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Unterbliebener Heckenrückschnitt – Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO

OLG Frankfurt hebt Zwangsgeldbeschluss gegen Schuldnerin auf

In einem Rechtsstreit über die Kürzung einer Bepflanzung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Hanau aufgehoben. Das Gericht entschied zugunsten der Schuldnerin und wies den Zwangsgeldantrag der Gläubiger zurück.

Direkt zum Urteil: Az.: 26 W 1/23 springen.

Streit um Kürzung der Bepflanzung

Die Parteien hatten in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 einen Vergleich geschlossen. Die Schuldnerin verpflichtete sich dabei, die Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten. Die Gläubiger rügten, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und beantragten die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweise Zwangshaft.

OLG Frankfurt gibt Schuldnerin Recht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung nicht in Betracht kommt. Im Streitfall sei die etwaige Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu richten. Bei dem von der Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt der Bepflanzung handele es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

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Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 26 W 1/23 – Beschluss vom 24.03.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 19. Dezember 2022 – 9 O 840/21 – in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. März 2023 aufgehoben und der Zwangsgeldantrag der Gläubiger vom 14. April 2022 zurückgewiesen.

Die Gläubiger haben die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

Hecke schneiden
(Symbolfoto: Virrage Images /Shutterstock.com)

In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 in der Sache 9 O 840/21 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. In Ziff. 1 dieses Vergleichs hat sich die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Schuldnerin) verpflichtet, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs der Parteien wird auf S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 Bezug genommen (Bl. 67 d. A.). Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls ist der Schuldnerin am 17. November 2021 zugestellt worden (Bl. 102 d. A.).

Die Gläubiger rügen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus Ziff. 1 des Vergleichs nicht nachgekommen sei.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2022 haben die Gläubiger beantragt,

zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Hanau vom 10. November 2021, Az. 4 O 840/21, unter Punkt 1: „Die Klägerin verpflichtet, die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten.“ ein Zwangsgeld und – für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann – Zwangshaft festzusetzen.

Die Schuldnerin ist dem Antrag der Gläubiger entgegengetreten.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Bl. 173 ff. d. A.) verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin „zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich der Parteien vom 10. November 2021 erfolgten Verpflichtung der Schuldnerin, […] die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“, zugunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je Euro 500,00 einen Tag Zwangshaft.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass die Schuldnerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe und diese nur von ihr selbst erfüllt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2022 (Bl. 173 f. d. A.) verwiesen.

Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin beim Oberlandesgericht mit Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2023 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 186 ff. d. A). Zur Begründung hat die Schuldnerin u. a. darauf verwiesen, dass der geforderte Rückschnitt der Hecke, in der Vögel nisteten, eine Zerstörung der Lebensstätten wild lebender Tiere im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2023 (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15. März 2023 (Bl. 197 d. A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Es kann offenbleiben, ob die Gläubiger überhaupt einen wirksamen Antrag im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Diesbezügliche Zweifel könnten deswegen bestehen, weil der Antragsschriftsatz vom 14. April 2022 (Bl. 97 f. d. A.) keine einfache elektronische Signatur aufweist, da am Ende des Schriftsatzes lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt ist, jedoch nicht der Name des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger (vgl. zu dieser Problematik etwa BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20 -, NZA 2020, 3476, 3476 f.; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512, 3512 f.). Allerdings haben die Gläubiger in dem mit einer einfachen elektronischen Signatur versehenen Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2022 mitteilen lassen, dass der Antrag vom 14. April 2022 (Bl. 168 d. A.) aufrechterhalten und um eine zeitnahe Entscheidung gebeten werde. Letztendlich kommt es jedoch im Streitfall auf die Frage nicht an, ob deswegen von einem wirksamen Antrag der Gläubiger ausgegangen werden kann.

2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in Ziff. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung nach § 888 Abs. 1 ZPO kommt nämlich von vornherein nicht in Betracht. Im Streitfall richtet sich die etwaige Zwangsvollstreckung vielmehr nach § 887 ZPO.

Bei dem von der Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt der Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

Eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn das geschuldete Verhalten von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden kann, ohne dass es den Gläubigern darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade von der Schuldnerin selbst vorgenommen wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08 -, NJW-RR 2009, 443; Beschluss vom 09.10.2013 – I ZB 51/11; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 1065 f.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nämlich nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der vorzunehmenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08 -, NJW-RR 2009, 443; Beschluss vom 09.10.2013 – I ZB 51/11).

Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall schon an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO seitens der Vollstreckungsgläubiger. Bei dem von der Schuldnerin geschuldeten Rückschnitt der Bepflanzung handelt es sich grundsätzlich um eine vertretbare Handlung, da die entsprechenden Arbeiten auch von einem Dritten vorgenommen werden können (in Bezug auf die „Beseitigung von […] Anpflanzungen“ so auch BGH, Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 328/03 -, NJW-RR 2005, 212, 213, und für die Verpflichtung „Anpflanzungen regelmäßig zurückzuschneiden“ OLG Schleswig, Beschluss vom 01.08.2011 – 16 W 90/11 -, NJW-RR 2011, 1695, 1696; in diesem Sinne für „Maßnahmen zur Beseitigung von Zäunen“ auch Senat, Beschluss vom 11.03.2022 – 26 W 19/21 -, NJW-RR 2022, 929, 930, und für „Maßnahmen zur Verhinderung des Abrutschens eines Hanges“ Senat, Beschluss vom 03.02.2022 – 26 W 14/21 -, NJOZ 2023, 312). Ob die insoweit erforderlichen Arbeiten durch die Schuldnerin oder aber durch Dritte vorgenommen werden, ist vom Standpunkt der Gläubiger aus nämlich rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz. Es ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung anderer Personen abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet.

Die insoweit erforderlichen Maßnahmen werden auch nicht dadurch zu unvertretbaren Handlungen, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks dessen Betreten durch dritte Personen untersagen kann. Es ist nämlich zu beachten, dass die Schuldnerin gegenüber den Gläubigern – selbstverständlich unter Beachtung der sich aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ergebenden Grenzen insbesondere in zeitlicher Hinsicht – aufgrund Ziff. 1 des Vergleichs vom 10. November 2021 verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten. Das Landgericht hätte deshalb ggf. die Möglichkeit, in einem etwaigen Beschluss, durch den die Gläubiger im Falle eines entsprechenden Antrags ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Beachtung der angesprochenen naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen, einzelne weitere zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, insbesondere der Schuldnerin aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 – 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Schmidt, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 80. Aufl. 2022, § 887, Rdnr. 9).

Der Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der von ihr geschuldeten Maßnahmen anzuhalten, ist daher unbegründet, ohne dass es auf das übrige Vorbringen der Parteien – etwa zu der Frage, ob die Schuldnerin die ihr aus Ziff. 1 obliegende Verpflichtung tatsächlich nicht erfüllt hat – ankommt. Der Antrag kann auch nicht in einen solchen nach § 887 ZPO umgedeutet werden. Die Zwangsmittel des § 888 ZPO, die unmittelbar auf den Willen des Vollstreckungsschuldners einwirken sollen, sind gegenüber den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO so wesensverschieden, dass eine Umdeutung des Vollstreckungsantrages allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Gläubiger seinen Antrag notfalls als einen solchen nach § 887 ZPO behandelt wissen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.1983 – 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 887, Rdnr. 33). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht vorhanden. Die Gläubiger haben ausschließlich das Verhängen eines Zwangsgeldes beantragt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:


  • Zivilprozessordnung (ZPO): Im vorliegenden Fall spielt die ZPO eine zentrale Rolle, da sie die Regelungen für die Zwangsvollstreckung aus titulierten Forderungen enthält. Besonders relevant sind hier die §§ 887 und 888 ZPO. § 887 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung bei vertretbaren Handlungen, also solchen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können. § 888 ZPO hingegen betrifft unvertretbare Handlungen, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden können. Im Urteil wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Schuldnerin, die Bepflanzung zu kürzen, eine vertretbare Handlung darstellt und somit der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Das BNatSchG kommt im Urteil zur Sprache, weil die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass der geforderte Rückschnitt der Hecke, in der Vögel nisteten, eine Zerstörung der Lebensstätten wild lebender Tiere im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG darstelle. Das Gericht bezieht sich auf die naturschutzrechtlichen Grenzen, die insbesondere in zeitlicher Hinsicht bei der Durchführung von Maßnahmen wie dem Rückschnitt von Hecken beachtet werden müssen.
  • Vollstreckungsrecht: Das Vollstreckungsrecht ist im vorliegenden Fall relevant, da es die Regeln für die Durchsetzung von titulierten Forderungen enthält. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht eventuell die Möglichkeit hätte, in einem Beschluss die Gläubiger zu ermächtigen, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen und dabei die naturschutzrechtlichen Grenzen zu beachten. Zudem könnte das Gericht der Schuldnerin aufgeben, das Betreten des Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden. Hierbei spielen auch die Regelungen des Vollstreckungsrechts eine wichtige Rolle.

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