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Verkehrssicherungspflicht – Verletzung der Streupflicht

OLG Naumburg

Az.: 10 U 44/11

Urteil vom 11.05.2012


In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2012 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist – wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (LA Bl. 88 – 92 d.A.) Bezug genommen.

Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:

Der am 14. Januar 1949 geborene Kläger begehrt in zweiter Instanz noch Ersatz seines immateriellen Schadens wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung von der Beklagten, seiner Mutter. Den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag verfolgt er nicht weiter.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hausgrundstückes R. Straße 9 in T. . Zum Hauseingang führt ein gepflasterter Weg vom Gartentor, wo auch der Briefkasten angebracht ist. Unmittelbar vor dem Hauseingang befindet sich eine Betonplatte. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. 62 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger begab sich am 09. Februar 2010 gegen Mittag zum Grundstück der Beklagten, wo er auf der Betonfläche zu Fall kam. Hierdurch zog er sich einen Oberschenkelhalsbruch links zu und befand sich 11 Tage in stationärer sowie anschließend bis 14. April 2011 in ambulanter Behandlung. Anschließend musste er sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Zum Unfallzeitpunkt herrschten Schneeverhältnisse.

Der Kläger begehrt noch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dass er mit ca. 10.000,00 EUR beziffert. Ferner begehrt er Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von insgesamt 775,64 EUR.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte eine ihr womöglich obliegende Verkehrssicherungspflicht für den Zustand ihres Grundstückes jedenfalls nicht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte müsse der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge treffen, sondern nur solche, die geeignet sind, eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Anderenfalls müsse der Geschädigte den Schaden selbst tragen. Es könne schon dahingestellt bleiben, ob der Beklagten für die Zuwegung zu ihrem Wohnhaus auf ihrem Grundstück überhaupt eine Räum- und Streupflicht obliege. Jedenfalls wären die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten gering anzusetzen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, aber auch seine Gefährlichkeit und der Umfang des Verkehrs zu beachten seien. Dabei stehe die Pflicht auch unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und orientiere sich an der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen. Zudem stehe nach der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 fest, dass die Beklagte einer ihr obliegenden Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen sei. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass die Beklagte am Unfalltage vormittags die Zuwegung mit Kies gestreut habe, welcher durch Schneeverwehungen wegen des am Unfalltage herrschenden Windes teilweise mit Schnee bedeckt gewesen sei. Mit dem Streuen des Kieses habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, weitergehende Abstumpfungen seien nicht erforderlich gewesen. Aber auch bei Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hafte die Beklagte nicht, weil sich der Kläger ein haftungsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Er habe sich auf die winterlichen Gefahren einstellen müssen und hätte schadensverhütende Maßnahmen ergreifen müssen. Nach der Anhörung des Klägers stehe fest, dass er alle gefahrerheblichen Umstände gekannt habe, so dass die Gefahr für ihn beherrschbar gewesen sei und er die Möglichkeit zum Alternativverhalten, nämlich das Aufschieben des Besuches seiner Mutter, oder aber ein extrem vorsichtiges Bewegen auf dem Gehweg, gehabt hätte. Aus diesen Gründen sei auch der – erstinstanzlich noch gestellte – Feststellungsantrag unbegründet.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Schmerzensgeldantrag weiter. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe, obwohl ihr eine Verkehrssicherungspflicht für den Weg obliege, diesen in unzureichender Weise gestreut, wobei zu berücksichtigen sei, dass er auf der vor dem Hauseingang befindlichen, mit Eis bedeckten Betonfläche gestürzt sei. Der Umstand, dass die Eisfläche nicht gestreut gewesen sei, sei für ihn überraschend gewesen. Die hierzu erforderliche Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen B. und G. habe das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Er vertritt weiterhin die Ansicht, das einmalige Streuen am Vormittag sei nicht ausreichend für die Erfüllung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewesen, weil aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse infolge der Neuschneeverwehungen mehrfach hintereinander habe gestreut werden müssen, weil tagsüber mit Personenverkehr zu rechnen sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil er seiner Mutter, der Beklagten, regelmäßig notwendige Hilfe im Haushalt leiste. Das Landgericht ziehe aus dem Umstand, dass die nachfolgend eingesetzten Sanitäter nicht zu Fall gekommen seien, den unzulässigen Schluss, dass er sich unvorsichtig bewegt habe. Dieser Umstand sei im Rahmen des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27. Oktober 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnr. 5 O 926/11, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das Urteil des Landgerichts. Sie bestreitet weiterhin die Glättebildung und weist darauf hin, dass der Kläger in seiner Anhörung am 29. September 2011 lediglich vermutet habe, dass er auf der Eisfläche vor der Hauseingangstür ausgerutscht sei, so dass die erforderliche Kausalität zwischen der behaupteten und von ihr bestrittenen Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Sturz nicht gegeben sei. Ein Anscheinsbeweis streite hier nicht für die Kausalität. Allerdings begründe auch eine Eisfläche keine Haftung der Beklagten, weil das bloße Vorhandensein einer Streulücke hinzunehmen sei. Das Landgericht habe zu Recht erkannt, dass jedenfalls ein haftungsausschließendes Mitverschulden vorliege. Der Umstand, dass die Beklagte des am 14. Januar 1949 geborenen Beklagten bereits betagt ist, wirke sich auch auf die Maßnahmen aus, die der Kläger von ihr habe erwarten können. Allein dieser Umstand lege besondere Umsicht nahe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche auf Grund des Unfallgeschehens vom 09. Februar 2010 gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB nicht zustehen.

