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Verdachtskündigung wegen Diebstahls – Aussetzung der Kündigungsschutzklage

ArbG Eberswalde, Az.: 1 Ca 365/16, Beschluss vom 22.06.2017

Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder unter dem Aktenzeichen ……….geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz i.H.v. 2.536.490,- Euro in Anspruch und begehrt die Feststellung von weiteren Schadenersatzansprüchen.

Die Parteien waren verbunden durch ein Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin macht Herausgabe- und Schadenersatzansprüche aus Untreue-, Unterschlagungs- und Bestechlichkeitshandlungen geltend, die dem Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin vorgeworfen werden.

Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Beklagte als verantwortlicher Mitarbeiter dafür gesorgt haben, dass im Besitz der Klägerin stehendes Material, vor allem Radsätze, entwendet und heimlich und unsachgemäß, nämlich falsch deklariert, entsorgt wurden. Der Beklagte soll dazu mit der Niederlassungsleiterin des beauftragten Entsorgungsunternehmens T. (nachfolgend T.), der Zeugin Z. zusammengearbeitet haben.

Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, der Beklagte habe mit der Zeugin Z. vereinbart, Material der Klägerin zu entwenden und unter dem Code-Wort „AAE-Material“ bei der T. anzuliefern. Die Anlieferung erfolgte in Schrottcontainern, die mit jeweils 8 bis 9 Radsätzen beladen sind. Für den Streitzeitraum steht dabei die Lieferung von mehreren hundert Containern mit entwendetem Material in Rede. Bei der T. sei dieses Material dann auf Anweisung der Zeugin Z. außerhalb des normalen Entsorgungsweges zwischengelagert und anschließend unter falschen Personen- und Materialkonten verwogen und entsprechend falsch abgerechnet worden. Der Erlös sei in Absprache mit dem Beklagten geteilt worden.

Verdachtskündigung wegen Diebstahls – Aussetzung der Kündigungsschutzklage
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Nach den Angaben der Zeugin Z. sollen in den Jahren 2013 bis Mitte 2015 insgesamt ca. 3.866 Tonnen Material aus dem Werk der Klägerin entwendet und entsorgt worden sein, zu 95% Radsätze, woraus ein Schaden i.H.v. 901.847,00 Euro entstand. Für den Zeitraum April 2011 bis Dezember 2012 fehlten Wiegescheine für insgesamt 471 abgeholte, aber nicht ordnungsgemäß entsorgte Container, woraus sich ein Mindestschaden i.H.v. 1.584.643,95 Euro ergebe.

Das Vorbringen der Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der Bundespolizeiinspektion Angermünde, zu dem unter Aktenzeichen 200 Js 8360/15 bei der Staatsanwaltschaft Eberswalde geführten Ermittlungsverfahren betreffend u.a. den Beklagten und die Zeugin Z. (Bl. 147 ff. d.A.).

Die Zeugin Z. hat sich zum Sachverhalt umfassend gegenüber ihrer vormaligen Arbeitgeberin T. (Bl. 48ff. d.A.) sowie gegenüber den Ermittlungsbehörden eingelassen. Die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren basieren nach der Darstellung der Klägerin im Wesentlichen u.a. aus den umfänglichen Einlassungen der Zeugin Z.

Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit des gesamten klägerischen Vorbringens. Er bestreitet insbesondere, bei der Klägerin für die Anmeldung und Verbringung von Schrottcontainern zur T. zuständig gewesen zu sein und solche veranlasst zu haben, soweit dies nicht mit der Entsorgung von Drittkundenmaterial im Zusammenhang stand. Er bestreitet weiter, gegenüber Mitarbeitern der Klägerin im Zusammenhang mit der Schrottentsorgung weisungsbefugt gewesen zu sein und die illegale Entsorgung von Schrottcontainern bei der T. im Zusammenwirken mit der Zeugin Z. veranlasst zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Schadens.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 die Zeugin der Klägerin J. betreffend die Arbeitsaufgaben des Beklagten bei der Klägerin und das System der Verwaltung von Abholscheinen vernommen, den Zeugen der Klägerin G. betreffend die Buchung der Radsätze und seine Feststellungen zu den behaupteten Fehlbeständen sowie die Zeugin der Klägerin W. zu Inventuren im Radsatzlager und zur Feststellung von Fehlbeständen vernommen (Bl. 427ff. d.A.).

