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Verkehrsunfall: Abweichung Reparaturweg von Sachverständigengutachten und 130 %-Grenze

Die Grenzen der Reparatur: Ein Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen beleuchtet die Abweichungen von Sachverständigengutachten

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen wurde ein Fall verhandelt, der sich um die Abweichungen zwischen einem Sachverständigengutachten und dem tatsächlichen Reparaturweg nach einem Verkehrsunfall drehte. Der Kern des Falles betraf die Frage, ob und inwieweit ein Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn die tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs von den Empfehlungen eines Sachverständigengutachtens abweicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 72 C 144/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Bad Kissingen hat entschieden, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz hat, selbst wenn die tatsächliche Reparatur seines Fahrzeugs von den Empfehlungen eines Sachverständigengutachtens abweicht, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.

  • Das Amtsgericht Bad Kissingen hat ein Urteil im Fall einer Abweichung zwischen einem Sachverständigengutachten und dem tatsächlichen Reparaturweg nach einem Verkehrsunfall gefällt.
  • Der Kläger forderte einen restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall, bei dem die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, alleinige Verantwortung trug.
  • Die Beklagte argumentierte, dass die Reparaturkosten überhöht seien und nicht den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprachen.
  • Das Gericht hat festgestellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs desKlägers fachgerecht durchgeführt wurde, auch wenn sie mit Gebrauchtteilen erfolgte.
  • Das Urteil betont das Recht des Geschädigten auf eine fachgerechte Reparatur und stellt klar, dass die Verwendung von Gebrauchtteilen zulässig ist, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
  • Bezüglich der Sachverständigenkosten wurde entschieden, dass der Geschädigte keinen Markterkundungspflicht hat und die Kosten nicht überhöht waren.
  • Bezüglich der Reparaturkosten wurde festgestellt, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde, selbst wenn sie nicht vollständig dem ursprünglichen Gutachten entsprach.
  • Das Gericht hat auch über die Kostenpauschale und die Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten entschieden.

Kläger vs. Haftpflichtversicherung: Wer hat Recht?

Schadensregulierung
(Symbolfoto: Muellek /Shutterstock.com)

Der Kläger verlangte einen restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall, für den die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, alleinige Einstandspflicht hatte. Der Kläger argumentierte, dass ihm aufgrund der Gutachterkosten und der Reparaturkosten, die er für die Instandsetzung seines Fahrzeugs aufgewendet hatte, noch ein bestimmter Betrag zustehe. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass die Reparaturkosten überhöht seien und die Reparatur nicht den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprach.

Das Gerichtsurteil: Was sagt der Sachverständige?

Das Gericht musste also entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Betrag hat und ob die Reparatur, die mit Gebrauchtteilen durchgeführt wurde, als fachgerecht anzusehen ist. Das Gericht zog hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten heran.

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen fiel zugunsten des Klägers aus. Es wurde festgestellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs des Klägers fachgerecht durchgeführt wurde, auch wenn sie mit Gebrauchtteilen erfolgte. Das Gericht betonte, dass es allein darauf ankommt, ob der Unfallschaden fachgerecht und vollständig repariert wurde. Es wurde auch klargestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vorab den Markt nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen zu durchsuchen.

Die Auswirkungen des Urteils: Was bedeutet das für Geschädigte?

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Frage, wie Reparaturen nach einem Verkehrsunfall abgerechnet werden sollten und welche Rolle Sachverständigengutachten in diesem Prozess spielen. Es betont das Recht des Geschädigten auf eine fachgerechte Reparatur und stellt klar, dass die Verwendung von Gebrauchtteilen in diesem Zusammenhang zulässig ist, solange die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Das Fazit des Urteils ist, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das Recht haben, ihr Fahrzeug fachgerecht reparieren zu lassen, und dass sie nicht auf die Vorgaben eines Sachverständigengutachtens beschränkt sind. Dies gibt Geschädigten mehr Flexibilität bei der Reparatur ihres Fahrzeugs und stellt sicher, dass sie nicht benachteiligt werden, wenn sie sich für eine Reparaturmethode entscheiden, die von einem Sachverständigengutachten abweicht.

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Was bedeutet die 130 %-Grenze bei der Schadensregulierung? – kurz erklärt


Die 130-Prozent-Regelung bezieht sich auf die Schadensregulierung bei einem Unfallwagen, bei dem ein sogenannter Totalschaden festgestellt wurde. Gemäß dieser Regelung kann der beschädigte Wagen auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers instand gesetzt werden. Dies ist jedoch nur der Fall, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. In der Regel zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Wenn jedoch die Reparaturkosten maximal 30 Prozent höher sind als der Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte verlangen, dass die Versicherung die Reparaturkosten trotz des wirtschaftlichen Totalschadens übernimmt.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Schadensersatzrecht (§ 249 BGB): Es geht um die Erstattung von Reparaturkosten und Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung.
  • Verkehrsrecht: In diesem Fall wird die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs und die 130%-Grenze diskutiert. Diese Grenze besagt, dass ein Geschädigter Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ersetzt bekommen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt.
  • Zivilprozessrecht (§ 104 ZPO): Es wird auf die Verzinsungspflicht bezüglich verauslagter Gerichtskosten eingegangen. Dies betrifft die Kosten, die im Rahmen eines Zivilprozesses entstehen und die Frage, wann und in welcher Höhe Zinsen darauf anfallen.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bad Kissingen – Az.: 72 C 144/15 – Urteil vom 19.01.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 838,91 €.

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall am 24.07.2014 in M., für den die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig ist.

Der Kläger trägt vor, es stünde ihm aus den Gutachterkosten in Höhe von 549,78 € wegen Ausgleichs von Beklagtenseite lediglich in Höhe von 520,03 € noch ein Fehlbetrag von 29,75 € zu. Die Gutachtenkosten des Sachverständigenbüros …, zu deren genauer Aufschlüsselung auf Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.06.2015 Bezug genommen werden darf, seien in dieser Höhe nicht überhöht und damit auch ausgleichspflichtig.

Des Weiteren stünde dem Kläger wegen der fachgerechten Durchführung der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130%-Grenze auch Ausgleich der durch die Reparatur bei der Firma … angefallenen Kosten in Höhe von 3.199,16 € zu. Der Kläger müsse sich nicht auf die von der Beklagtenseite vorgetragene Abrechnung mit Ausgleich lediglich des Widerbeschaffungsaufwandes von 2.400,00 €, folgend aus dem im Gutachten angesetzten Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € und Restwert von 100,00 €, verweisen lassen. Er sei mit der fachgerecht durchgeführten Reparatur innerhalb der 130%-Grenze geblieben, so dass er auch Ausgleich der Reparaturkosten in dieser Höhe verlangen könne.

Unter Abzug der von der Beklagtenseite bislang unter Abrechnung eines Totalschadens mit dem Wiederbeschaffungsaufwand gezahlten 2.400,00 € stünde ihm daher noch Zahlung weiterer 799,16 € zu.

Der Kläger könne des Weiteren eine Kostenpauschale von 30,00 € verlangen, auf die die Beklagte bislang nur 20,00 € erbracht habe, so dass auch insoweit noch weitere 10,00 € ausstünden.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 838,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung und führt hierzu aus:

Die mit 549,78 € angesetzten Sachverständigenkosten seien überhöht. Dies ergäbe sich insbesondere auch im Vergleich mit dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Weshalb ein Sachverständiger, dessen Arbeitsaufwand wesentlich geringer sei, eine höhere Vergütung fordern könne, sei nicht nachvollziehbar.

Bezüglich des geltend gemachten Ausgleichs der Reparaturkosten sei ein Anspruch gleichfalls nicht gegeben, da eine Reparatur mit Gebrauchtteilen nicht einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige vorgegeben habe, entspreche. Die Abrechnung sei daher zu Recht als wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,00 € erfolgt.

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Das Gericht hat zur Frage der fachgerechten Durchführung der Reparatur ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen … erholt. Zum Ergebnis dieses Gutachtens sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen … vom 19.10.2015 sowie die beiderseits gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Die Klage ist zulässig und war auch hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten und Reparaturkosten in voller Höhe begründet, wohingegen bezüglich des Antrags auf eine weitere Kostenpauschale von 10,00 € Abweisung in Höhe von 5,00 € zu erfolgen hatte sowie auch eine Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich der Verzinsungspflicht für verauslagte Gerichtskosten.

1. Sachverständigenkosten:

Es ist schon gar nicht ersichtlich, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht sein sollen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von der Beklagtenseite hier herangezogenen Vergleich mit den Anwaltskosten. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbietet sich aufgrund des Umstandes, dass hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten werden.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € gegenüber den von der Beklagten zum Ausgleich gebrachten 520,03 € überhöht gewesen sein sollten, so ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Geschädigte, der Kläger, hieraus nicht weiteren Ausgleich verlangen könnte. Der Geschädigte hat bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung sind Sachverständigenkosten nur dann nicht als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liegt und der Geschädigte dies auch erkennen konnte, wobei anerkannt ist, dass der Geschädigte nicht zur vorherigen Markterforschungen nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen verpflichtet ist.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € sind im Vergleich zu den von der Beklagten ausgeglichenen 520,03 € nicht derart hoch, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sachverständigenkosten wie geltend gemacht zu hoch seien.

Der Kläger kann daher bezüglich der Sachverständigenkosten weiteren Ausgleich von 29,75 € verlangen.

2. Reparaturkosten:

Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht erfolgt ist, wenn auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, was aber entsprechend dem Urteil des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14 zulässig ist. Erforderlich ist allein, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden ist, sei dies auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen.

