AG Essen, Az.: 135 C 48/13, Urteil vom 03.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens geltend, welches sich am 11.12.2012 gegen ca. 7:00 Uhr morgens auf der Straße H. vor dem Haus Nr. 1 B ereignet haben soll. Über den genauen Unfallhergang streiten die Parteien.
Der Kläger holte ein Gutachten der DEKRA AG ein, welches den Fahrzeugschaden auf Netto 3.520,17 € bezifferte. Für den Sachverständigen fielen Kosten in Höhe von 491,37 € an. Ferner macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Wegen der weiten Einzelheiten wird auf das DEKRA Gutachten vom 19.12.2012 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, sei gefahren worden von Herrn D., wohnhaft in …, …/Polen. Das Fahrzeug der Beklagten habe den H. in Richtung K.straße befahren. Zu dem Zeitpunkt sei die Straße wetterbedingt glatt gewesen. Das Fahrzeug des Klägers sei ordnungsgemäß auf der Straße H. vor dem Haus Nr. 1 B auf dem dort befindlichen Parkstreifen abgestellt gewesen. Der Kläger behauptet weiter, als der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges das parkende Fahrzeug des Klägers habe passieren wollen, sei das Fahrzeug seitlich nach rechts abgerutscht und habe den parkenden VW Caddy des Klägers gestreift.
Der Kläger behauptet, die im Gutachten der DEKRA AG festgestellten Schäden einen vollumfänglich auf das Unfallereignis vom 11.12.2012 zurückzuführen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.036,54 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei dem vorgetragenen Verkehrsunfallgeschehen handle es sich um ein manipuliertes Unfallereignis. Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden sämtlich durch die Kollision der beiden Fahrzeuge entstanden sein sollen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.02.2014 durch Vernehmung der Zeugen A., B. und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2014 Bezug genommen. Ferner hat es Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie weiter gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2014 durch mündliche Erläuterung des schriftlich eingeholten Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Gutachters K vom 04.06.2014 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von ihm aufgrund des vermeintlichen Unfallereignisses vom 11.12.2012 geltend gemachten Schäden.
Dabei kann dahinstehen, ob das Unfallereignis ein manipulierter Unfall war, bei welchem die Haftung schon aufgrund der Einwilligung des Geschädigten ausgeschlossen ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Zwar hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist. ln diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. Bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Urteil vom 21.9.2006, Az. 16 U 75/06 mit weiteren Nachweisen, zit. nach juris).
Eine Abgrenzung der Schäden und eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO ist dem Gericht dann nicht möglich.
So liegt es auch hier. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass in dem von dem Kläger eingeholten DEKRA Gutachten jedenfalls anteilig auch Schäden aufgeführt sind, welche nicht durch das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen verursacht wurden. Zwar hat die Zeugin C. ausgesagt, der Wagen habe vor dem Unfallgeschehen keine Beschädigungen gehabt. Diese Aussage ist aber widerlegt, durch die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen K.. Dieser hat nämlich ausgehend von den richtigen Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass die an dem Fahrzeug vorhandenen und begutachteten Beschädigungen aufgrund unterschiedlicher Anstoßwinkel entstanden sein müssen und deswegen nicht durch ein einheitlichen Unfallgeschehen, wie von dem Kläger behauptet, entstanden sein können. Der Sachverständige hat dabei, insbesondere auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens, überzeugend dargestellt, dass die vertikale Einkerbung im Bereich des vorderen Kotflügels unmöglich durch ein Entlangstreifen des Beklagtenfahrzeuges entstanden sein kann. Im übrigen hat der Sachverständige auch klargestellt, dass die Überlegungen zum fehlenden Abwehrmechanismus keinen Einfluss auf die Feststellungen zur Kompatibilität der Schäden haben.
Eine weitere Schriftsatzfrist war dem Kläger-Vertreter auf die mündliche Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu gewähren, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.036,54 €