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Verjährungshemmung durch einseitige Forderungsschreiben

LG Siegen – Az.: 2 O 91/14 – Urteil vom 20.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 64% und die Klägerin zu 2) zu 36%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen behaupteter Behandlungsfehler bezüglich der am 09.06.1998 geborenen Versicherten #### geltend. Sie behaupten, die Versicherte habe aufgrund behandlungsfehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung, behandlungsfehlerhaften Geburtsmanagements und behandlungsfehlerhafter Erstversorgung nach der Geburt schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsschäden, insbesondere eine Mehrfachbehinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, erlitten. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Strafverfahren geführt, das im Jahr 2004 gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.500,00 EUR eingestellt wurde. Zwischen den Klägerinnen und der Versicherung der Beklagten gab es Schriftwechsel. Nach den zu den Akten gereichten Schriftstücken ist folgender zeitlicher Ablauf unstreitig:

#####  Geburt

  • 06.06.2001  Anklage StA Siegen gegen Dr. B2
  • 30.01.2003  Schreiben ### an ### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Betr. „Versicherungsnehmer Dr. B; Anmeldung von Ansprüchen (unbeziffert) und Bitte um Verjährungsverzicht.
  • 14.01.2004  Einstellung Strafsache gegen B1 gegen Geldbuße 4.500,00 EUR
  • 13.05.2004  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 27.07.2004  Schreiben #### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht nur um Ansprüche gegen Dr. B2, die die #### ablehnt. Sie erklärt jedoch Verjährungsverzicht bis 31.12.2006, sofern Ansprüche nicht bereits verjährt sind.
  • 13.12.2004  Begutachtungsauftrag an medizinischen Dienst (vgl. Bl. 223)
  • 26.07.2005  Behandlungsfehlergutachten MDK für Klägerinnen: Behandlungsfehler wird bejaht
  • 12.08.2005  Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dr. B2.
  • 08.09.2005  Schreiben #### an ####(nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen B1, nicht gegen B2.
  • 22.09.2005  Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Antwort auf Schreiben der ####. U.a. ist von „Zeugenaussage Dr. Y die Rede
  • 09.01.2006  Schreiben #### an #### als Antwort auf ein Schreiben v, 27.12.2005:“… überraschenderweise aufgefallen, dass wir Dr. Y2 über die Klinik auch versichern…“Unbestimmter Vorschlag, einvernehmlich zu regeln. Bitte um Angebot.
  • 25.01.2006  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 02.02.2006  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 24.02.2006  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 29.05.2006  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 20.07.2006 #### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Forderungsschreiben, nachdem #### auf Angebot vom 30.05.2006 nicht reagiert habe.
  • 28.08.2006 #### an ### (Bl. 509): Bestätigung Versicherungsschutz auch für Bekl. zu 2. Ansprüche werden zurückgewiesen, allerdings werden weitere Besprechungen angeregt. Erklärung, dass Verjährungseinrede bis 31.12.2007 nicht erhoben wird.
  • 03.01.2007  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 12.07.2007  MDK Gutachten für Kl. zu ergänzenden Fragen zum Behandlungsfehlergutachten (Anlage K6): Auch bezüglich der ambulanten Betreuung wird Fehlerhaftigkeit festgestellt.
  • 10.08.2007  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 17.12.2007  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 26.03.2008  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 03.07.2008  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 10.02.2009  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 26.10.2009  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 11.03.2010  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 17.03.2011  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 18.03.2011  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 24.05.2013  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
  • 25.10.2013  Geburtshilflich-pertinatologisches Plausibilitätsgutachten für ##### (Anlage K4): grob fehlerhafter Verstoß gegen Leitlinie
  • 18.12.2013  Schreiben #### v. 18.12.2013 (Bl. 246): Erklärung, dass Verjährungseinrede „für den Versicherten“ bis 31.03.2014 nicht erhoben wird, wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist.

Die Klägerinnen beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 202.420,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192.962,22 EUR seit dem 26.06.2013 und  weiteren 9.458,76 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 93.928,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83.161,63 EUR seit dem 26.06.2013 und  weiteren 10.766,73 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 1), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 1 erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes ##### am #### weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 2), soweit nicht bereits von dem Klageantrag zu 1 erfasst, infolge der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes #### am ### weiter entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten das Vorliegen von Behandlungsfehlern und berufen sich auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen Hinweise zur Verjährung gegeben (Bl. 569-570 d.A.), zu denen die Parteien Stellungnahmen abgegeben haben (Bl. 596 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Evtl. Ansprüche der Klägerinnen sind verjährt.

Ursprünglich betrug die maßgebliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB in der bis zum 31.01.2001 geltenden Fassung dreißig Jahre, soweit vertragliche Ansprüche betroffen waren. Für deliktische Ansprüche galt die Verjährungsfrist aus § 852 BGB in der bis zum 31.01.2001 geltenden Fassung. Ab dem 01.01.2002 richtet sich die Verjährungsfrist nach § 199 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 6; es gilt die dreijährige Verjährung ab Kenntnis.

Die Kammer hat die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftstücke, die für die Verjährungsfrage von Bedeutung sein können, wie aus dem Tatbestand ersichtlich chronologisch geordnet. Weitere Schriftstücke sind trotz Hinweises der Kammer nicht zu den Akten gereicht worden. Soweit es um die Frage geht, ob die Verjährung gehemmt worden ist, tragen die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast (Palandt-Ellenberger, § 204 BGB, Rdnr. 55).

Es kann letztlich offen bleiben, zu welchem frühesten Zeitpunkt die Klägerinnen positive Kenntnis i.T2.v. § 199 Abs. 1 BGB hatten. Spätestens war diese Kenntnis hinsichtlich beider Beklagten jedenfalls im Jahre 2006 vorhanden. Nachdem der von der #### Versicherung akzeptierte Verjährungsverzicht zum 31.12.2007 abgelaufen war, sind 6 Jahre lang keine Verhandlungen geführt worden, die zu einer Verjährungshemmung hätten führen können. Einseitige Forderungsschreiben begründen keine solche Hemmung. Ab dem Jahr 2007 ist keine Reaktion der #### Versicherung mehr erfolgt. Erstmals wieder hat diese mit Schreiben vom 18.12.2013 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, jedoch mit der Einschränkung: „wenn die Verjährung nicht schon eingetreten ist“. Tatsächlich war die Verjährungsfrist aber schon verstrichen, nämlich spätestens zum 31.12.2010. Die Klage ist erst im März 2014 eingereicht worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: bis 400.000,00 EUR

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