AG Bremen, Az.: 25 C 96/16, Urteil vom 02.09.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 sowie 2,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.
2 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeuges bei dem von dem Versicherten der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall in Höhe von 350 EUR beanspruchen.
Der Kläger hat schlüssig begründet unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Vellguth, der sein Fahrzeug nach dem Unfall begutachtet hat, dargelegt, dass das im Unfallzeitpunkt erst wenige Monate alte, kaum gefahrene Auto durch die Beschädigung eine merkantile Wertminderung in Höhe von 800 erlitten habe.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schaden aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zu, denn die sogenannte merkantile Wertminderung, also der im Verkaufsfalle zu erwartende Mindererlös, der sich allein aus der Tatsache der Vorbeschädigung bei einem Unfall ergibt, gehört regelmäßig zu den gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser richtet sich nicht nach dem verauslagten Betrag, sondern danach, welcher Betrag objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl seiner Mittel frei. Im Falle einer sog. fiktiven Abrechnung seines Schadens darf sich der Geschädigte dabei nicht nur auf die Feststellungen eines von ihm selbst eingeholten Schadensgutachtens verlassen, er genügt in der Regel auch im Rechtsstreit seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich auf die sachverständige Schadensberechnung bezieht. Hier hat der Schadensgutachter zusätzlich seine Ermittlung der Wertminderung umfänglich dargelegt und erläutert. Er hat sich dabei mit den verschiedenen zu Ermittlung der Wertminderung vertretenen Berechnungsmethoden auseinandergesetzt und ist zu einem gut begründeten Ergebnis gekommen.
Dem hat die Beklagte keine Sachargumente entgegenzusetzen. Das somit „einfache“ Bestreiten genügt daher nicht. Das Gericht folgt daher im Wege der Schadensschätzung den schlüssigen Begründungen, die die Klägerseite vorgetragen hat.
Verzinsung der begründeten Ersatzforderung und die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung schuldet die Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB. Dabei ist Verzug bereits mit der ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Beklagten eingetreten, ohne dass es weiterer Mahnungen bedurfte. Die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnen sich unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes, der dem letztlich begründeten Schaden entspricht und den bereits auf die Anwaltskosten zu verrechnenden Leistungen der Beklagten.
Nach allem war der Klage mit den sich auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO gründenden Nebenentscheidungen stattzugeben.