Als Geschädigten trifft den Kläger die Beweislast dafür, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestand und er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (BGH VersR 1984, 40). Da Winterglätte auf gestreuten bzw. vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, hat der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen, denn nach der Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen (Geigl, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Rn 147; OLG Hamm, VersR 2000, 862). Der Anscheinsbeweis greift zu Gunsten des Geschädigten regelmäßig nur für den Kausalitätsnachweis, d. h. dafür, dass eine festgestellte Verletzung der Streupflicht für einen an der betreffenden Stelle infolge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (OLG Karlsruhe, VersR 2002, 1385 mwN.). Dabei richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den konkreten örtlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3, Rn. 44).

a) Eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Streupflicht kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, im Bereich der Betonplatte für eine ausreichende Streuung zu sorgen. Sie ist ihrer Verkehrssicherungspflicht vielmehr, wie sich aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 ergibt, nachgekommen.

Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen, die im Einzelfall nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender Benutzung Dritten drohen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, NJW 2006, 2326; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Januar 2008, 4 U 95/07, zitiert nach Juris). Der Verkehrssicherungspflichtige hat nicht den optimalen Zustand eines Weges herzustellen, vielmehr muss der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Beschluss vom 27. Januar 2005, VersR 2005, 660 f.; OLG München Beschluss vom 09. Februar 2009, VersR 2011, 684). Bezogen auf die Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen, es sind nur diejenigen Gefahren auszuschließen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Das bedeutet, dass auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa in einer Breite von 1,20 bis 1,30 Metern bzw. 1,50 Metern gestreut werden muss, auf der Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. Auf einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück ist sogar nur eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO). Unter Anwendung dieser Maßstäbe traf die Beklagte nur die Pflicht, den Hauszugang in einer in einer Durchgangsbreite für einen Fußgänger mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass lediglich Besucherverkehr für die Beklagte selbst, mithin Personen, die sie und ihr Alter kannten, zu erwarten waren. Es ist nicht ersichtlich, dass von der Beklagten überdurchschnittliche Leistungen im Rahmen ihrer Streupflicht zu hätten erbracht werden können. Hinsichtlich der Postzustellung bestand keine besondere, weitergehende Verpflichtung, weil sich der Briefkasten bereits am Gartentor befindet.

b) Ihrer am unteren Rand der Bandbreite der Streupflicht liegenden Verpflichtung zum Streuen der Zuwegung ist die Beklagte nachgekommen, wie der Kläger selbst in der Anhörung vom 29. September 2011 eingeräumt hat. Denn die Beklagte hat am Unfalltag bereits einmal gestreut, wobei dahinstehen kann, wann genau die Beklagte die Zuwegung gestreut hat. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, am selben Tage bis zum Unfallzeitpunkt um 12.15 Uhr erneut zu streuen. Eine derartige Pflicht ist nur dann gegeben, wenn sich die Schnee- und Eisverhältnisse im Verlaufe des Vormittages so gravierend geändert hätten, dass die bisherigen Sicherungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen (LG Bochum, NJW-RR 2005, 463; BGH NJW 1985, 484; Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 227). Soweit der Kläger auf Neuschneeverwehungen verweist, ist deren Ausmaß und Auswirkung auf die Begehbarkeit des Weges und damit auf die behauptete Verkehrssicherungspflicht angesichts der ohnehin sich im untersten Bereich bewegenden Verpflichtung der Beklagten nicht ersichtlich.

c) Der Umstand, dass sich womöglich auf der vor dem Hauseingang befindlichen Betonfläche infolge vorangegangenen Tauwetters eine – der Größe nach nicht bestimmbare – Eisfläche gebildet hat, die womöglich auch nicht ausreichend bestreut war, führt nicht zu einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Allein das Vorhandensein einer – von der Beklagten ohnehin bestrittenen – „Streulücke“ lässt nicht schon den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Streupflichtigen zu (Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozeß 26. Aufl. S. 487, 488, Rn. 147).

d) Daher kann letztlich auch dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich auf der unter der Schneedecke befindlichen Eisschicht vor dem Hauseingang ausgerutscht ist.

2. Zudem stellt das Landgericht zu Recht fest, dass den Kläger ein haftungsausschließendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (MünchKomm-Oetker, BGB, 5. Aufl., § 254 Rdnr. 46.). Dies war hier der Fall: Die private Zuwegung war im Unfallzeitpunkt – wie der Kläger in der Klageschrift selbst einräumt – augenscheinlich nicht bzw. unzureichend gestreut bzw. abgesichert. Diese von ihm selbst erkannte Gefahrenlage hätte jedoch für den Kläger Veranlassung zu besonderer Vorsicht sein müssen. Dies gilt umso mehr, als er selbst ausgesagt hat, er vermute, seine Mutter streue vormittags und nur einmal am Tag und zudem nach seinem Bekunden Tauwetter geherrscht hat, so dass mit am Boden überfrierender Nässe zu rechnen war.

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Der Kläger hätte auch durch eine den winterlichen Verhältnissen angepasste Gehweise (insbesondere kleine Schritte sowie langsames und vorsichtiges Gehen), ggfls. eigene Maßnahmen zur Abstumpfung oder auch ein Verschieben des Besuches den winterlichen Verhältnissen Rechnung tragen können, nachdem er erkannt hatte, dass Neuschnee die Sicht auf den genauen Zustand des Weges verwehrte. Wie das Verhalten der Rettungssanitäter bzw. der Kollegen des Klägers zeigt, welche kurze Zeit nach dem Unfall den streitgegenständlichen Weg begangen haben, war dieser auch unfallfrei zurückzulegen, so dass auch hieraus geschlossen werden kann, dass der Kläger bei entsprechender Vorsicht den Unfall hätte vermeiden können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 3 ZPO, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).

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