Amtsgericht Cottbus – Az.: 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) – Urteil vom 25.05.2004
In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Urhebebergesetztes hat das Amtsgericht Cottbus – Strafrichter – in der Hauptverhandlung am 06.05.2004 für RECHT erkannt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
(Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 32 StGB)
Gründe:
I.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 € bis 50,00 € monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers (u. a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf einen PC und stellte diese jedenfalls am 11.01.2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download zur Verfügung.
Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zelt diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.
III.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.
IV.
Damit hat sich der Angeklagte – wie im Tenor festgestellt – gemäß §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.
V.
Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Abs. l UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zu bestimmen.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er – jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung – die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.
Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465Abs. 1 StPO.