Skip to content

Ehescheidung – Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten

OLG Frankfurt, Az.: 12 U 143/88, Urteil vom 06.04.1989

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1988 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 5.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Beschwer der Klägerin: 17.600,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, ihrer Tochter aus erster Ehe, einen aus dem Ehegattenerbrecht (§ 1931 Abs. 2 BGB) abgeleiteten Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 2 BGB) geltend. Sie war mit dem um den 17.01.1987 gestorbenen K A G, der sonstige Erbberechtigte nicht hinterlassen hat, in zweiter Ehe kinderlos verheiratet. Dieser hatte die Beklagte durch notarielles Testament vom 29.07.1986 (Bl. 9 f d. A.) zu seiner Alleinerbin eingesetzt.

Ehescheidung - Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin und der Erblasser lebten seit August 1985 getrennt, nachdem die Klägerin von der gemeinsamen ehelichen Wohnung in B. in die jetzt von ihr innegehaltene Wohnung in G. umgezogen war. Die Klägerin hatte durch Antragsschrift vom 10.07.1986 – dem Prozeßbevollmächtigten des Erblassers am 23.09.1986 zugestellt – ein Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht (Aktenzeichen …). Bereits in der Antragsschrift hatte sie angegeben, daß der Erblasser der Scheidung zustimme. Mit Legitimationsschriftsatz vom 09.09.1986 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Erblassers dem Familiengericht mit: „Der Beklagte tritt dem Scheidungsantrag nicht entgegen.“ In einem weiteren nach Rechtshängigkeit eingegangenen Schriftsatz vom 03.10.1986 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Erblassers erneut mit: „… tritt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag weiterhin nicht entgegen.“

Zu dem auf den 05.02.1987 anberaumten Verhandlungstermin ist es wegen des Todes des Erblassers nicht mehr gekommen; vielmehr ist der Rechtsstreit durch Beschluß vom 23.01.1987 für erledigt erklärt worden.

Wegen der Gegenstände, die sich im Nachlaß befunden haben, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat unter Zugrundelegung land- und forstwirtschaftlichen Geländes sowie verschiedener Bankguthaben des Erblassers im Gesamtwert von 35.200,– DM entsprechend der Zusammenstellung auf Seite 3 unten des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils (Bl. 67 d. A.), jedoch unter ausdrücklicher Nichtberücksichtigung eines Hausgrundstücks in B. als Teilbetrag eines Pflichtteilsanspruchs die Hälfte des oben genannten Betrags geltend gemacht.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.600,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Pflichtteilsanspruch stehe der Klägerin nicht zu; er sei gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil sie Scheidung der Ehe beantragt und der Erblasser dem zugestimmt habe.

Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Erklärung, dem Scheidungsbegehren nicht entgegentreten zu wollen, sei keine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift.

Im übrigen haben die Parteien unterschiedliche Auffassungen zum Nachlaßwert und zur Art seiner Berechnung geäußert.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den dort vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage durch sein Urteil vom 29.06.1988 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein auf die Hälfte des Nachlasses gehender Pflichtteilsanspruch zu, da die Klägerin ohne die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten Alleinerbin geworden wäre. Dieser Anspruch sei nicht durch § 1933 BGB ausgeschlossen; denn in der Erklärung des Erblassers, dem Scheidungsantrag nicht entgegentreten zu wollen, sei keine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift zu sehen. Wegen der weitreichenden rechtlichen Folgen der Zustimmungserklärung sei eine streng formale Betrachtungsweise des Begriffs „Zustimmung“ am Platze und eine erweiternde Auslegung unangebracht. Weiter nimmt das Landgericht noch Berechnungen zur Höhe des Pflichtteils vor, die mit dem Ergebnis abschließen, daß der Klägerin jedenfalls der geforderte Teilklagebetrag zustehe.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 12.08.1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.1988 Berufung eingelegt und diese am 14.10.1988 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Ansicht, der Klägerin stehe der Pflichtteilsanspruch wegen § 1933 BGB nicht zu, weil der Erblasser zumindest durch sein schlüssiges Verhalten der von ihr erstrebten Scheidung zugestimmt habe.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den dort vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat kein Erbrecht nach ihrem verstorbenen Ehemann erworben. Ihr steht deshalb auch kein Pflichtteilsanspruch gegen die testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzte Beklagte zu. Das der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes mangels anderer Erbberechtigter grundsätzlich in vollem Umfang zustehende Ehegattenerbrecht (§ 1931 Abs. 2 BGB) ist entfallen und damit ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin gegeben waren (vgl. § 1933 Satz 1 BGB), nachdem diese das Scheidungsverfahren beantragt und er dem zugestimmt hatte:

Die Klägerin ist im August 1985 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus- und in ihre jetzige Wohnung umgezogen. Beide Ehepartner lebten daher, als das Ehescheidungsverfahren am 23.09.1986 rechtshängig wurde, seit mehr als einem Jahr getrennt. In einem solchen Fall geht das Gesetz (§ 1566 Abs. 1 BGB) von der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe und von der Annahme aus, daß die Scheidung der Ehe auszusprechen gewesen wäre, wenn darüber hinaus der mit dem Scheidungsverfahren überzogene, aber vor dem gerichtlichen Ausspruch der Ehescheidung gestorbene Ehepartner der Scheidung zugestimmt hatte. Das ist hier der Fall gewesen. Der Erblasser hatte nämlich zunächst durch den Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 09.09.1986 und sodann durch den weiteren vom 03.10.1986 erklärt, daß er dem Scheidungsantrag der Klägerin nicht entgegentrete.

Die nach § 1933 Satz 1 BGB erforderliche Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren des überlebenden Ehepartners braucht nicht in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des mit dem Scheidungsverfahren befaßten Gerichts erklärt zu werden, wie das die die tatsächliche Durchführung einer einverständlichen Ehescheidung bezweckende Vorschrift des § 630 ZPO vorsieht. Die Zustimmung kann vielmehr – wie hier geschehen – durch einen Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsanwalts erklärt werden (vgl. BayObLG FamRZ 83, 96 mit weiteren Nachweisen; a. A.: OLG Zweibrücken OLGZ 83, 160).

In den beiden Schriftsätzen des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers ist zwar nicht der in § 1933 Satz 1 BGB (vgl. auch §§ 1566 Abs. 1; 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB) erwähnte Ausdruck „Zustimmung“ verwendet worden. Das ist aber nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen der zu formalen Auffassung des Landgerichts, die auch vom OLG Stuttgart (NJW 79, 662) vertreten wird, nicht erforderlich; denn für die Bewertung jedweder rechtserheblichen Willenserklärung kann es nicht auf die Aneinanderreihung der Buchstaben des zufällig verwendeten Ausdrucks ankommen, sondern vielmehr auf den tatsächlich geäußerten Willen des Erklärenden (§ 133 BGB). Geht man hiervon aus, dann ist natürlich nicht auf die buchstabenmäßige Wiederholung des Gesetzeswortlauts abzustellen, sondern allein darauf, ob der Erblasser zu seinen Lebzeiten hinreichend klargemacht hat, daß er genau wie der antragstellende Ehepartner die Ehe für gescheitert halte und sich deshalb nicht gegen die Ehescheidung stellen werde, ihr also mit anderen Worten zustimme.

Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, der der Interessenlage der Partner einer gescheiterten Ehe und deren mutmaßlichem Willen Rechnung tragen will (vgl. dazu Bundestagsdrucksache 7/4361 vom 28.11.1975, Seite 52). Das dem Ehepartner neben den leiblichen Verwandten des anderen Teils (vgl. §§ 1924, 1925, 1926, 1928 und 1929 BGB) eingeräumte Erbrecht (§ 1931 BGB) beruht allein auf der von beiden Teilen geschlossenen Ehe. Mit deren Bestand steht und fällt dieses Erbrecht. Es entspricht dem vom Gesetz unterstellten und in aller Regel auch vorhandenen Willen des vorverstorbenen Ehepartners, den überlebenden auch über seinen Tod hinaus an seinem Vermögen teilhaben zu lassen und dadurch zu seiner Existenzsicherung beizutragen, sofern die Ehe bis dahin Bestand gehabt und der überlebende Teil an ihr festgehalten hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß der früher verstorbene Ehepartner dem länger lebenden durch die Teilhabe an dem von ihm selbst und aus seiner Familie herrührenden Nachlaß eine Unterhalts- und Existenzsicherung über seinen Tod hinaus gewähren will, gleichsam als Belohnung für erwiesene Treue und die beiderseits fortbestehende Absicht, die gemeinsam gewählte, gesetzlich verankerte Lebensgemeinschaft „Ehe“ bis zu ihrem natürlichen Ende fortzusetzen. Es liegt auf der Hand, daß die innere Rechtfertigung der Erbberechtigung des Ehegatten umgekehrt dann entfallen muß, wenn die Ehe zur Zeit des Todes des einen Teils nicht mehr bestanden hat, etwa weil sie bereits geschieden war, oder weil die Scheidung zu diesem Zeitpunkt als sicher vorauszusehen war, nachdem beide Teile – wie hier – nicht mehr an der Ehe festhalten wollten.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts zugunsten der Klägerin, daß im damaligen Scheidungsverfahren noch keine einverständliche Regelung über Unterhalt und Hausrat getroffen war, wie das § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorsieht; denn die Einigung über solche Scheidungsfolgeregelungen kann nicht als Voraussetzung des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB angesehen werden (ebenso Dieckmann FamRZ 79, 396; Münchener Kommentar-Leipold, 1982, § 1933 Rdn 8; Soergel- Siebert-Damrau, BGB, 11. Aufl., 1983, § 2077 Rz 4; a.A.: Palandt-Edenhofer, BGB, 48. Aufl., 1989, § 1933 Anm. 3 je mit weiteren Nachweisen; OLG Bremen FamRZ 86, 833 mit weiteren Nachweisen). § 630 ZPO betrifft das von beiden Ehepartnern zu Ende geführte, mit einem die tatsächliche und rechtliche Scheidung der Ehe herbeiführenden Urteil endende Scheidungsverfahren selbst. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, die zu einer sogenannten einverständlichen Ehescheidung führen. Ohne das Vorhandensein einer Scheidungsfolgenregelung kann nicht gut von einer einverständlichen, also nicht streitigen Scheidung gesprochen werden. Andererseits kann ein durch den Tod eines der Ehepartner erledigtes Ehescheidungsverfahren nicht mehr zu einer Ehescheidung führen, bedarf folglich auch keiner Regelung über die Scheidungsfolgen mehr. Die §§ 1933, 1566 Abs. 1 BGB erwähnen folgerichtig die in § 630 ZPO festgehaltenen Voraussetzungen nicht und brauchen dies auch nicht, weil sie nur auf den eine erbrechtliche Frage klärenden mutmaßlichen Ausgang des vom überlebenden Ehegatten rechtshängig gemachten Scheidungsverfahrens abstellen, das wegen des Todes des anderen Teils nicht mehr zu Ende geführt werden kann. In diesem erbrechtlichen Zusammenhang kann es allein darauf ankommen, ob die Ehepartner – wie hier – ein Jahr getrennt gelebt haben, und ob der verstorbene Ehepartner – wie hier ebenfalls – dem Scheidungsantrag des überlebenden zugestimmt hat.

Unter diesen Umständen bleibt festzuhalten, daß die Klägerin ihr Ehegattenerbrecht und damit einen Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte verloren hat. Ihrer Klage muß der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidung folgen aus den §§ 108 Abs. 1 Satz 1; 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen, ob die Zustimmungserklärung nach § 1933 BGB nur durch den Gebrauch des Wortes „Zustimmung“ erklärt werden kann und ob die Voraussetzungen des § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt gewesen sein müssen, um im Rahmen des § 1933 BGB von der unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB ausgehen zu können, von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung sind und, soweit ersichtlich, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos