Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 707/06
Urteil vom 26.07.2007
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2006 – 6 Sa 105/05 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass ihr nicht die volle Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin war beim Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, als Rechtsanwaltsfachgehilfin beschäftigt. Der Beklagte hatte für seine Angestellten eine Gruppenunfallversicherung bei der Al AG abgeschlossen, die später von der A AG übernommen wurde. Der Unfallversicherung liegen die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88)“ zugrunde. Ob der Beklagte die Klägerin über das Bestehen dieser Gruppenunfallversicherung unterrichtet hatte, ist zwischen den Parteien streitig.
Die AUB 88 lauten – soweit hier von Interesse -:
„§ 7 Die Leistungsarten
…
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht.
Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.“
Am 12. März 2001 traf der Beklagte mit der P Versicherungsmakler GmbH bezüglich der Gruppenunfallversicherung folgende Vereinbarung:
„Erklärung zu der lohnsteuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen zur Gruppenunfallversicherung
Ich entscheide mich mit Wirkung vom 01.01.2001 für:
Der Vertrag bleibt unverändert bestehen, dahingehend, daß der Direktanspruch der versicherten Person(en) auf die Versicherungsleistungen in den o.a. Vertrag eingeschlossen sein soll.
unverbindlicher Hinweis auf die lohnsteuerliche Behandlung des Vertrages:
– Die Versicherungsbeiträge sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
– Fällige Versicherungsleistungen werden direkt an die versicherte Person ausgezahlt und sind i.d.R. bei der versicherten Person steuerfrei. Davon unberührt unterliegen Leibrentenzahlungen aus der Unfallversicherung in Höhe ihres Ertragsanteils der Besteuerung.
Die nachstehenden besonderen Bedingungen werden Vertragsbestandteil:
1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei dem Versicherer geltend machen. Dieser leistet direkt an die versicherte Person.
2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz über diese Vereinbarung.“
Bereits am 13. Januar 2001 hatte die Klägerin als Pkw-Insassin bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten. Auf Grund der Verletzungen der Klägerin besteht ein Grad der Invalidität von 100 %. Sie wird lebenslang ein Pflegefall bleiben. Das Amtsgericht Hamburg-Altona bestellte am 17. Oktober 2001 den Vater der Klägerin und am 24. Oktober 2001 die Mutter der Klägerin zu deren Betreuern. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für die Gesundheit der Klägerin, die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (Gitter, Gurte usw.), die Vermögenssorge sowie Behördenangelegenheiten. Außerdem haben die Betreuer die Klägerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Beklagte erhielt von dem Unfall der Klägerin alsbald Kenntnis. Er besuchte die Klägerin auch im Krankenhaus. Allerdings unterrichtete er deren Eltern nicht über die bestehende Gruppenunfallversicherung und den Inhalt der Vereinbarung mit der Versicherungsmaklergesellschaft vom 12. März 2001. Das Unfallereignis meldete der Beklagte auch nicht der Versicherungsgesellschaft. Erst am 17. März 2003 wurden die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten von dem Bestehen der Gruppenunfallversicherung in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom selben Tage machten sie gegenüber der P Versicherungsmakler GmbH einen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Anerkennung eines Leistungsanspruchs der Klägerin wegen Versäumung der Meldefristen der AUB 88 ab.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 46.361,28 Euro auf, weil dieser den Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsleistungen wegen Invalidität nicht rechtzeitig gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht habe. Diesem geforderten Schadensersatzanspruch lag eine fehlerhafte Berechnung der Versicherungssumme aus der Gruppenunfallversicherung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugrunde.
Der Beklagte machte gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung die Erstattung der der Klägerin entgangenen Versicherungssumme geltend. Diese lehnte eine Zahlung ab.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2003 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 46.361,28 Euro nebst Zinsen erhoben. Der Klageschrift war die Kopie einer vom Vater der Klägerin unterzeichneten Prozessvollmacht beigefügt. Außerdem enthielt der Klageschriftsatz als Anlage die Kopien der Urkunden, durch welche der Vater und die Mutter der Klägerin zu deren Betreuern bestellt worden waren. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 den Mangel der Prozessvollmacht gerügt hatte, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 9. September 2005 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 13. September 2005) die Kopie eines Schreibens der Mutter der Klägerin vom 5. September 2005 vorgelegt, in dem diese „alle Prozesshandlungen“ ihres „Ehemannes … im Arbeitsgerichtsverfahren“ genehmigt. Weiter hat er diesem Schriftsatz das Original einer Prozessvollmacht vom 5. September 2005 beigelegt, das vom Vater und der Mutter der Klägerin als deren Betreuer unterschrieben ist.