Der Sachverständige … hat auch ausgeführt, dass die durchgeführte Reparatur fachgerecht gewesen ist, wenngleich auch nicht vollständig entsprechend dem Gutachten … Im Unterschied zum Gutachten … ist die durch die Firma … durchgeführte Reparatur erfolgt ohne den noch im Gutachten … angesetzten Austausch des Heckabschlussbleches und der Endschalldämpfer, welche aufgrund der relativ gering eingetretenen Beschädigungen durch eine bloße Instandsetzung repariert werden konnten ohne Austausch dieser Teile. Des Weiteren ist auch im Gegensatz zum Gutachten … es nicht notwendig gewesen, Instandsetzungsarbeiten am Längsträger hinten rechts durchzuführen. Gleichwohl ist nach den Feststellungen des Sachverständigen … die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs insgesamt fachgerecht erfolgt.

Entscheidend für das Gericht ist aber allein, ob eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens erfolgt ist. Selbst wenn bei der fachgerecht durchgeführten Reparatur sich ergeben hat, dass in dem ursprünglichen Schadensgutachten angesetzte Arbeiten bzw. Kosten für die Erneuerung von dann allein instand zu setzenden Teilen nicht so angefallen sind. Dass das Gutachten des Sachverständigenbüros … noch davon ausgeht, dass auch das Heckanschlussblech und der Endschalldämpfer ausgetauscht werden müssen und eine Reparatur des Längsträgers hinten rechts erforderlich sei, ist dies unschädlich. Entscheidend ist allein, ob der Unfallschaden fachgerecht und vollständig repariert worden ist. Somit ist dem Kläger eine sach- und fachgerechte seines verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der 130-%-Grenze gelungen, so dass der Klage stattzugeben war bezüglich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 799,16 €.

Dass hier die Reparatur mit einem entgegen dem Schadensgutachten noch innerhalb der 130%-Grenze liegenden Kostenaufwand durch den Einsatz von Gebrauchtteilen gelungen ist – eine Entscheidung durch den BGH für diesen Fall steht noch aus – führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass ein Ausgleich der Reparaturkosten nicht geschuldet und der Geschädigte auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert zu verweisen wäre.

Entscheidend für die Anerkennung eines Reparaturausgleichs auch bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten, soweit diese 130% nicht übersteigen, ist nach der Rechtsprechung der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten, konkret seines Interesses, ein ihm vertrautes Fahrzeug auch weiter nutzen zu können und auf der anderen Seite der Gedanke, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Für den Fall aber, dass wie hier der Geschädigte sein Fahrzeug, wenn auch – zulässig – mit Gebrauchtteilen, fachgerecht reparieren lässt, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei der Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen. Ein Verdienen an dem Unfall liegt nicht vor, da der Geschädigte ja nachgewiesen die fachgerechte Reparatur bezahlt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass für den Fall einer Reparatur mit Gebrauchtteilen, soweit sie fachgerecht erfolgt, eine Ausgleichspflicht der Reparaturkosten allein deswegen nicht gegeben sein soll.

3. Kostenpauschale:

In gängiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird von einer Kostenpauschale von 25,00 € ausgegangen, so dass wegen der bislang hierauf von der Beklagten erbrachten Zahlung von lediglich 20,00 € hier noch 5,00 € zuzusprechen waren.

4. Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten:

Der entsprechende Feststellungsantrag war entsprechend der gängigen Rechtsprechung am Amtsgericht Bad Kissingen als unbegründet abzuweisen mit Bezugnahme auf die insoweit eindeutige gesetzgeberische Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288, 291 BGB; 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

? FAQ zum Urteil


  • Was bedeutet die Abweichung des Reparaturwegs von einem Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall? Wenn nach einem Verkehrsunfall die tatsächliche Reparatur eines Fahrzeugs von den Empfehlungen eines Sachverständigengutachtens abweicht, spricht man von einer Abweichung des Reparaturwegs. Dies kann finanzielle und rechtliche Auswirkungen für den Geschädigten und die Versicherung haben.
  • Was ist die 130%-Grenze im Kontext von Verkehrsunfällen? Die 130%-Grenze bezieht sich auf die Kosten der Fahrzeugreparatur im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten, kann der Geschädigte grundsätzlich die Reparaturkosten von der Versicherung verlangen.
  • Welche Rolle spielt das Amtsgericht Bad Kissingen im genannten Urteil? Das Amtsgericht Bad Kissingen war das zuständige Gericht, das über den Fall entschieden hat, in dem es um die Abweichung des Reparaturwegs von einem Sachverständigengutachten ging. Das Urteil wurde am 19.01.2016 gefällt.
  • Was bedeutet es, wenn ein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen repariert wird? Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen bedeutet, dass nicht neue, sondern bereits genutzte Teile zur Instandsetzung des Fahrzeugs verwendet werden. Solch eine Reparatur kann kostengünstiger sein und ist laut BGH-Urteil zulässig, solange sie fachgerecht durchgeführt wird.
  • Welche Forderungen stellt der Kläger im genannten Fall? Der Kläger verlangt einen restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall und spezifiziert verschiedene Beträge, darunter Sachverständigenkosten, Reparaturkosten und eine Kostenpauschale. Insgesamt fordert der Kläger von der Beklagten 838,91 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €.

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