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Unterlassung der Entfernung von Überhang über gemeinsame Grundstücksgrenze

AG Frankenthal – Az.: 3a C 342/17 – Urteil vom 06.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner am 16.01.2018 zugestellten Klage von den Beklagten die Unterlassung der Entfernung von Überhang.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn mit einer gemeinsamen Grenze. Von dem Grundstück des Klägers wachsen von einer Kiefer, drei Tannen und Sträuchern Äste auf das Grundstück der Beklagten hinüber. Die Pflanzen stehen seit ca. 1990 auf dem Grundstück des Klägers.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 forderten die Beklagten den Kläger unter Fristsetzung zum 30.06.2017 auf, den Überwuchs zu entfernen. Die von dem Kläger beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Rückschnitts zu dem Az. 3b C 117/17 erging mit Beschluss vom 20.06.2017 antragsgemäß.

Ein Schiedsverfahren vor der Verbandsgemeindeverwaltung H… im Juni 2017 blieb erfolglos, was mit Datum vom 03.07.2017 bescheinigt wurde.

Bereits im Sommer 2010, April 2015 und Mai 2017 führten die Beklagten einen Rückschnitt durch oder ließen einen solchen durch Dritte durchführen.

Eine von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung vom 29.07.2017 blieb erfolglos.

Der Kläger behauptet, er habe einen Anspruch auf Unterlassung des Rückschnitts überhängender Äste, da keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück der Beklagten daraus resultieren würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, vom Grundstück des Anwesens A… Pflanzenteile auf das Grundstück des Anwesens A…. herüberragende Pflanzenteile, insbesondere solche einer Kiefer, Tannen oder Sträuchern zu entfernen oder durch dritte Personen, insbesondere Herrn V… D… oder sonstige Beauftragte wie Drittfirmen, entfernen zu lassen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird jedem der Beklagten für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Höhe, ersatzweise Ordnungshaft in gesetzlicher Höhe oder Ordnungshaft angedroht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und führen hierzu aus, durch den Überhang sei insbesondere eine Nutzung des Gartenweges der Beklagten schlichtweg nicht mehr möglich aufgrund der in geringer Höhe hineinragenden Äste, daneben sei die Nutzung von Beeten durch Nadelabfall und Harzabsonderungen der Äste massiv beeinträchtigt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W… Sch… mit Beschluss vom 25.06.2018 (Bl. 57 ff d.A.); wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 23.08.2018 (Bl. 76 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Unterlassung der Entfernung von Überhang über gemeinsame Grundstücksgrenze
(Symbolfoto: Von BigTunaOnline/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich und sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig.

Der Hauptsacheklage steht nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, § 322 ZPO, aufgrund des noch rechtshängigen einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Az: 3b C 117/17, entgegen, auch entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage vorliegend nicht, da die Beklagten keine Abschlusserklärung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren abgegeben haben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.12.2001 – 6 W 31/01).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger indes ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagten nicht zu, da der Kläger gem. § 1004 Abs. 2 BGB die Entfernung überhängender Äste unter Bezugnahme auf die Feststellung des Sachverständigen W… Sch…, zu dulden hat, da den Beklagten ein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. 1 S. 1 BGB zusteht.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die überhängenden Äste den Gebrauch des Grundstücks der Beklagten mehr als nur merklich behindern. Der Sachverständige W… hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass allein im Bereich des Gartenweges der Beklagten durch die auf das Grundstück der Beklagten hinüberreichenden Äste der Kiefer und der Blaufichten bis zu 2,30 m über die Grenze in einer Höhe von 1,80 bis zu 3,60 m, im Bereich des Gartenhauses der Beklagten von weniger als 1,70 m gemessen vom Weg am Gartenhaus, südlich in den Weg reichen, so dass dieser nur noch in gebückter Haltung beschritten werden kann. Daneben bestehe eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gebrauchs des Grundstücks durch den Überhang der Kiefer und Fichten aufgrund der Verschmutzung der Wege und Dachflächen mit Harz aus diesen Nadelbäumen. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers bleiben hingegen außer Betracht (OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 – 11 U 6/96 m.w.N.). Zwar ist vorliegend auf die vorgegebene, nicht mehr abänderbare Situation Rücksicht zu nehmen, da der Eigentümer es vorabsäumt hat, gegen zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume rechtzeitig nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen, §§ 44 ff Landesnachbarrecht Rheinland-Pfalz, vorzugehen (OLG Köln a.a.O.). Jedoch ist auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte vorliegend von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die hinüberwachsenden Zweige und Äste auszugehen. Die gebotene Gesamtabwägung steht der Inanspruchnahme eines Selbsthilferechtes der Beklagten gem. § 910 BGB unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegen. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt – auch unter besonderer Berücksichtigung des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, § 242 BGB – das Interesse der Beklagten an dem Rückschnitt des vorhandenen Überhangs.

Denn das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück des Klägers hinüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, setzt voraus, dass – nicht nur unerhebliche – Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung gerade von überhängenden Zweigen ausgehen, wie vorliegend durch den Sachverständigen W… Sch… widerspruchsfrei festgestellt.

Beeinträchtigungen hingegen, die nicht spezifisch von dem Überhang selbst, sondern von den streitgegenständlichen Bäumen als solchen ausgehen, wie vorliegend eine vermehrte Flechtenbildung auf dem Dach, haben bei der rechtlichen Bewertung im Sinne § 910 BGB hingegen außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2014 – 12 U 168/13 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine solchen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung der Beklagten ausgehen, trägt der Eigentümer der Bäume (BGH-Urteil vom 14.11.2003 – XVR 102/03). Den hiernach dem Kläger obliegende Beweis, das von dem auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Äste insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB ausgeht, hat dieser nach den Feststellungen des Sachverständigen W… nicht geführt.

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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