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Verkehrsschild: Irrtum über die rechtliche Bedeutung – Verbotsirrtum

BayObLG

Az: 2 ObOWi 43/03

Beschluss vom: 08.05.2003


Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 8. Mai 2003 in dem Bußgeldverfahren XXX wegen Verkehrsordnungswidrigkeit einstimmig b e s c h l o s s e n :

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen – Zweigstelle Hammelburg – vom 15. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.

II. Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und von den dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel.

G r ü n d e :

I.
1. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Amtsgericht Kissingen – Zweigstelle Hammelburg – den Beklagten wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts“ (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Zur Tat hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene fuhr am 29.4.2002 um 14.29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen, auf der BAB A in Fahrtrichtung F . Bei km 625,050 im Gemeindebereich E fuhr der Betroffene bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts erheblich überschritt und hätte daher langsamer fahren können und müssen. Er handelte daher zumindest fahrlässig.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Er hat geltend gemacht, er habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gelte nur für Lastkraftwagen, da es sich um eine Kontrollstelle des Güterverkehrs gehandelt habe. Zumindest könne ihm daher keine grobe Pflichtverletzung angelastet werden.“

„Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Betroffene eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß § 41 Abs. 2, Zeichen 274, § 49 StVO begangen hat, da er zumindest fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 67 km/h überschritten hat. Der Betroffene befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Tatbestands- oder Verbotsirrtum im Sinne des § 11 OWiG. Ein Zusatzschild bezieht sich nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO. Nahm der Betroffene somit an, das unter dem Zeichen ‚Überholverbot‘ angebrachte Zusatzschild beziehe sich auch auf das Zeichen 274 StVO, so befand er sich lediglich in einem ihn hier nicht entlastenden Rechtsirrtum.“ (Bl. 4 d.U.)

Zu der konkreten Beschilderung der Messstelle hat das Amtsgericht auf die Abbildungen Bl. 29, 29 R und 30 d.A. Bezug genommen. Aus diesen Abbildungen ergibt sich die konkrete damalige Beschilderung im Bereich der Messstelle.

2. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Sachrüge.
Er trägt vor, sich in einem unvermeidbaren Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum bezüglich der Wirkung der Beschilderung befunden zu haben. Er habe nämlich angenommen, die Einschränkung beziehe sich nicht nur auf das Überholverbot, sondern auch auf Zeichen 274 StVO.

Die konkrete Beschilderung entspreche nicht der Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO. Die Regelung sei inhaltlich unklar. Jedenfalls sei ein Kraftfahrer in der Erfassung der Bedeutung der Beschilderung überfordert.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) ist, soweit sie den Schuldspruch und die Verhängung der Geldbuße betrifft, unbegründet. Von Erfolg ist sie jedoch zum Fahrverbot; dieses entfällt.

1. a) Aus den in das Urteil einbezogenen Lichtbildern (Bl. 29, 29 R, 30 d.A.) ergibt sich, daß die Geschwindigkeit auf der BAB durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden war. Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf.

Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot) und das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Wohnwagengespanne).

Das diesem folgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält.

b) Die Beschilderung genügt den nach § 39 Abs. 2 StVO zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Denn dort ist geregelt, dass „Verkehrszeichen und Zusatzschilder“ … „auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche angebracht werden“ können (§ 39 Abs. 2 Satz 5 StVO).

Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zugrunde liegenden Norm (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: „Sie“ [die Zusatzschilder] „sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.“) im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZV 1989, 38; 2001, 220/221 = BayObLGSt 2001, 4/5) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso: Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a; Janiszewski/ Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).

Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h und dann auf 60 km/h.

Da der Betroffene, wie vom Amtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, eine Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren ist, liegt objektiv – mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h – ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Ziff. 7 StVO i.V.m. Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor.

c) Dieser Verstoß ist dem Betroffenen trotz des vom Amtsgericht festgestellten Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung vorzuwerfen.

aa) Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen – zu der er Zeugenbeweis angeboten hatte -, er habe aufgrund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h und 60 km/h limitierte Geschwindigkeit gelte wie das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot aufgrund der darunter befindlichen Zusatzschilder nicht für einen Pkw, als solche nicht in Zweifel gezogen und mithin einen Irrtum des Betroffenen festgestellt.

