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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Unfallverursachung

AG Mönchengladbach-Rheydt – Az.: 15 C 167/18 – Urteil vom 06.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG. Die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger mangels Erforderlichkeit nicht verlangen. Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB auch die für die Geltendmachung des Schadens erforderlichen Rechtsverfolgungskosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 181; Palandt, BGB, 78. Aufl. § 249 Rn. 57).  Die theoretischen Ausführungen des Klägers, wie schwierig sich die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen gestalten können, treffen zwar grundsätzlich zu. Vorliegend handelt es sich aber um einen tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Schadensfall. Ein Polizeifahrzeug ist bei der Rückwärtsfahrt gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Der Unfall ist polizeilich aufgenommen worden und der Fahrer des Einsatzfahrzeugs am Unfallort aufgrund der eindeutigen Schuldfrage verwarnt worden. Noch am Unfallort wurde dem Kläger unstreitig die für die Schadensregulierung maßgeblichen Kontaktdaten des beklagten Landes in Form einer Servicekarte ausgehändigt. Es bestand aus Sicht des Klägers kein Anlass an der Ersatzpflicht der Beklagten zu zweifeln, wobei es zur Abklärung der Regulierungsbereitschaft der schlichten telefonischen Nachfrage unter der auf der Servicekarte angegebenen Nummer bedurft hätte. Bei einfach gelagerten Fällen ist eine Beauftragung nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt, BGB, aaO., 7; 249 Rn. 57 m.w.N.). Eine Regulierungsverzögerung seitens der Beklagten liegt nicht vor. Darüber hinaus hat der Kläger unstreitig selbst den Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens beauftragt. Hieraus lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass er durchaus willens und in der Lage war, die ihm zustehenden Rechte selbständig wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass er eine Zusammenstellung der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schadenspositionen mit einer entsprechenden Regulierungsaufforderung nicht hätte selbst an die Beklagte übermitteln können, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

II.

Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 280, 286 BGB nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

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