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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei eisglatter Außentreppe

AG Prüm, Az.: 6 C 432/05, Urteil vom 07.02.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftskasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem der Kläger auf einer Treppe stürzte.

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei eisglatter Außentreppe
Symbolfoto: pavelalexeev/Bigstock

Der Kläger hat seit dem 01.12.2000 vom Beklagten, seinem Schwiegersohn, eine Wohnung gemietet. Der Beklagte wohnt im selben Haus. Am 21.11.2004 verließ der Kläger bei winterlicher Witterung gegen 21 Uhr das Haus. Unter zwischen den Parteien umstrittenen Umständen stürzte der Kläger auf der Außentreppe vor der Haustür und verletzte sich hierbei schwer.

Der Kläger behauptet, gerade zur Abdeckung des Risikos unzureichenden Schneeräumens bzw. Streuens gegen Eisglätte habe der Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er, der Kläger, habe sich rund eineinhalb Jahre vor dem Unfall als Mietkoch und mit einem Partyservice selbständig gemacht. Vom 01.12.2004 bis 30.04.2006 hätte er unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, des Krankengeldes und der steuerlichen Belastung 70.649,25 Euro mehr verdienen können.

Am Unfalltag habe gegen 17 Uhr Niederschlag eingesetzt, der dem Beklagten erkennbar wegen der Minustemperaturen zur Glättebildung geführt habe. Der Beklagte oder dessen Ehefrau hätten in der Vergangenheit immer die Außentreppe, die zur Wetterseite hin gelegen sei, gestreut. Seine, des Klägers, Tochter wäre am Unfalltag nicht verhindert gewesen, da sie sich schon vor 18.00 Uhr zuhause befunden habe. Für ihn, den Kläger, sei beim Verlassen des Hauses die Glätte auf der Außentreppe nicht erkennbar gewesen. Auf der spiegelglatten Außentreppe sei er ausgerutscht und hierdurch gestürzt. Die hierbei erlittenen Brüche von Oberarm und Schulter seien unzureichend verheilt. Insbesondere seien irreparable Nervenschäden verblieben, so daß er dauerhaft seinen Beruf als Koch und Betreiber eines Partyservice nicht mehr ausüben könne. Diese Folgen seien allein auf den glättebedingten Sturz zurückzuführen.

Der Kläger meint, der Beklagte hafte ihm auf Schadensersatz. Denn dem Beklagten habe als Vermieter die Streu- und Räumpflicht oblegen, so daß ihm durch das unterlassene Streuen die Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht und der Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, daß seine, des Klägers, Ehefrau gelegentlich beim Räumen geholfen habe. Angesichts der geänderten Lebensgewohnheiten, insbesondere der Erweiterung der Ladenöffnungszeiten, habe für den Beklagten auch um 21 Uhr noch eine Streupflicht bestanden. Der Beklagte hafte aber auch, weil es beim vom Beklagten ebenfalls unterlassenen Streuen zu einem früheren Zeitpunkt um 21 Uhr zu keiner Glättebildung gekommen wäre.

Mit seiner ursprünglich zum sachlich unzuständigen Landgericht Trier erhobenen Klage beantragt der Kläger nach mehrfacher Änderung und Erhöhung seiner Klageanträge zuletzt sinngemäß,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 70.649,25 Euro zu zahlen zuzüglich 5% Zinsen aus 48.575,04 Euro seit dem 05.01.2006 und 5% Zinsen aus 22.074,21 Euro seit dem 07.08.2006,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches jedoch nicht unter 70.000,00 Euro liegen sollte, zuzüglich 5% Zinsen über Basiszinssatz aus 25.000,00 Euro seit dem 05.01.2006 und aus dem darüber hinausgehenden Betrag seit dem 07.08.2006,

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materialen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 21.11.2004 auf der Eingangstreppe der Mietswohnung … in W entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe schon Monate vor dem Unfall kein Einkommen erzielt. Auch ohne den Unfall hätte der Kläger in der Folgezeit keine Aufträge bekommen.

Tochter und Ehefrau des Klägers hätten in der Vergangenheit Schnee geräumt und bei Glätte gestreut. Wegen ihrer Überdachung könne die Außentreppe nicht spiegelglatt gewesen sein, so daß der Kläger nicht infolge von Glätte gestürzt sei.

Am Unfalltag habe der Nieselregen erst ab 20 Uhr eingesetzt, während sich gegen 18 Uhr noch keine Glätte gebildet habe.

Der Beklagte meint, eine etwa bestehende Streupflicht habe um 20 Uhr geendet. Angesichts des winterlichen Wetters hätte der Kläger auf der ihm bekannten Außentreppe zunächst vorsichtig mit dem Fuß testen müssen, ob diese möglicherweise glatt sei. Die Folgen des Sturzes, sofern er glättebedingt erfolgt sei, müsse der Kläger auf Grund des allgemeinen Lebensrisikos oder auf Grund eigener Unvorsicht hinnehmen. Auf geänderte Lebensgewohnheiten, insbesondere auf verlängerte Ladenöffnungszeiten, komme es schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht vom Einkaufen zurückgekehrt sei, sondern – was unstreitig ist – seinen Hund habe ausführen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag oder wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn den Beklagten traf von Rechts wegen keine Verpflichtung, die Außentreppe zum gemeinsamen Wohnhaus der Parteien am 21.11.2004 gegen 21 Uhr frei von Eisglätte zu halten. Insoweit hat das Gericht zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt, daß diese Außentreppe zu diesem Zeitpunkt vereist war.

Der Anspruch des Klägers ist schon ausgeschlossen, weil der Beklagte sein Schwiegersohn ist. Zwar können grundsätzlich unter verwandten oder verschwägerten Personen rechtsgeschäftliche Verträge abgeschlossen werden. Diese sind auch wie der zwischen den Parteien sogar schriftlich abgeschlossene Mietvertrag an den allgemein verbindlichen Normen zu messen. Dennoch ist bei einem Vertrag unter sich besonders nahestehenden Personen zu berücksichtigen, daß diese nicht nur durch ihr Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich durch persönliche Beziehungen verbunden sind, die ein über das Rechtsverhältnis hinausgehendes Treue- und Rücksichtsnahmegebot begründen.

Die Parteien trafen keine ausdrückliche Regelung zur Übernahme des Räum- und Streudienstes. Dieser Punkt erschien beiden Parteien damit von Anfang an nicht als so wesentlich, daß sie ihn regeln wollten. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 erklärt, die Parteien hätten einen Formularmietvertrag benutzt, ohne die Regelungen der Hausordnung im einzelnen zu verhandeln. Dafür, daß die Räum- und Streupflicht zwischen den Parteien ausdrücklich verhandelt wurde, ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.

Hinzu kommt, daß der Kläger als Schwiegervater des Beklagten mit diesem im selben Haus wohnt, so daß die tatsächlichen Umstände des Räumens und Streuens auf der Außentreppe seit Beginn des Mietverhältnisses beide Parteien gleichermaßen betrafen. Schließlich ist insoweit zu berücksichtigen, daß der Kläger die Behauptung des Beklagten, Tochter und Ehefrau des Klägers hätten in der Vergangenheit regelmäßig das Räumen und Streuen übernommen, nicht ernsthaft bestritten hat. Vielmehr gesteht der Kläger im Schriftsatz vom 29.08.2005 auf Seite 3 oben ausdrücklich zu, daß seine Ehefrau gelegentlich Schnee räumte. Der Behauptung, seine Tochter habe regelmäßig geräumt und gestreut, setzt der Kläger nur entgegen, sie habe sich am 21.11.2004 bereits vor 18 Uhr im Haus befunden. Aus all diesen Umständen, nämlich Schwägerschaft der Parteien, Bewohnen desselben Hauses und häufigeres Räumen und Streuen durch Ehefrau und Tochter des Klägers folgt zweierlei:

Zum einen obliegt die Räum- und Streupflicht auf Grund des Mietverhältnisses nicht allein dem Beklagten, mag auch grundsätzlich der Vermieter für Räumen und Streuen des vermieteten Objektes zuständig sein. Zum anderen vereinbarten die Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluß, wie er beim gemeinsamen Bewohnen eines Hauses unter Verwandten und Verschwägerten grundsätzlich anzunehmen ist.

Seine vom Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung, gerade zur Abdeckung des Risikos von Schäden infolge unterlassenen Räumens und Streuens habe der Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, hat der Kläger nicht näher dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt.

Selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Streupflicht für den Beklagten als Vermieter hätte der Kläger gegen diesen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Denn eine derartige Streupflicht bestand für den Beklagten jedenfalls nicht mehr um 21 Uhr. Schnee- und eisfrei braucht der Vermieter eines zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes die Zuwege nur während der Zeiten zu halten, in denen regelmäßig mit dem Verlassen und Betreten des Gebäudes durch seine Bewohner zu rechnen ist. Dies betrifft unter Berücksichtigung üblicher Schul- und Berufszeiten auch unter Einschluß der Wegezeiten regelmäßig die Zeit zwischen morgens 7 Uhr und abends 20 Uhr. Es hieße, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen, wenn man auch außerhalb dieser Zeiten des gehäuften Verkehrs Freiheit von Schnee und Glätte verlangen würde. Denn hierdurch würde – gerade auch unter Berücksichtigung der inzwischen verlängerten Ladenöffnungszeiten, aber auch unter Berücksichtigung der Betriebszeiten von Kinos, Theatern, Nachtlokalen oder Ähnlichem – praktisch eine Räum- und Streupflicht rund um die Uhr begründet. Der Hausbewohner, der sich morgens schon sehr früh oder abends nach 20 Uhr bei winterlicher Witterung außerhalb des Hauses bewegt, muß daher selbst schauen, daß er bei Glätte nicht stürzt. Insoweit trifft ihn mit den Widrigkeiten winterlichen Wetters das allgemeine Lebensrisiko.

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Eine eventuelle Haftung des Beklagten käme auch deshalb nicht zum Tragen, weil sich der Kläger den Sturz und die daraus resultierenden Folgen selbst zuzuschreiben hat. Der Kläger kannte die Außentreppe, von der er wußte, daß sie der Wetterseite zugewandt war. Seit Beginn des Mietverhältnisses bewohnte der Kläger das Haus zum Unfallzeitpunkt schon im fünften Winter. Zudem hatte nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits gegen 17 Uhr Niederschlag eingesetzt, der auf dem vereisten Boden sofort festfror. Wer unter diesen Umständen das Haus verläßt, muß sich von vornherein auf Glätte und die damit verbundene Sturzgefahr einrichten, mag die spiegelglatte Eisfläche auf der Außentreppe für den Kläger auch nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen sein.

Die Argumentation des Klägers, er wäre gegen 21 Uhr nicht gestürzt, wenn der Beklagte vor 20 Uhr gestreut hätte, verkennt, daß die Streupflicht des Vermieters nur sicherzustellen hat, daß es während der erwähnten Zeiträume nicht zu gefährlicher Glätte kommt. Die Streupflicht erfordert nicht, daß gegen 20 Uhr noch solche Vorkehrungen getroffen werden, die in die Nachtstunden hinein fortwirken. Vielmehr darf der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich so wenig Streumaterial ausbringen, daß dessen Wirkung nur bis zum Ende der Zeit andauert, in der üblicherweise mit stärkerem Betreten und Verlassen des Hauses zu rechnen ist.

Daß die Klage hierneben insbesondere hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes erheblichen Schlüssigkeitsbedenken unterliegt, erhellt aus folgenden Umständen:

Der vom Kläger prognostizierte Einnahmeverlust ist nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht erkennbar, warum der Kläger eine Prognose über die Entwicklung seines Unternehmens für erforderlich hält, obschon dieses bis zum Unfallzeitpunkt bereits eineinhalb Jahre bestand. Denn ein Mietkoch- und Partyservice, der schon länger als ein Jahr besteht, hat sich am Markt etabliert oder läßt auch künftig keine größeren Erträge erwarten. Hierfür spricht schon, daß der Kläger sein Gewerbe gerade in der Zeit um den Unfall herum abgemeldet hatte. Als Beleg für möglicherweise zu erzielende Einnahmen als Mietkoch bzw. Partyservice genügt es auch nicht, Internetseiten vorzulegen, da diese nichts darüber besagen, ob die dort dargestellten Preise und Umsätze im Bereich der westlichen Eifel erzielbar sind. Zur Errechnung eines möglichst hohen Verdienstausfallschadens hat der Kläger zudem den Einsatz seiner Ehefrau einbezogen, ohne diesen entgelten zu wollen. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls welche Einnahmen er auf Grund anderer Tätigkeiten erzielen könnte, selbst wenn er nicht mehr als Mietkoch oder Betreiber eines Partyservice tätig sein könnte. Hierzu bestand besonderer Anlaß, da der Kläger selbst ausführt, bereits jetzt als Hausmeister Einnahmen zu erzielen.

Da wie ausgeführt dem Kläger gegen den Beklagten schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht, kam es hierauf jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und inwieweit der Kläger gesundheitlich vorgeschädigt war und welche dauerhaften Folgen aus dem Sturz vom 21.11.2004 gegen 21 Uhr resultieren.

Weitere Anspruchsgrundlagen für des Klägers Begehren nach Schadensersatz und Schmerzensgeld sind nicht ersichtlich.

Stehen dem Kläger gegen den Beklagten schon die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu, kann er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen für die eingeforderten Beträge vom Beklagten verlangen.

Auch der Feststellungsantrag war abzuweisen, da wie ausgeführt der Kläger dem Beklagten weder auf Schadensersatz noch auf Schmerzensgeld haftet.

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da er den Prozeß verloren hat. Etwa durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts Trier entstandene Mehrkosten wären dem Kläger gemäß § 281 Absatz 3 ZPO auch dann zur Last gefallen, wenn er im Prozeß obsiegt hätte.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwerte:

20.000,00 Euro bis zum 07.12.2005;

93.575,04 Euro (48.575,04 Euro für den bezifferten Schadensersatz plus 25.000,00 Euro für das Schmerzensgeld plus 20.000,00 Euro für den Feststellungsantrag) vom 07.12.2005 bis zum 15.05.2006;

160.649,25 Euro (70.649,25 Euro für den bezifferten Schadensersatz plus 70.000,00 Euro für das Schmerzensgeld plus 20.000,00 Euro für den Feststellungsantrag) seitdem.

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