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 die von der Klägerin benannten Zeugen Ge., K., J. und B. betreffend die Weisungen des Beklagten an sie im Zusammenhang mit der Beladung von Schrottcontainern sowie die Zeugen A. und M. betreffend deren Feststellungen zu Lagerfehlbeständen vernommen, wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (Bl. 560ff. d.A.).

Die ebenfalls zum Termin vom 22.06.2017 geladene Zeugin Z. hat von ihrem Recht zur Zeugnisverweigerung gem. § 384 Nr. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hat am 23.06.2017 mitgeteilt, dass die Ermittlungen u.a. gegen den Beklagten andauern (Bl. 570 d.A.).

II.

Im Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 149 Abs. 1 ZPO angezeigt ist.

Die Parteien haben zu einer Anregung des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens bereits Stellung genommen.

1. Gem. § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung ist demnach ein aus Sicht des Gerichts bestehender Verdacht einer strafbaren Handlung eines Prozessbeteiligten, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Liegt diese Voraussetzung vor, muss das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren abwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, so dass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird.

2. Aus Sicht des Gerichts besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beklagten.

Erforderlich, aber auch ausreichend sind „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ im Sinne des § 152 Abs. 2 ZPO. Es muss ein nach sorgfältiger Prüfung nicht von der Hand zu weisender Verdacht vorliegen.

a) Das Vorbringen der Klägerin, aus ihrem Betrieb in Eberswalde sei in den Jahren 2011 bis Mitte 2015 Schrott, im Wesentlichen Radsätze, entwendet bzw. unterschlagen und bei T. von der Zeugin Z. illegal entsorgt und zu Geld gemacht worden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Einwendungen gegen diesen Vortrag der Klägerin, im Wesentlichen gestützt auf die Einlassungen der Zeugin Z. im Ermittlungsverfahren, erhebt der Beklagte – aus seiner Sicht konsequent – nicht.

Streitig ist, ob der Beklagte an dem Diebstahl bzw. der Unterschlagung der Radsätze mitgewirkt hat und in welcher konkreten Höhe der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist.

Nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin soll der Beklagte in Absprache mit der Zeugin Z. Material im Besitz der Klägerin entwendet und unter einem bestimmten Code-Wort als angebliches „AAE-Material“ bei der T. angeliefert haben.

Die Beteiligung des Beklagten an diesen Absprachen ergibt sich aus den vorgerichtlichen Einlassungen der Zeugin Z. im Ermittlungsverfahren, die den Beklagten insoweit beschuldigt.

b) Zur Überzeugung des Gerichts hat die bisherige Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte bei der Klägerin verantwortlich war für die Lagerung von Materialien und insbesondere für die Anmeldung der Abholung von Schrottcontainern bei T. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin hat der Beklagte dabei u.a. Anweisungen an Staplerfahrer bei der Verladung von Schrott-Radsätzen erteilt und in verschiedenen Fällen auch die Verladung von nicht zur Verschrottung vorgesehenen Radsätzen angewiesen. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin J. sowie der Zeugen Ge., K., J. und B.

Vor diesem Hintergrund sind nach der Überzeugung des Gerichts ausreichende Verdachtsmomente für eine Tatbeteiligung des Beklagten an strafbaren Handlungen gem. § 242ff. StGB vorhanden, jedenfalls wenn die Zeugin Z. ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht wiederholen würde.

3. Die Frage der Begründetheit des Verdachts ist von erheblichem Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung, die der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

a) Der Zahlungs- und Feststellungsantrag sind in der gestellten Form zulässig, sodass es einer Sachentscheidung bedarf und der streitige Sachverhalt aufzuklären ist.

b) Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte aktiv im Zusammenwirken mit der Zeugin Z. am Diebstahl bzw. der Unterschlagung von Schrott im Werk der Klägerin mitgewirkt hat, ist für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung.

In seiner Eigenschaft als ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin haftet er dieser gegenüber aus §§ 280ff. BGB und aus § 823 BGB i.V.m. §§ 242ff. StGB.

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist ausweislich des vorliegenden Ermittlungsberichtes der Bundespolizei die Beteiligung des Beklagten an der unrechtmäßigen Entsorgung von Schrott der Klägerin sowie die Höhe des dadurch entstandenen Schadens.

4. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgte Abwägung hat zur Aussetzung geführt.

Die zu treffende Ermessensentscheidung muss eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Umstände andererseits enthalten, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens zu rechtfertigen.

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Ein komplexer Sachverhalt, der eine umfangreiche Aufklärung erforderlich macht, spricht aufgrund der besseren Erkenntnismöglichkeiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens deutlich für eine Aussetzung. Zwar sind die in einem strafrechtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zur selben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden.

a) Für die Aussetzung des Verfahrens im vorliegenden Fall spricht zur Überzeugung der Kammer im besonderen Maße, dass sich der Sachvortrag der Klägerin und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse im Wesentlichen auf die vorgerichtlichen Einlassungen der Zeugin Z. und die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen.

Darüber hinaus hat sich in der bisher durchgeführten Beweisaufnahme herausgestellt, dass die von der Klägerin benannten Zeugen betreffend die Höhe des vom Beklagten verursachten Schaden keine oder nur unzureichende Angaben machen konnten (vgl. die Aussagen der Zeugen G., W., M. und A.).

Zur Aufklärung des Sachverhaltes ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts die Einvernahme der Zeugin Z. unabdingbar. Diese hat – zulässigerweise – von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 384 Nr. 2 ZPO Gebrauch gemacht, jedoch zugleich angekündigt, nach Abschluss des Strafverfahrens für eine Zeugenaussage zur Verfügung zu stehen. Die Zeugin Z. steht deshalb als Beweismittel nur zeitweilig nicht zur Verfügung.

Zur Überzeugung des Gerichts stehen für den Beweis der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen auch nicht die von der Klägerin als Zeugen angebotenen Ermittlungsbeamten bzw. die ehemaligen Vorgesetzten der Zeugin Z. bei TSR gleichermaßen zur Verfügung. Diese sind nämlich nur Zeugen vom Hörensagen, können insoweit also nur bekunden, was die Zeugin Z. ihnen gegenüber ausgesagt hat. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der (Hauptbelastungs-) Zeugin Z. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist jedoch der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin durch das Gericht der Vorzug zu geben.

Hinzu tritt, dass u.U. eine Aussage der Zeugin Z. im Strafverfahren auch im vorliegenden Verfahren verwertbar wäre, sodass ggf. eine weitere Einvernahme der Zeugin Z. erspart bleiben könnte.

b) Für die Aussetzung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens spricht auch der Umfang der dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen und der Umfang des aufzuklärenden Schadens. Das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten besteht im Diebstahl bzw. der Unterschlagung von mehreren hundert Schrottcontainern, gefüllt mit jeweils 8 bis 9 einzelnen Radsätzen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren. Auch deshalb ist es zur Überzeugung des Gerichts unumgänglich, auf das Wissen der Zeugin Z. zurückzugreifen, die die Verwertung des mutmaßlich vom Beklagten gestohlenen bzw. unterschlagenen Schrotts akribisch dokumentiert haben soll. Der im Strafverfahren geltende Ermittlungsgrundsatz bietet hier ungleich bessere Aufklärungsmöglichkeiten als der Zivilprozess.

5. Die durch die Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung ist zumutbar.

Der Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens selbst angeregt.

Erhebliche Nachteile bzw. Risiken für die Klägerin sind durch die Aussetzung nicht erkennbar. Die geltend gemachte Forderung ist jedenfalls teilweise durch Arreste des erkennenden Gerichts (1 Ga 5/16, 3 Ga 3/16) und des AG Eberswalde gesichert.

Ein weiteres Ausfallrisiko ist angesichts der Höhe der Forderung, dessen vollständige Erfüllung durch den Beklagten ausgeschlossen sein dürfte, kein wesentlicher Aspekt, zumal der bei der Klägerin entstandene Schaden unter Umständen durch eine Versicherung gedeckt ist.

Die Aussetzung ist zur Überzeugung des Gerichts trotz des fehlenden Einverständnisses der Klägerin zur Sicherstellung einer möglichst sachgerechten Entscheidungsgrundlage durch eine umfassende Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren angezeigt. Eine sachgerechte Sachverhaltsfeststellung durch das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren scheitert wie oben gezeigt gegenwärtig an dem durch die Zeugin Z. ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts.

Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nicht zügig und mit Nachdruck betreiben würde, sind nicht ersichtlich, auch wenn nach deren Mitteilung die Ermittlungen noch andauern.

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