Beim Landgericht Hamburg hatte die Klägerin am 11. Dezember 2003 gegen die Versicherungsgesellschaft auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 149.092,72 Euro nebst Zinsen Klage erhoben. Mit Urteil vom 10. Juni 2004 gab das Landgericht der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherungsgesellschaft Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht schloss die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich, demzufolge diese an die Klägerin 80.000,00 Euro zu zahlen hatte. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sollten von diesem Vergleich unberührt bleiben.
Wegen des Rechtsstreits der Klägerin gegen die Versicherungsgesellschaft hatte das Arbeitsgericht zunächst auf Antrag der Parteien den bereits anberaumten Termin zur streitigen Verhandlung aufgehoben und erst auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 1. November 2004 Termin zur Kammerverhandlung anberaumt. Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der Versicherungssumme in Höhe von 149.092,72 Euro und dem von der Versicherungsgesellschaft im Vergleichswege gezahlten Betrag von 80.000,00 Euro.
Sie macht geltend, der Beklagte habe dadurch seine Fürsorgepflicht verletzt, dass er weder ihre Eltern als ihre Betreuer über das Bestehen der Gruppenunfallversicherung und die Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft vom 12. März 2001 unterrichtet noch den Unfall der Versicherungsgesellschaft fristgerecht angezeigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69.092,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er macht geltend, er sei auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, den Unfall der Klägerin der Versicherungsgesellschaft zu melden. Auch käme nur bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eine Haftung in Frage. Da der Klägerin bereits vor ihrem Unfall die zu ihren Gunsten abgeschlossene Gruppenunfallversicherung bekannt gewesen sei, hätte sie ihrerseits von Anfang an Sorge dafür tragen müssen, dass im Falle ihrer Invalidität ihre Angehörigen die Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen können. Letztlich meint der Beklagte, die Klägerin hätte nicht in dem vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich auf Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft in Höhe von 69.092,00 Euro verzichten dürfen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine etwaige, wegen eines Vertretungsmangels „ursprüngliche Unzulässigkeit der Klage“ habe „in der weiteren Entwicklung keine Relevanz mehr“. Durch die von der Mutter der Klägerin am 5. September 2005 erteilte Genehmigung der Prozessführung des Vaters der Klägerin und die gemeinsame Vollmachtserteilung sei der ursprüngliche Mangel der nur vom Vater der Klägerin erteilten Prozessvollmacht geheilt worden. Versicherungsnehmer der Gruppenunfallversicherung sei der Beklagte. Die Rechte aus der Unfallversicherung hätten aber der Klägerin als versicherter Person zugestanden. Da das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der begünstigten Person durch arbeitsrechtliche Bindungen gekennzeichnet sei, bestimmten sich die Verpflichtungen des Beklagten nach dessen arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht. Diese habe der Beklagte dadurch verletzt, dass er die Klägerin bzw. deren Eltern nach dem Unfall nicht unmittelbar auf das Bestehen der Versicherung und die Erforderlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen hingewiesen habe oder aber die Unfallmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht selbst vorgenommen habe. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Die Klägerin hätte den Eintritt des Schadens auch nicht dadurch vermeiden können, dass sie den Rechtsstreit gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem Oberlandesgericht nicht durch Vergleich erledigt hätte. Auf Grund der rechtlichen Hinweise durch das Oberlandesgericht habe die Klägerin damit rechnen müssen, ihre Klage werde abgewiesen. Deshalb habe sie letztlich iSd. Beklagten gehandelt, als sie den gerichtlichen Vergleich abgeschlossen habe.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einer mangelhaften Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht lag eine zulässige Klage vor, da die nicht prozessfähige Klägerin durch ihre Betreuer ordnungsgemäß vertreten war, § 51 Abs. 1 ZPO iVm. § 1902 BGB, und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wirksam bevollmächtigt war.
2. Vater und Mutter der Klägerin waren durch das Amtsgericht Hamburg-Altona zu Betreuern für die Klägerin bestellt worden. Ihr Aufgabenkreis umfasste ua. die Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Sie vertraten die Klägerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Nach § 1899 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben Aufgabenkreis betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden.
Damit können die beiden Betreuer nach § 1902 iVm. § 1899 Abs. 3 BGB die Klägerin nur gemeinsam gerichtlich vertreten. Liegt eine solche gemeinsame Vertretung nicht vor, fehlt es an der für die Vertretung der Klägerin erforderlichen Vertretungsmacht. Der Vater hatte demnach als vollmachtloser Vertreter im Namen der Klägerin die ursprüngliche Prozessvollmacht für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erteilt. Da die Erteilung der Prozessvollmacht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 BGB) gegenüber dem Bevollmächtigten darstellt (vgl. BGH 14. Juni 1995 – XII ZB 177/94 – FamRZ 1995, 1484), ist die Erteilung einer Prozessvollmacht durch einen nichtvertretungsberechtigten Vertreter einer Prozesspartei gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 180 Rn. 1).
3. Damit handelte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei ihrer Klageeinreichung als vollmachtlose Vertreterin iSd. § 89 ZPO (so auch: Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 89 Rn. 1). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 den Mangel der Prozessvollmacht gerügt hatte, § 88 Abs. 1 ZPO, hätte das Arbeitsgericht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einstweilen zulassen und eine Frist zur Beibringung der Genehmigung bestimmen können, § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Zulassung liegt im freien, pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BAG 18. Dezember 1964 – 5 AZR 109/64 – BAGE 17, 32 = AP ZPO § 89 Nr. 1).
Das Arbeitsgericht hat keine ausdrückliche Entscheidung über die vorläufige Zulassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen und keine Frist zur Beibringung der Genehmigung der Prozessführung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzt. Dennoch hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2005 eine von beiden Betreuern der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt. Diese Vollmachtserteilung durch die Betreuer ist zugleich als Genehmigung aller zuvor von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vollmachtlos vorgenommenen Prozesshandlungen anzusehen (BVerwG 31. August 1970 – III C 144.69 – WM 1970, 1266). Diese Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. BGH 21. Juni 1999 – II ZR 27/98 – NJW 1999, 3263). Dabei ist es unschädlich, dass das Arbeitsgericht unter Verstoß gegen § 89 ZPO die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zur vorläufigen Prozessführung zugelassen hatte, weil es rechtsirrig von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgegangen war. Ein solcher Rechtsfehler des Arbeitsgerichts hat keine Auswirkungen zu Lasten der Klägerin. Entscheidend ist allein, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die erforderliche Genehmigung der Prozessführung, dh. im Streitfalle die Vorlage einer von beiden Betreuern unterzeichneten Prozessvollmacht vorgelegen hat.
II. Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 69.092,00 Euro.
1. Der Beklagte hat seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt.
a) Aus einem Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Diese nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierten Pflichten waren bereits vor dem Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB abgeleitet worden. Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (st. Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2006 – 8 AZR 628/05 – AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2; 14. Juli 2005 – 8 AZR 300/04 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1). Insbesondere trifft den Arbeitgeber eine Auskunftspflicht, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (vgl. BAG 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5).
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, welche dem Arbeitnehmer unbekannt sind, die aber für Entscheidungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind. Darüber hinaus können sich im Einzelfalle weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers ergeben. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Oktober 2005 – 9 AZR 598/04 – BAGE 116, 104 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3; 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25 mwN).
