Skip to content

Verkehrsunfall: Anspruch auf Zweitgutachten

AG Ludwigslust, Az.: 41 C 110/15, Urteil vom 07.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der … aus der Rechnung mit der Nr. D/14-100 vom 17. März 2014 in Höhe von 1.117,20 € freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.117,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Am 09.03.2014 ereignete sich unter Beteiligung des klägerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Verkehrsunfall kurz nach der Autobahnauffahrt Nr. 13 auf der BAB 24. Der Unfall wurde durch den Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … verursacht.

Verkehrsunfall: Anspruch auf Zweitgutachten
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger meldete der Beklagten am 10.03.2014 telefonisch den Schaden. Das klägerische Fahrzeug wurde daraufhin durch die … am 10.03.2014 begutachtet. Der Sachverständige ermittelte einen Gesamtschaden von 7.292,01 €, wobei der Wiederbeschaffungswert mit 5.400,00 € festgesetzt wurde. Der Kläger selbst beauftragte am 14.03.2014 die … Der Sachverständige … ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 € und einen Gesamtschaden von 7.056,93 €. Er liquidierte 1.117,20 € brutto.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Begleichung des entstandenen Schadens auf. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € aus einem Gegenstandswert von 6.775,20 € zu begleichen. Die Beklagte zahlte insgesamt 5.203,73 €. Hiervon entfielen 413,64 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Begleichung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen … in Höhe von 1.117,20 € und die Erstattung der restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,70 €.

Der Kläger führt aus, ihm sei im Telefonat am 10.03.2014 suggeriert worden, es müsse ein Gutachter aus dem Haus der Beklagten beauftragt werden. Der Kläger habe in dem Telefonat zudem mitgeteilt, einen Gutachter seiner Wahl beauftragen zu wollen. Er habe die Klägerin nicht gebeten, sein Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei fehlerhaft, ergebnisorientiert und unzutreffend. Der durch die … ermittelte Wiederbeschaffungswert sei fehlerhaft. Der Kläger ist der Ansicht, er habe das Recht einen neutralen Sachverständigen zu beauftragen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der … aus der Rechnung mit der Nr. D/14-100 vom 17. März 2014 in Höhe von 1.117,20 € freizustellen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, der Kläger habe darum gebeten, dass die Beklagte einen Sachverständigen beauftragt. Der Kläger habe erst angekündigt einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen, nachdem ihm das Gutachten der … übersandt worden sei. Die Beauftragung des Sachverständigen … sei weder erforderlich noch zweckmäßig, da der Schaden bereits zutreffend beziffert gewesen sei. Der Wiederbeschaffungswert sei durch … … zutreffend ermittelt worden.

Zur Frage des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs wurde durch das Gericht auf Grund des Beweisbeschlusses vom 12.04.2016 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. … eingeholt. Dieser ermittelte für das klägerische Fahrzeug einen durchschnittlichen Wiederbeschaffungswert von 4.256,00 €. Für die Einzelheiten wird auf das gerichtliche Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. §§ 115 VVG i.V.m. 7, 18 StVG auf restlichen Schadenersatz i.H.v. 1.117,20 € – hier den geltend gemachten Freistellungsanspruch – aus dem Verkehrsunfall vom 09.03.2014 auf der BAB 24 Höhe der Autobahnauffahrt Nr. 13 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Beklagte für den Unfall allein haftet.

Grundsätzlich gilt, dass wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsverfolgungskosten, die u.a. dadurch entstehen, dass der Geschädigte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind.

Der Geschädigte kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, die Aufwendungen gering zu halten. Hinsichtlich der Rechnung des Sachverständigen … i.H.v. 1.117,20 € hält das Gericht diese im vollen Umfang für erstattungsfähig. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen vorgelegt, so dass insoweit diese Schadensposition jedenfalls auch entstanden ist.

Grundsätzlich stünde dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der gegenständlichen Sachverständigenkosten zu, wenn sich die Parteien zuvor auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätten, wie dies seitens der Beklagten behauptet wird. Die Beklagte ist dahingehend beweispflichtig, dass die Beauftragung des Sachverständigen von der … im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt und hierzu am 10.03.2014 eine Absprache erfolgt ist. Aus dem Aktenvermerk über das Telefonat der Beklagten mit dem Kläger ergibt sich dies jedoch nicht eindeutig. Hieraus ist lediglich ersichtlich, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen soll. Das der Kläger damit sein Einverständnis erklärt hat die … … zu beauftragen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Allerdings kommt es darauf im vorliegenden Fall auch nicht an, denn dem Kläger steht grundsätzlich das Recht zu ein Zweitgutachten zu beauftragen, sofern er begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Erstgutachtens hat (LG Bamberg, Urteil vom 13. April 2017 – 3 S 88/16 -, juris). Dabei wird bereits überwiegend wird von der Rechtsprechung vertreten, dass der Geschädigte die Einholung eines zweiten – „eigenen“ – Gutachtens selbst dann für erforderlich halten darf, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des vom Schädiger beauftragten Gutachtens nicht bestehen (z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; KG, DAR 1976, 241; LG Mannheim, zfs 1980, 266; LG Bamberg, Urteil vom 13. April 2017 – 3 S 88/16 -, Rn. 7, bei juris; AG Oldenburg in Holstein, BeckRS 2008, 09416; Vuia, NJW 2013, 1197, 1199 m.w. N., auch zur Gegenauffassung). Dies wird vor allem mit dem Grundsatz der Waffengleichheit begründet, da der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung das Recht behalten müsse, das Gutachten eines Sachverständigen „seines Vertrauens“ einzuholen (so z. B. OLG Stuttgart, NJW 1974, 951, bei juris Rn. 37 a.E.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorgetragen, dass er Zweifel an der Höhe des durch den Sachverständigen der Beklagten festgestellten Wiederbeschaffungswertes und an der Objektivität des Sachverständigen gehabt hat. Zwar hat der Kläger nicht konkret ausgeführt, worauf er seine Zweifel begründet, dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn ein Zweitgutachten dient gerade dazu, zu überprüfen ob das Erstgutachten fehlerhaft ist. Hierzu reicht es dann auch nicht aus, lediglich den veranschlagten Wiederbeschaffungswert überprüfen zu lassen. Zumal der Kläger als Laie nicht die Sachkenntnis besitzt, um vor der Einholung eines Zweitgutachtens konkrete Einwendungen gegen das Erstgutachten der Beklagten zu erheben.

Dem Kläger stand somit das Recht zu, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Dies auch unabhängig davon, dass der durch den Sachverständigen … ermittelte Wiederbeschaffungswert ebenfalls fehlerhaft war. Es entspricht nämlich allgemeiner Auffassung, dass Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten nachträglich als falsch erweist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2003, 685; KG, ZfS 2003, 513 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 249 f.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; OLG München, NZV 2006, 261 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Februar 2013 – 13 S 175/12 -, Rn. 19, juris).

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger die noch offenen 236,70 € aus den berechtigten Schadensersatzansprüchen nebst Prozesszinsen zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos