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Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten

AG Flensburg, Az.: 60 C 3/15, Urteil vom 01.09.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,76 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes seit dem 22.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 170,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es nicht, da gegen dieses Urteil unzweifelhaft keine Rechtsmittel zulässig sind, vgl. § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - ersatzfähige Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von CC7 /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigengebühren gem. §§ 7 ff StVG, 249 BGB, § 115 VVG.

Die Höhe der Kosten für das Sachverständigengutachten sind im Hinblick auf § 278 ZPO angemessen. Nach § 278 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe des zu ersetzenden Schaden.

Sachverständigengutachten werden grundsätzlich gegen eine Vergütung erstellt. Diese Vergütung umfasst sowohl die Grundkosten als auch die Nebenkosten, die entstanden sind.

Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzungsgrundlage heran (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 – 4 S 11/10, zitiert nach beckonline). An den Befragungen haben sich jeweils deutlich über 800 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt. Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO herangezogen zu werden. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert das arithmetische Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2013, da 50 – 60 % der Befragten ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen.

Auch bei der Erstellung von Sachverständigengutachten hält das Gericht neben dem Grundhonorar grundsätzlich auch Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich auch aus den BVSK-Honorarbefragungen. Es ist nach dem Ergebnis der Befragungen durchaus üblich, weitere Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Wenn sich die in Rechnung gestellten Einzelpositionen der Nebenkosten im Rahmen des Üblichen bewegen, so kann das Gericht dies nicht beanstanden (vgl. Justiz.NRW, LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Eine Beschränkung auf pauschale Nebenkosten in Höhe von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht (vgl. Juris, BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).

Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Die für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten entsprechen der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (Juris, BGH VersR 2006, 1131).

Für eine mögliche Kürzung kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen Geschädigtem und Sachverständigem getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (so: LG Stuttgart, NJW-RR 2015, 355). Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen also bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 BGB eine maßgebende Rolle (BGH, NJW 2014, NJW Jahr 2014, 1947). Die Geschädigte musste hierfür aber weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren, noch musste sie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstsätze der Umfrage rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

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