nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung geboten. Die Haftungsbegrenzung in § 12 Abs. 1 StVG a.F. ist Ausdruck der gesetzgeberischen Intention, einen Ausgleich für die weite Gefährdungshaftung des § 7 StVG zu schaffen. Der Schädiger soll nicht ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe haften. Diese Begrenzung wird bei dem Kapitalbetrag durch eine absolute Summe und der Rentenzahlung durch eine jährliche Maximalrente jeweils erreicht, ohne dass es zusätzlich einer Übertragung bedürfte.

Eine Übertragung des Kapitalbetrages auf die Summe der Rentenzahlungen widerspricht auch gesetzgebungstechnisch der an anderer Stelle tatsächlich existierenden absoluten Begrenzung von Rentenzahlungen. Die Haftungshöchstgrenzen werden insofern nämlich nicht erreicht durch die einfache Summe der einzelnen Rentenzahlungen (siehe auch BGH, Urteil vom 12.06.1980, IVa ZR 9/80, VersR 1980, S. 817 ), sondern gelten für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Es ergibt sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien noch aus dem Sinn und Zweck einer Haftungsbegrenzung irgendein Anhaltspunkt, dass im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. eine Übertragung des Kapitalbetrages auf die (einfache) Summe der Rentenzahlungen vorzunehmen ist.

Im Rahmen des § 12 Abs. 1 StVG a.F. musste der Geschädigte vielmehr im Hinblick auf die jeweiligen Höchstbeträge für den Kapitalbetrag oder die Rente für sich entscheiden, ob etwa wegen eines kurzfristigen hohen Schadens die Kapitalzahlung günstiger ist, oder bei einer längeren Laufzeit die Rentenzahlung (BGH, Urteil vom 13.07.1972, III ZR 107/69, BeckRS 1972, 30401087; a.A. OLG Celle, Urteil vom 22.06.2016, 14 U 68/15).

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Weil die Beklagte Leistungen für die Zukunft unter Berufung auf das Erreichen einer Haftungshöchstgrenze grundsätzlich verweigert, hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Zahlungspflicht der Beklagten im tenorierten Umfang.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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