AG Leipzig, Az.: 109 C 10089/13, Urteil vom 05.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 26.07.2013 in Leipzig.

Die Klägervertretung forderte die Beklagte am 07.08.2013 mit Fristsetzung zum 20.08.2013 zur Regulierung des Schadens auf.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des beschädigten PKW Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er habe das Fahrzeug am 20.10.2003 im Autohaus … Straße in Leipzig gekauft und dort auch übereignet bekommen (Beweis: Parteivernahme des Klägers).
Zudem sei der Kläger Eigenbesitzer des Fahrzeuges gewesen, weshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gelte.
Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … sei gegen das ordnungsgemäß abgeparkte Fahrzeug des Klägers gefahren und habe es dabei beschädigt.
Der Unfall sei für den Fahrer des Kläger-PKW unabwendbar gewesen.
Ausweislich eines für 49,99 Euro eingeholten Kostenvoranschlages fielen Reparaturkosten in Höhe von 1.252,78 Euro netto an.
Diese Kosten seien erforderlich und angemessen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigten sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger 1.332,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 21.08.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 14.04.2014 zu zahlen und
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden aus dem Unfall vom 26.07.2013 zu ersetzen (Bl. 2 d. A.).
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 31 d. A.).
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Plausibilität und Kompatibilität der Schäden und behauptet, die vermeintlich festgestellten Abriebspuren paßten nicht zum Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten.
Diverse Einzelpositionen des Kostenvoranschlages seien dem vom Kläger behaupteten Schadensbild nicht zuordenbar.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der vorgelegte Kostenvoranschlag sei zum Nachweis eines Schadens nicht geeignet.
Weder das angebotene Beweismittel der Einholung eines Sachverständigengutachtens noch die beantragte Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft seien geeignet, den vom Kläger behaupteten Sachverhalt unter Beweis zu stellen.
Die mit 30,00 Euro geltend gemachte Unkostenpauschale sei übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Vorfall vom 26.07.2013.
Er ist für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nicht aktivlegitimiert.
Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers am streitbefangenen PKW – zulässigerweise – bestritten.
Gleichwohl ist ein erhebbarer Beweis für das bestrittene Eigentum bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht angeboten worden.
Soweit der Kläger seine eigene Parteivernahme als Beweismittel angeboten hat, ist die hierfür erforderliche Einwilligung der Beklagten zulässigerweise versagt worden.
Auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB konnte sich der Kläger nicht berufen, da er das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nach seinem eigenen Vortrag gerade nicht im Eigenbesitz hatte. Vielmehr war das Fahrzeug nämlich abgeparkt.
Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung einen Fahrzeugbrief in Kopie zur Akte gereicht hat (Bl. 52 d. A.), bezieht dieser sich nicht auf das angeblich beschädigte Fahrzeug mit dem Kennzeichen …, sondern auf ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … .
Hinzu tritt, daß ein Fahrzeugbrief bekanntermaßen keine Auskunft über den Eigentümer, sondern über den Halter eines Fahrzeuges gibt.
Die Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Beschluß: Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 Euro festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).