Der Betroffene hat die Verkehrszeichen optisch richtig wahrgenommen. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG) aus. Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. Hentschel aaO § 24 StVG Rn. 34 m.N.; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO Rn. 23; Göhler OWiG 13. Aufl. § 11 Rn. 22). Der (vom Amtsgericht verwendete) Begriff „Rechtsirrtum“, den das Reichsgericht neben den des „Tatsachenirrtums“ gestellt hatte (RGSt 72, 309), gilt als überholt (vgl. Göhler aaO Rn. 4; Tröndle/ Fischer StGB 51. Aufl. § 16 Rn. 10).

bb) Ein Verbotsirrtum führt, nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 OWiG, allerdings nur dann zur Entlastung des Betroffenen, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.

Irrt ein Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung einer Verkehrsregelung, so ist dieser Irrtum in aller Regel als vermeidbar anzusehen.

Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst heraus (zu diesem Erfordernis: BGHSt 25, 293/299) vermissen lässt (vgl. BayObLGSt 1977, 192/193).

Das aber ist bezüglich der hier in Frage stehenden Verkehrszeichen trotz ihrer Abfolge und trotz der konkreten Platzierung der drei Verkehrszeichen an einem Pfosten (auf einer Trägerfläche) nicht anzunehmen. Denn jedenfalls bei Kenntnis der Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, die sich, ihrem schon aus der Überschrift des Kapitels II („Zeichen und Verkehrseinrichtungen“) abzuleitenden Sinngehalt nach, nicht nur an die für die Beschilderung verantwortliche Verwaltungsbehörde, sondern auch an die Verkehrsteilnehmer wendet, muss jeder Verkehrsteilnehmer bereits auf den ersten Blick wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens ausschließlich auf das unmittelbar („dicht“) über ihm befindliche Verkehrszeichen beschränkt.

Der Senat verkennt nicht, dass eine Fehlauffassung zur Bedeutung einer Häufung von Verkehrszeichen, wie verfahrensgegenständlich, durchaus nicht fern liegt, doch macht dies für sich allein den entsprechenden Irrtum nicht unvermeidbar im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr heute an alle Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen, auch der vielfach als weniger bekannt eingestuften, unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr. Hat sich ein Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat.

Für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums genügt es also nicht, wenn die in Frage stehende Schilderhäufung von dem Verkehrsteilnehmer in ihrer – objektiv eindeutigen – Wirkung missverstanden worden ist. Für die Bejahung von Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Ergebnis ebenso: BayObLG NZV 1989, 38; weitergehend: BayObLG VerkMitt 1972, 49/51; BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth DAR 1984, 235 Nr. 12 a; vgl. OLG Saarbrücken VRS 47, 387/388; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24 StVG Rn. 35, § 39 StVO Rn. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).

Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei objektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der vom Amtsgericht festgestellte Verbotsirrtum des Betroffenen ist deshalb nicht als „unvermeidbar“ im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG zu bewerten.

Da der Verkehrsverstoß mithin dem Betroffenen vorzuwerfen ist, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung jedoch nur stand, soweit er die Verhängung der Geldbuße betrifft.

a) Die Verhängung der Regelgeldbuße (Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV) bewegt sich im Rahmen des dem Tatrichter zuzuerkennenden Ermessensspielraums (§ 17 Abs. 3 OWiG).

b) Die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten hat das Amtsgericht allein auf das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne der Tabelle 1 c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV gestützt. Das genügt nicht den zu stellenden Anforderungen; ein Fahrverbot darf nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 25 StVG Rn. 9 a).

Liegen, wie hier vom Amtsgericht zur subjektiven Seite des Verkehrsverstoßes mit der Bejahung eines – wenngleich vermeidbaren – Verbotsirrtums festgestellt, besondere Umstände vor, so müssen diese auch in „Regelfällen“ jedenfalls dann bedacht werden, wenn sie die durch den Regelfall indizierte Annahme einer „groben“ (oder „beharrlichen“) Pflichtverletzung ernsthaft in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 296; KG NZV 1994, 159).

Die Verneinung von Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit trotz eines objektiv schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoßes kommt vor allem in Betracht, wenn der festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fern liegenden Irrtum darstellt, wobei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Entstehen des Irrtums durch das Anbringen einer den Richtlinien besser entsprechenden Beschilderung durch die zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können.

Wird der Irrtum, wie hier, durch eine Häufung von drei Verkehrszeichen an einem Pfosten ausgelöst, bei der das zuoberst angebrachte Vorschriftszeichen keinen schon auf den ersten Blick erheblich größeren Abstand zu dem unter ihm angebrachten Vorschriftszeichen aufweist als das Zusatzschild zu dem unmittelbar über ihm angebrachten Vorschriftszeichen, so ist der Irrtum nicht fern liegend. Die begrenzte Wirkung des Zusatzschildes auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen ist dann nicht aus dem unmittelbaren Eindruck, den die Beschilderung einem im Verkehrsfluss befindlichen Kraftfahrer, der seine Aufmerksamkeit regelmäßig nicht auf Verkehrsschilderhäufungen beschränken kann, zu erschließen, sondern erst aus der Kenntnis der richtigen Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Fehlauffassung der Zuordnung des Zusatzschildes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung dadurch erhöht worden war, dass sich die zuerst zu passierende Schilderkombination (Zeichen 101 und Zeichen 274) unmissverständlich an alle Verkehrsteilnehmer wandte, die beiden folgenden Schilderpaare aber bezüglich Überholverbot (Zeichen 276) und Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) für einen Teil des fließenden Verkehrs differenzierten.

Dass die Befürchtung einer aus einer Häufung von Verkehrszeichen resultierenden Fehlauffassung durchaus nahe liegt, zeigen bereits die zu den §§ 39 bis 43 StVO („Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“) ergangenen Richtlinien deutlich auf. So ist in III Nr. 11 Satz 1 dieser Richtlinien bestimmt: „Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden“. Zwar wird die Anbringung von bis zu drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten, wie oben schon angesprochen, durch die Richtlinie (dort: III Nr. 11 a) nicht ausgeschlossen, doch ist, wie dem Sinn und Zweck von III Nr. 11 a cc der genannten Richtlinie zu entnehmen ist, gerade bei Kombinationen von mehreren Vorschriftszeichen (hier: Zeichen 274 und Zeichen 276), die sich an unterschiedliche Gruppen von Verkehrsteilnehmern wenden, Sorge dafür zu tragen, dass durch das Anbringen eines Zusatzschildes keine (nicht fern liegenden) Fehlvorstellungen bei den Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden.

Letzteres hätte an der gegenständlichen Gefahrenstelle am einfachsten und deutlichsten durch Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbotes (Zeichen 276) von dem Zeichen 274 durch Anbringen an unterschiedlichen Pfosten geschehen können. So hätte es sich etwa angeboten, das mit dem Zusatzschild eingeschränkte allgemeine Überholverbot (Zeichen 276) an einem Pfosten schon deutlich vor den Geschwindigkeitslimitierungen (Zeichen 274) zu situieren. Schon diese Möglichkeit zeigt, dass die Häufung der Verkehrszeichen keineswegs „unvermeidlich“ (III Nr. 11 Satz 3 der Richtlinien) gewesen ist. Die Vermeidung wäre im Übrigen bereits deshalb geboten gewesen, weil aus den im Bereich solcher Beschilderungen sehr oft festzustellenden ungewöhnlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf immer wieder eintretende Fehlauffassungen der Beschilderung geschlossen werden muss, die zu erheblichen Geschwindigkeitsdifferenzen beim Pkw-Verkehr führen und so ein zusätzliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen.

Die aufgezeigten Umstände, die sich sämtlich aus den vom Amtsgericht umfassend zur Tat im objektiven und subjektiven Sinne getroffenen Feststellungen erschließen, führen zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen bezüglich des Verstoßes gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 80 km/h und 60 km/h eine „grobe“ (oder „beharrliche“) Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht anzulasten ist.

Der Verstoß gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf
100 km/h war nicht so gravierend, dass er für sich allein zur Verhängung eines Fahrverbots führen würde.

Trotz Vorliegens eines „Regelfalles“ ist nach alldem – ausnahmsweise – ein Fahrverbot nicht zu verhängen.

3. a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch und gegen die Verhängung der Regelgeldbuße wendet, ist sie als unbegründet zu verwerfen.

Soweit die Rechtsbeschwerde das Fahrverbot betrifft, ist das angefochtene Urteil abzuändern. Eine Zurückverweisung zu neuer Entscheidung über die Frage des Fahrverbots ist nicht veranlasst, da der Senat hierüber selbst entscheiden kann (§ 79 Abs. 6 OWiG).

b) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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