Zwar hat jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen, jedoch sind im konkreten Falle immer das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
Je größer das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Hinweispflichten des Arbeitgebers.
b) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin Aufklärungspflichten bezüglich der zu ihren Gunsten bestehenden Unfallversicherung verletzt.
aa) Zu Gunsten seiner Angestellten und damit auch der Klägerin hatte der Beklagte eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Da keine Einwilligung der Klägerin in den Abschluss dieser Unfallversicherung vorliegt, handelt es sich bei dieser nicht um eine sog. Eigenversicherung iSd. § 179 Abs. 3 VVG, sondern um eine Fremdversicherung nach § 179 Abs. 2 VVG (BAG 18. Februar 1971 – 5 AZR 318/70 – AP VVG § 179 Nr. 2; 21. Februar 1990 – 5 AZR 169/89 – AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54; 17. Juni 1997 – 9 AZR 839/95 – AP VVG § 179 Nr. 5 = EzA VVG § 179 Nr. 1).
§ 179 Abs. 2 VVG verweist für diese Art der Unfallversicherung auf die §§ 75 bis 79 VVG. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG standen die Rechte aus der Versicherung der versicherten Person – hier also der Klägerin – zu. Der Beklagte als Versicherungsnehmer war nur formeller Träger der Versicherungsrechte. Dieser konnte jedoch – wie § 76 Abs. 1 VVG klarstellt – über die Rechte, die der Klägerin als Versicherte zustanden, im eigenen Namen verfügen. Diese gesetzliche Regelung übernimmt auch § 12 I AUB 88, in dem es heißt: „Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.“
bb) Allerdings wäre die Klägerin nach § 75 Abs. 2 VVG zur Verfügung über ihre Rechte aus der Unfallversicherung und zu deren gerichtlichen Geltendmachung dann berechtigt gewesen, wenn der Beklagte als Versicherungsnehmer zugestimmt hätte oder wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins gewesen wäre. Zur Verfügung in diesem Sinne gehören nicht nur die Entgegennahme der Versicherungsleistung, sondern auch alle die Einziehung derselben vorbereitenden Maßnahmen, wie die Geltendmachung, Mahnung oder Verhandlung über die Entschädigungsforderungen (vgl. Bruck-Möller-Sieg VVG 8. Aufl. §§ 75, 76 Anm. 19, 33).
cc) Dass die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins war, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Parteien auch nicht behauptet worden. Der Beklagte hatte jedoch seine Zustimmung iSd. § 75 Abs. 2 VVG dazu erteilt, dass die Klägerin über ihre Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag selbst verfügen kann und damit ihre Ansprüche auf die Invaliditätsentschädigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft selbst geltend machen durfte. Am 12. März 2001 hatte er mit der Versicherungsgesellschaft, vertreten durch die P Versicherungsmakler GmbH, mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Vereinbarung getroffen, den Gruppenunfallversicherungsvertrag dahingehend zu ändern, dass „der Direktanspruch der versicherten Person(en) auf die Versicherungsleistungen in den … Vertrag eingeschlossen sein soll“. Ausdrücklich enthält die Vereinbarung daneben den Hinweis, dass folgende Bestimmungen Vertragsbestandteile werden:
„1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei dem Versicherer geltend machen. Dieser leistet direkt an die versicherte Person.
2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz über diese Vereinbarung.“
Damit hat der Beklagte in allgemeiner Form seine Einwilligung zur unmittelbaren Geltendmachung der Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag durch die Klägerin erteilt, so dass das Zustimmungserfordernis für die Geltendmachung der Versicherungsleistungen durch die Klägerin nach § 75 Abs. 2 VVG erfüllt ist. Diese Änderung des Versicherungsvertrags geht auch § 12 I AUB 88 vor, welcher die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Fremdversicherungen nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer vorbehält. Damit oblag nunmehr nach § 182 VVG die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls, dh. des Unfalls, der Klägerin als bezugsberechtigte Dritte.
dd) Der Beklagte war auf Grund der vorzunehmenden Interessenabwägung aber verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund der Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft vom 12. März 2001 berechtigt und nach § 182 VVG auch verpflichtet war, den Versicherungsfall selbst unmittelbar der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. Von dieser Vertragsänderung konnte die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls am 13. Januar 2001 keine Kenntnis haben, was auch dem Beklagten bekannt war. Diesem wäre die Unterrichtung der Klägerin ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Er hatte, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, „unverzüglich“ von dem Unfall der Klägerin Kenntnis erlangt. Es wäre ihm möglich gewesen, der Klägerin unter der ihm bekannten Anschrift oder anlässlich seines Besuchs im Krankenhaus schriftlich eine Information über die zu ihren Gunsten erfolgte Änderung des Gruppenunfallversicherungsvertrags zukommen zu lassen. Damit hätte er seiner Hinweispflicht genügt. Ob die Klägerin auf Grund ihrer erlittenen Verletzungen in der Lage gewesen wäre, diese Mitteilung selbst zu lesen oder zu verstehen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Welche Person für die Klägerin vor der Bestellung ihrer Eltern zu Betreuern im Oktober 2001 die Geschäfte der Klägerin besorgt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Parteivorbringen nicht. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass der Klägerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung ihrer Eltern zu Betreuern die Mitteilung des Beklagten in zurechenbarer Weise zugegangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die 15-monatige Frist zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche wegen Invalidität noch nicht abgelaufen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, was die Klägerin bestreitet, diese bereits vor ihrem Unfall auf das Bestehen des Gruppenunfallversicherungsvertrags hingewiesen hatte. Selbst wenn dies der Fall war, hätte die Klägerin nicht gewusst, dass sie ab 1. Januar 2001 ihre Ansprüche im Falle eines Unfalls selbst gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen hatte. Nach der bis zum 1. Januar 2001 bestehenden Rechtslage wäre dazu nur der Beklagte als Versicherungsnehmer berechtigt gewesen, § 179 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 75 Abs. 2 VVG iVm. § 12 I AUB 88. Dass und gegebenenfalls in welcher Weise eine von diesen Bestimmungen zu Gunsten der Klägerin abweichende Vereinbarung bereits vor dem 12. März 2001 getroffen worden sei, hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargetan.
Ob der Beklagte von seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin dadurch befreit worden wäre, dass er den Unfall der Klägerin der Versicherungsgesellschaft selbst innerhalb der Frist des § 7 I Abs. 1 AUB 88 angezeigt hätte, kann dahinstehen, weil er eine solche Anzeige nicht vorgenommen hat.
ee) Seine Aufklärungspflicht hat der Beklagte auch fahrlässig und damit schuldhaft (§ 276 BGB sowohl in der bis zum 31. Dezember 2001 als auch in der danach geltenden Fassung) verletzt. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er wusste, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Unfalls keine Kenntnis davon hatte, dass sie Ansprüche auf Grund ihres Unfalls direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen durfte. Deshalb musste er davon ausgehen, dass sie keinen Anlass hatte, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte in ihrem Namen bei einem Unfall die erforderlichen Anzeigen gegenüber der Versicherungsgesellschaft vornehmen konnten. Dem Beklagten musste auf Grund der Vertragsbedingungen der von ihm selbst abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung bekannt sein, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen binnen bestimmter Fristen geltend gemacht werden mussten. Außerdem hatte er sich in der Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft vom 12. März 2001 verpflichtet, alle versicherten Personen über die getroffene Vereinbarung zu informieren. Hinzu kommt, dass nach § 33 Abs. 1 VVG, der neben § 182 VVG Anwendung findet (Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 182 Rn. 1), auch der Beklagte als Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung vom Versicherungsfall der Versicherungsgesellschaft unverzüglich Anzeige hätte machen müssen. Unter solchen Umständen und in Kenntnis des Eintritts eines Versicherungsfalls nichts zu unternehmen, wie es der Beklagte getan hat, stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insbesondere ist § 521 BGB nicht anzuwenden, der die Haftung auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Die Gruppenunfallversicherung wurde vom Beklagten zuvor freiwillig, aber im Hinblick auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Vom Arbeitgeber freiwillig zu Gunsten seiner Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die geleistete Arbeit gegebene Zusagen stellen kein Schenkungsversprechen dar (BAG 19. Juni 1959 – 1 AZR 417/57 – BAGE 8, 38 = AP BGB § 518 Nr. 2). Damit sind auch die auf Grund dieser Zusage erbrachten Leistungen keine Schenkung iSd. § 516 Abs. 1 BGB. Da freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers nach allgemeiner Meinung als Entgelt für geleistete Arbeit oder als Belohnung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers angesehen werden und nicht als Geschenk (vgl. MünchKommBGB-Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rn. 23 mwN), scheidet auch eine entsprechende Anwendung der §§ 516 ff. BGB und damit des § 521 BGB zu Gunsten des eine freiwillige Leistung gewährenden Arbeitgebers aus.
2. Unzutreffend meint die Revision, der Schadensersatzanspruch sei deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den von ihr angestrengten Rechtsstreit gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durch einen Vergleich beendet hat.
a) Die Versicherungsgesellschaft hatte mit Schreiben vom 25. März 2003 den Anspruch der Klägerin auf eine Invaliditätsentschädigung nicht anerkannt. Damit wäre der Klägerin ein Schaden in Höhe der entgangenen Entschädigung (149.092,72 Euro) entstanden. Dieser Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
Hätte die Klägerin die Zahlung dieser entgangenen Entschädigungsleistung als Schadensersatz vom Beklagten verlangt, wäre ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung dieses Schadens zu berücksichtigen gewesen, wenn sie es unterlassen hätte, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Einwendung des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei die entsprechenden Tatsachen vorträgt oder diese unstreitig sind. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch zu kürzen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein gewissenhafter und verständiger Mensch zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens ergriffen hätte. Dabei ist in Abwägung der Interessen im Einzelfalle unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen, welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind. Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsmitteln gebieten. Erforderlichenfalls hat er auch Klage zu erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass die in Betracht kommenden Maßnahmen Aussicht auf Erfolg versprechen und ihnen nicht im Einzelfalle Gesichtspunkte der Zumutbarkeit entgegenstehen (st. Rspr. BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
b) Dieser Verpflichtung ist die Klägerin durch Erhebung ihrer Klage auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung iHv. 149.092,72 Euro nebst Zinsen gegen die Versicherungsgesellschaft vor dem Landgericht Hamburg nachgekommen. Nachdem sie dort in vollem Umfange obsiegt hatte, hat die Klägerin dann im von der Versicherungsgesellschaft angestrengten Berufungsverfahren mit dieser einen Vergleich über eine Entschädigungszahlung von 80.000,00 Euro geschlossen. Damit hat sie den Schaden, der ihr ohne diesen Rechtsstreit entstanden wäre, um diese Vergleichssumme, dh. um 80.000,00 Euro gemindert. Im Gegenzug hat sie jedoch den Eintritt eines Schadens iHv. 69.092,72 Euro endgültig herbeigeführt. Dies stellt allerdings kein Verschulden der Klägerin iSd. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der Abschluss des Vergleichs ist der Klägerin nicht vorzuwerfen.
Ob eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits als verschuldete „Nichtabwendung“ des Schadens iSd. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Erfolgsaussicht der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung (vgl. BGH 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 – NJW 1989, 99).
Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, ist die Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts in entscheidungserheblichen Fragen nicht teilt. Daraus durfte die Klägerin den Schluss ziehen, das Rechtsmittel der beklagten Versicherungsgesellschaft werde Erfolg haben und ihre Klage werde abgewiesen. Bei einer solchen Prozesssituation entsprach es dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin, aber auch dem des Beklagten, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, durch den der Klägerin über die Hälfte des eingeklagten Betrags zufloss und der Beklagte um diesen Betrag entlastet wurde. Ebenso wenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, zur Schadensabwehr oder -minderung Rechtsmittel einzulegen, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg haben (BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25), ist der Geschädigte verpflichtet, zur Schadensabwehr oder -minderung einen Rechtsstreit (weiter) zu führen, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind (BGH 9. Dezember 1965 – II ZR 177/63 – VersR 1966, 340).
Aus diesen Überlegungen heraus war die Klägerin nicht verpflichtet, den von ihr gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Prozess durch ein Urteil des Oberlandesgerichts entscheiden zu lassen, obwohl dieses sie auf den wahrscheinlichen Erfolg der Berufung und damit auf die Erfolglosigkeit ihrer Klage hingewiesen hatte.
C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen.