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Unterlassungsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung eines eBay-Verkäufers

LG Berlin – Az.: 52 O 94/11 – Urteil vom 20.10.2011

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit Ausnahme der Marke „Lancaster“, erledigt ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte unter der Marke „Lancaster“ einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

b) an die Klägerin 1.379,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Urteilstenor zu 1a)) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der beim HABM unter den Registernummern 002786713 und 0971094 eingetragenen Wortmarke „Joop!“ und „Wolfgang Joop“ sowie unter der Registernummer 2950749 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Lancaster“.

Sie ist ferner exklusive Lizenznehmerin der Marken Davidoff, Jette Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld und Cerruti und stellt diese Parfums her und vertreibt sie über ein selektives Vertriebssystem. Das Recht zur Markennutzung auf dem Territorium der USA hat sie exklusiv der C.LLC übertragen. Die Klägerin ist von den jeweiligen Markeninhabern ermächtigt, die Rechte an den vorstehenden Marken im eigenen Namen geltend zu machen.

Unter der Marke „Joop! „Homme“ stellt die Klägerin seit Jahren ein Geschenk-Set her, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml.

Im Rahmen ihrer ständigen Marktbeobachtung wurde die Klägerin Ende Februar 2011 auf das Parfum-Angebot des Beklagten auf der Internethandelsplattform „eBay“ unter dem Benutzernamen „…“ aufmerksam.

Unterlassungsanspruch wegen einer Markenrechtsverletzung eines eBay-Verkäufers
Symbolfoto: Von Artem Samokhvalov/Shutterstock.com

Der Beklagte bot zwei Geschenk-Sets Joop!“Homme“, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml unter den Artikelnummern … und … Er wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2011 wegen Markenrechtsverletzung abgemahnt und vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zugleich machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ihr für die anwaltliche Abmahnung entstandenen Kosten, eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt 1.379,80 € geltend.

Die Klägerin behauptet, das Geschenk-Set Joop! „Homme“ werde von ihr ausschließlich für einen in den USA ansässigen Großkunden produziert und an diesen ausgeliefert. Die Flakons würden in Frankreich abgefüllt und von ihr als Semi-Finish-Produkt ohne Umverpackung an ihre Tochtergesellschaft in den USA geschickt, wo das Set zusammengestellt und verpackt und ausschließlich an den Großabnehmer ausgeliefert werde. Das Geschenk-Set mit diesen Abfüllmengen sei ausschließlich für den amerikanischen Markt bestimmt.

Kunden im europäischen Raum würden mit diesem Set nicht beliefert, sondern auch in Europa Joop“ „Homme“ Geschenk-Sets erhältlich seien, handele es sich um Zusammenstellungen anderer Füllmengen. Zudem seien die für den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Produkte auf den Umverpackungen mit dem Symbol für den „Grünen Punkt“ zur Verwendungsdauer gekennzeichnet. Außerdem seien die ausschließlich für den amerikanischen Markt bestimmten Sets mit einem Universal Product Code (UPC) versehen, während die für den Europäischen Markt bestimmten Artikel die European Article Number (EAN) aufwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach Art. 9 GMV, § 14 MarkenG zu.

Der Beklagte habe die Markenrechte der Klägerin verletzt, denn die von ihm angebotenen Geschenk-Sets Joop! „Homme“ seien von ihr außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich in den USA, erstmals in den Verkehr gebracht worden. Dies werde dadurch belegt, dass die Geschenk-Sets die nur in den USA vertriebenen Füllmengen aufwiesen und die Umverpackung weder das Symbol des Grünen Punkts noch den EAN auf. Einem Vertrieb auf dem Europäischen Markt habe sie auch nie zugestimmt.

Hinsichtlich der Übrigen Marken bestehe unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe -) Erstbegehungsgefahr.

Der Beklagte handele auch im geschäftlichen Verkehr. Er habe eine hohe Anzahl von Bewertungen und handele nicht nur mit neuwertigen Parfums, sondern auch mit Rasierklingen-Großpackungen der Marke Gilette.

Die Klägerin hatte ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte unter den Marken Davidoff, Joop!, Jette Joop, Wolfgang Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld, Lancaster und Cerruti einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der Übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

Nach dem der Beklagte unter dem 13.06.2011 – nach Rechtshängigkeit – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Marken Davidoff, Joop!, Jette Joop, Wolfgang Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld, und Cerruti abgegeben hat, hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. bis auf die Marke „Lancaster“ für erledigt erklärt.

Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit Ausnahme der Marke „Lancaster“ erledigt ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte unter der Marke „Lancaster“ einzuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin im Inland, in einem der Übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

b) an die Klägerin 1.379,80 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er sei kein gewerblicher Anbieter, weshalb § 14 MarkenG auf ihn keine Anwendung finde. Er sei bei eBay als privater Verkäufer angemeldet und habe durchschnittlich jährlich 43 Transaktionen. Streitgegenständlich sei der Verkauf von nur 2 Parfum-Sets. Er handele auch deshalb nicht gewerblich, weil er sich mit den Verkäufen keine Lebensgrundlage schaffen wolle. Vielmehr sei er Student und im Übrigen liege auch keine Markenverletzung vor. Er behauptet insoweit, das Parfum Joop-Homme von einer Freundin geschenkt bekommen zu haben, die das Parfum am 17. Februar 2011 in London gekauft habe. Es habe sich somit um ein Parfum-Set gehandelt, welches in der EU bereits in den Handel gelangt sei. Selbst wenn dieses Parfum-Set, wie die Klägerin behaupte, US-Ware gewesen sei, habe er hiervon keine Kenntnis gehabt und sei angesichts der Tatsache, dass er es als Geschenk erhalten habe und lediglich auf dem „Flohmarkt“ eBay zum Verkauf angeboten habe, auch nicht verpflichtet gewesen, sich mit der Verkehrsfähigkeit des Produktes in der EU auseinander zusetzen. Der Kläger behauptet, die Marke „Lancaster“ als Parfum-Marke sei ihm völlig unbekannt.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2011 hat der Beklagte belehrt von seinem Prozessbevollmächtigten über die Folgen einer Zuwiderhandlung erklärt, diese Marke, solange sie existiere, sich entsprechend der abgegebenen Unterlassungserklärung jeglicher gewerblicher Tätigkeit zu enthalten.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Es gehe darum, ihre Markenrechte zu wahren, sondern um Geld zu machen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet:

Der Klägerin stehen die noch geltend gemachten Ansprüche zu.

1.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist mit Ausnahme der Marke „Lancaster“ festzustellen, dass der Antrag in der Hauptsache erledigt ist.

Der Klageantrag zu 1. war bis zum erledigenden Ereignis, der Abgabe der Unterlassungserklärung am 13.06.2011, zulässig und begründet.

Der Klägerin stand der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1, 22 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche prozessführungsbefugt.

Soweit sie nicht selbst Inhaberin der verletzten Marke „Joop!“ ist, ist sie berechtigt, als Lizenznehmerin Markenverstöße geltend zu machen (Art. 22 GMV). Sie hat durch Vorlage der entsprechenden Registerauszüge des HABM (Anlage K 1 zur Klageschrift) dargelegt, exklusive Lizenznehmerin der Marken Davidoff, Jette Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld und Cerruti zu sein und von den jeweiligen Markeninhabern ermächtigt worden zu sein, Verletzungen der Rechte an den vorstehenden Marken im eigenen Namen geltend zu machen (Anlagen K 2 zur Klageschrift).

Die Klägerin ist Inhaberin der beim HABM unter den Registernummern 002786713 und 0971094 eingetragenen Wortmarke „Joop!“.

Der Beklagte hat die Marke „Joop!“ der Klägerin verletzt, der Unterlassungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.

Der Beklagte hat die Klagemarke in identischer Form für identische Waren benutzt, indem er auf der Internethandelsplattform „eBay“ unter dem Benutzernamen „…“ zwei Geschenk-Sets Joop! „Homme“, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml unter den Artikelnummern … und … ohne Einwilligung der Markeninhaberin unter der geschützten Bezeichnung auf dem Deutschen Markt in den Verkehr brachte.

Der Beklagte handelte auch im geschäftlichen Verkehr.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Auf die Anmeldung eines Gewerbes kommt es nicht an. Ein Gewerbe im Sinne liegt vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt (OLG Frankfurt, NJW 2004, 3433).

Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist vor diesem Hintergrund bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2007 – 5 W 7/07). Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen. Der Beklagte ist auf der Internethandelsplattform eBay ausweislich der Anlage K 8 seit 2001 als Verkäufer angemeldet und hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung 430 Bewertungen. Die Angebotsmenge pro Monat ist zwar nicht so hoch – vom 21.01.-21.02.2011 stellte er ausweislich der Anlage K 8 insgesamt 9 Angebote ein – die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer für sich genommen ist aber noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft des Anbieters. Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch die dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Die in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Beklagten vorliegenden Indizien rechtfertigen die Annahme, dass er als Unternehmer am Geschäftsverkehr teilnimmt.

Eine kontinuierliche Verkaufstätigkeit seit Jahren liegt vor. Der Beklagte biete an und verkauft verschiedenste Artikel, die überwiegend aus einem für einen privaten Studentenhaushalt völlig untypischem Sortiment stammen. Im streitgegenständlichen Monat bot er 9 Artikel an, wobei es sich ausschließlich um neuwertige Markenparfums und Großpackungen von Rasierklingen handelte. Er bietet zudem dieselben Markenartikel mehrfach an. So erhielt er ausweislich der Anlage K 16 seit dem Jahr 2006 mehrfache Bewertungen für Apple MacBox, Gucci-Luxus-Gürtel, IPhone 3 G Unlock, beste SIM-Karte und Großpackungen Rasierklingen.

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Bei einem derartig vielseitigen Sortiment ist von einer Unternehmereigenschaft auszugehen (BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips-).

Der Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin nicht entkräften können. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, bei der Klägerin (BGH GRUR 2008, 702 – Internetversteigerung III -). Den Beklagten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der näheren Umstände seines Handelns, hinsichtlich derer er ohne Weiteres Aufklärung leisten kann (BGH a.a.O.- Ohrclips-).

Sein Vortrag, er habe das streitgegenständliche Geschenk-Set geschenkt erhalten, ist ungeeignet, die für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechenden Umstände zu entkräften. Nicht nur hat die Klägerin dargelegt, dass der Beklagte zwei Geschenk-Sets „Joop! „Homme“ angeboten hat, sondern darüber hinaus noch weitere Marken-Parfums und Gillette-Rasierklingen in Großpackungen. Wie er zu diesen für einen Privathaushalt ungewöhnlichen Sortiment kommt, hat der Beklagte nicht dargelegt. Dass er zwei Joop! „Homme“ Geschenk-Sets geschenkt erhalten hat, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich. Auf die weiteren Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.09.2011 unter Vorlage der Anlage K 16 zu Bewertungen des Beklagten seit dem Jahre 2006 hat der Beklagte trotz noch laufender Stellungnahmefrist im schriftlichen Verfahren sich nicht mehr geäußert.

Eine Markenverletzung liegt vor.

Die Klägerin hat dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass es sich bei den vom Beklagten angebotenen zwei Geschenk-Sets Joop! „Homme“ um nicht für den Europäischen Markt bestimmte Ware gehandelt hat, die sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht habe.

Sie hat vorgetragen, dass die vom Beklagten angebotenen Geschenk-Sets Joop! „Homme“ mit jeweils einem Eau de Toilette 125 ml und einem After Shave 75 ml in diesen Füllmengen von ihr ausschließlich für den amerikanischen Markt und dort einen Großkunden produziert und an diesen ausgeliefert wird. Die Flakons werden in Frankreich abgefüllt und von ihr als Semi-Finish-Produkt ohne Umverpackung an ihre Tochtergesellschaft in den USA geschickt, wo das Set zusammengestellt und verpackt und ausschließlich an den Großabnehmer ausgeliefert wird.

Dass es sich nicht für den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmte Geschenk-Sets handele, die der Beklagte angeboten habe, ergebe sich auch daraus, dass auf den Umverpackungen das Symbol für den „Grünen Punkt“ zur Verwendungsdauer fehle und die Sets mit einem Universal Product Code (UPC) versehen seien, während die für den Europäischen Markt bestimmten Artikel die European Article Number (EAN) aufwiesen.

Soweit der Beklagte den Einwand einer Markenerschöpfung nach Art. 13 GMV, § 24 Abs. 2 MarkenG erhebt, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig geblieben.

Nach § 24 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, die Marke oder für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen einer Erschöpfung ist grundsätzlich der als Verletzer der Marke in Anspruch genommene (Ingerl/Rohnke MarkenG, 3. Auflage, § 24 Rn, 88).

Der Beklagte hat die Darlegungen der Klägerin, dass die Parfum-Sets für den amerikanischen Markt bestimmt waren, schon nicht substanziiert bestritten, sondern lediglich behauptet, dass „das streitgegenständliche Set“ in England, mithin in der EU, in den Handel gelangt sei. Dies schließt er offenbar daraus, dass, wie er behauptet, eine Freundin ihm das Set aus London mitgebracht habe. Ohne näheren Erkenntnisse darüber, wo und von wem die Freundin das Geschenk-Set angeblich in London erworben hat, können Rückschlüsse auf ein erstmaliges Inverkehrbringen des Sets innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht gezogen werden.

Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da der Beklagte ohnehin nur behauptet, ein Geschenk-Set Joop! „Homme“ von der Freundin M. geschenkt erhalten zu haben, welches diese in London gekauft habe. Hinsichtlich des zweiten bei eBay angebotenen Geschenk Set hat er keine Angaben über die Herkunft gemacht.

Hinsichtlich der Verletzung der Marke „Joop!“ bestand bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 13.06.2011 auch Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten erklären ließ, er werde die Marken der Klägerin in Zukunft meiden „wie der Teufel das Weihwasser“ hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Dieses kann vielmehr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Hinsichtlich der übrigen Marken bestand ebenfalls Begehungsgefahr.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der verletzten Gemeinschaftsmarke „Joop!“ erfasst auch die Übrigen Marken der Klägerin, sei es eigene Marken oder die Marken, die sie im Wege einer exklusiven Lizenz vertreibt. Der Nachweis des Parallelimportes einer Marke genügt, um den Unterlassungsanspruch auf die Übrigen von der Klägerin vertriebenen Parfummarken zu erstrecken (BGH GRUR 2006, 421 – Markenparfümverkäufe-). Für den zu erwartenden Vertrieb auch der anderen Luxusmarken der Klägerin spricht, dass der Vertrieb aller dieser Luxusparfums für den Beklagten gleichermaßen attraktiv ist, und zu erwarten ist, dass er sich auch diese Parfummarken außerhalb des selektiven Vertriebssystems der Klägerin beschaffen wird, um seinen Kunden ein möglichst großes Angebot an Parfummarken zu bieten.

2.

Der Klägerin steht ferner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Benutzung der Marke „Lancaster“ gemäß Art. 9 Abs. 1 GMV,,§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.

Die Klägerin ist Inhaberin der unter der Registernummer 2950749 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Lancaster“.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich ihrer verletzten Marke „Joop!“ erstreckt sich auch auf die Marke „Lancaster“. Hinsichtlich der Verletzung der Marke „Lancaster“ durch den Beklagten besteht Begehungsgefahr. Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1. verweisen werden. Soweit der Beklagte behauptet, er habe von einer Parfummarke „Lancaster“ noch nie etwas gehört, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Erstbegehungsgefahr zu beseitigen. Es handelt sich um auch der Kammer bekannte Parfum-Marke, mit welcher der Beklagte, der Markenparfüme vertriebt, zwangsläufig in Berührung kommen muss.

Der Beklagte hat die Begehungsgefahr auch nicht durch die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom. 16.08.2011 ausgeräumt.

Diese Erklärung, worin der Beklagte belehrt von seinem Prozessbevollmächtigten über die Folgen einer Zuwiderhandlung erklärt, diese Marke, solange sie existiere, sich entsprechend der abgegebenen Unterlassungserklärung jeglicher gewerblicher Tätigkeit zu enthalten, ist weder inhaltlich hinreichend bestimmt, noch mit der dafür erforderlichen Eindeutigkeit als strafbewehrte Unterlassungserklärung erkennbar. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden insoweit strenge Anforderungen gestellt; bei geringsten Zweifeln an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung sind grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen (BGH GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr -).

3.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der für die anwaltliche Abmahnung vom 09.03.2011 aufgewendeten Kosten zu.

Soweit mit der Abmahnung die Verletzung der klägerischen Marke „Joop!“ geltend gemacht und insoweit eine Unterlassungserklärung gefordert worden ist, folgt der Ersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog, §§ 670, 677, 683 BGB.

Soweit mit der Abmahnung auch Verletzungen solcher Marken geltend gemacht wurden, hinsichtlich derer die Klägerin lediglich Lizenznehmerin ist, folgt der Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Kosten aus Art. 22 Abs. 3 GMV, § 30 Abs. 3 MarkenG bzw. §§ 670, 677, 683 BGB.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Schadensersatzansprüche aus Markenverletzungen zwar nur dem Inhaber der Marke zu.

Die Klägerin war von den jeweiligen Markeninhabern aber ausdrücklich ermächtigt worden, Unterlassungsansprüche gegen Markenverletzer im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dem diente die Abmahnung vom 09.03.2011, deren Kosten daher als eigener Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Im Übrigen hat die Klägerin hiermit auch ein Geschäft des Beklagten in dessen Interesse geführt, da ihm durch die vorherige Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit gegeben war, die Sache ohne Gerichtsverfahren kostengünstiger beizulegen.

Die Abmahnung war auch berechtigt.

Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1. und 2. Bezug genommen.

Der Beklagte hat bei der Markenverletzung auch fahrlässig gehandelt.

Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Ware in Europa gekauft worden sei, was er ohnehin nur hinsichtlich des einen angebotenen Geschenk – Sets Joop! „Homme“ dargelegt hat. Auch bei Erwerb von Waren innerhalb der Europäischen Union treffen denjenigen, der die so erworbenen weiterverkaufen will Prüfungspflichten. So hätte der Beklagte aus dem fehlenden Grünen Punkt und dem amerikanischen Code erkennen können, dass das von seiner Freundin mitgebrachte Geschenk-Set Joop! „Homme“ nicht für den deutschen Markt bestimmt war. Zudem hatte er keine Erkenntnisse dazu, wo und von wem seine Freundin das Geschenk-Set in London erworben hatte. Vor einem Verkauf auf der Internethandeisplattform eBay hätte er sich hierüber informieren müssen, zumal es sich um ein Markenprodukt handelte.

Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da der Beklagte hinsichtlich des zweiten angebotenen Parfum-Geschenk-Sets keine Herkunftsangaben gemacht hat, so dass davon auszugehen ist, dass dieses nicht auf dem Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.

Bei Bezug von Händlern außerhalb der Europäischen Union werden aber noch höhere Anforderungen an Sorgfalts- und Prüfungspflichten hinsichtlich einer Markenverletzung gestellt (BGH a.a.O. – Markenparfümverkäufe-).

Die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung vom 09.03.2011 sind auch der Höhe nach begründet.

Der angesetzte Gegenstandswert von 50.000,00 € erscheint angemessen und ist für markenrechtliche Unterlassungsansprüche, zumal wenn es sich um bekannte Marken, wie die hier streitgegenständliche Marke „Joop!“ handelt, nicht übersetzt.

Die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr liegt im mittleren Bereich und ist für eine markenrechtliche Streitigkeit ebenfalls angemessen.

Es ergibt sich zuzüglich Post- und telekommunikationspauschale der geltend gemachte Betrag von 1.379,80 €.

Für eine Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Abmahnung (§ 8 Abs. 4 UWG) gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt hätte oder beherrschendes Motiv für die Abmahnung das Interesse gewesen wäre, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch besonderes hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen (KG MMR 2008, 742).

Konkrete Umstände, welche eine solche Vermutung begründen könnten, hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

 

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