Skip to content

Verjährungsunterbrechung Owi – Versendung des Anhörungsbogens

BayObLG

Aktenzeichen: 2 ObOWi 156/03

Beschluss vom: 08.05.2003


Der 2.Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren XXX wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 8.Mai 2003 einstimmig b e s c h l o s s e n :

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 25.November 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft freigesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht ein Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung angenommen wurde.

II.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.3 OWiG statthafte, im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Daher ist kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens. Die Anordnung der Anhörung vom 3.6.2002 hat die Verjährung gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbrochen, da sie den gesetzlichen Anforderungen genügte. Zwar setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass sie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen soll, mag von diesem auch bereits ein Lichtbild vorliegen, das zu seiner Identifizierung geeignet erscheint, diese aber noch erforderlich macht (BGHSt 42, 283/287; Göhler OWiG 13.Aufl. § 33 Rn.55).

Vorliegend war jedoch der Beschuldigte nicht mehr unbekannt. Vielmehr hatte ihn ein im Rechtshilfewege vernommener Zeuge bereits identifiziert und seinen Namen genannt. Nur die genaue Anschrift konnte dieser Zeuge nicht angeben. Das Ermittlungsersuchen vom 10.6.2002 richtete sich dementsprechend nur auf die Anschrift, nicht auf die Person des Fahrers. Dass lediglich die dann aus anderen Aktenunterlagen entnommene Anschrift des Betroffenen unzutreffend war, steht der Notwendigkeit, die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person zu richten, nicht entgegen. Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich vollzogen werden können (BGHSt 25, 6; Göhler OWiG aaO § 33 Rn.6 b). Daher ist es auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig identifizierten Täter bezieht, dessen Namen aber fehlerhaft aufführt (BGHSt 24, 321/323). Erst recht muss es dann aber ohne Bedeutung sein, ob die Versendung des Anhörungsbogens unter einer zutreffenden oder aber fehlerhaften Anschrift angeordnet wird.

Da vorliegend Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch bisher nicht getroffen wurden, wird die Sache zu neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – zurückverwiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben