LANDGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 21 T 38/08
Beschluss vom 18.04.2008
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 – 53 C 1736/08 – wird abgeändert:
Der Beklagten wird für ihren Klageabweisungsantrag vom 25. Februar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt aus zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im ersten Rechtszug beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden.
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Bewiligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten gem. § 114 ZPO sind gegeben. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag Erfolg hat. Das in der Hausordnung, die Anlage zum Mietvertrag vom 28. Februar 2003 ist, vorgesehene Verbot des Wäschetrocknens außerhalb des Trockenraums, begegnet erheblichen Bedenken. Grundsätzlich stellt die Hausordnung die für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende „Rechtsordnung“ dar (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Auflage 2003, § 53 Rdnr. 1). Aus diesem Grund ist bereits
zweifelhaft, ob eine Hausordnung das Verbot des Wäschetrocknens in der Wohnung, das keinerlei Auswirkungen auf das Zusammenleben der Mieter untereinander hat, überhaupt wirksam regeln kann. Jedenfalls kann in einer Hausordnung grundsätzlich nur eine nähere, konkrete Ausgestaltung bestehender Rechte und Pflichten der Mieter erfolgen. Hingegen können dem Mieter nicht zusätzliche, wesentliche Pflichten auferlegt oder mietvertraglich bzw. gesetzlich eingeräumt Rechte wesentlich eingeschränkt oder gar aufgehoben werden (Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein, Miete Handkommentar, 9. Auflage 2007, Vor § 535 Rdnr. 52). Daher ist z.B. ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Aufstellens von Waschmaschinen, Geschirrspülern und anderen gebräuchlichen Haushaltsgeräten in der Wohnung, soweit diese fachgerecht betrieben und aufgestellt werden, in einer Hausordnung ebenso unzulässig wie in einem Formularvertrag (Kossmann, aaO, Rdnr. 8), weil hierdurch der gesetztlich und mietvetraglich zulässige Gebrauch der Mietsache wesentlich eingeschränkt wird.
Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob das Trocknen von Wäsche innerhalb der Wohnung bei Vorhandensein eines dem Mieter zugänglichen Trockenraums im Haus untersagt werden kann, oder ob das Trocknen von Wäsche in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht entschieden worden. In der Literatur wird hierzu vertreten, dass auch das Aufstellen und Betreiben eines Wäschetrockners in der Wohnung zum gewöhnlichen Wohngebrauch gehört (Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Auflage 2003, § 48 Rdnr. 7).
Dementsprechend erscheint es auch vertretbar, das Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern o.ä. innerhalb der Wohnung für vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst zu sehen, soweit sich das „Trockenaufkommen“ im Rahmen des Üblichen hält. Die Rechtsverteidigung der Beklagten ist daher nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 ZPO.