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Verkehrsunfall – Vorfahrt nicht beachtet

AG Hamburg-Harburg, Az.: 647 C 249/12, Urteil vom 04.09.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.170,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 sowie 431,97 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2012 zu zahlen und die Klägerin gegenüber der D. Automobil GmbH von der Forderung aus der Rechnung Nr. 1418886789 vom 19.7.2011 in Höhe von 443,06 EUR Gutachterkosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.618,06 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Vorfahrt nicht beachtet
Symbolfoto: Von Dan Race /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 14.7.2011 befuhr der Zeuge … mit dem Motorrad der Klägerin die K. in Richtung G.-W.-Straße in Hamburg hinter einem Lkw und wollte dort links abbiegen. Der Beklagte zu 1.) befuhr mit dem Linienbus der Beklagten zu 2.) die Buskehre Kü.weg und wollte nach links auf die K. einbiegen. Auf der K. kam es zu einem Rückstau vor der dortigen Ampel. Der Lkw bremste entsprechend ab und kam vor der Einmündung der Buskehre zum Stehen. Der Zeuge … zog links am Lkw vorbei, um zur Linksabbiegerspur zu gelangen. Der Beklagte zu 1.) fuhr vor dem haltenden Lkw auf die K. Der Zeuge … bremste, das Motorrad kippte um und rutschte vorne links gegen den Bus. Näheres zum Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand 2.150,00 EUR

Gutachterkosten 443,06 EUR

Unkostenpauschale 25,00 EUR

Nach unstreitig gebliebenem Sachvortrag der Beklagten trat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Gutachterkosten an den Gutachter zur Sicherheit ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.8.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2.) zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes bis zum 22.8.2011 auf. Die Klägerin begehrt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 434,83 EUR (1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 318,50 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 3.568,06 EUR, zuzüglich Akteneinsichtsgebühren in Höhe von 12,- EUR, einer Auslagenpauschale in Höhe von 22,40 EUR, einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12,50 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 69,43 EUR).

Die Klägerin behauptet, als der Zeuge … den Einmündungstrichter des Linksabbiegerstreifens erreicht habe, sei der Beklagte zu 1.) plötzlich von rechts aus der Buskehre herausgekommen, habe den Beginn des Trichters für die Linksabbiegerspur überquert sowie eine durchgezogene Linie, um in den Gegenverkehr einzubiegen. Der Zeuge … habe sofort gebremst, das Motorrad sei umgekippt und vorne links in den Bus hineingerutscht. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, bei Berechnung der Rechtsanwaltskosten sei als Gegenstandswert der gesamte Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes anzusetzen.

Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 24.5.2012, den Beklagten am 28.6.2012 zugestellt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.618,06 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 sowie 434,83 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte habe sich gerade erst auf Höhe des Führerhauses des Lkw befunden, als er den Zeugen … etwa auf Höhe der Ausfahrt W. R.straße mit jedenfalls 80 bis 100 km/h auf der Gegenfahrbahn am Lkw vorbeiziehend trotz durchgezogener Linie, welche lediglich für den Busverkehr aus der Buskehre durchbrochen sei, herannahen gesehen habe, woraufhin er angehalten habe, so dass der Bus seitlich etwa 1 bis 1,5 m hinter dem Lkw herausgeragt habe, sich aber immer noch in der Spur des Lkw befunden habe. Der Zeuge … habe stark gebremst, die Kontrolle über das Motorrad verloren, sei auf Höhe der Hinterachse des Lkw gestürzt und in die vordere Ecke des Busses hineingerutscht. Der Zeuge … habe insofern bei unklarer Verkehrslage ein Überholmanöver durchgeführt, obwohl es nahe gelegen habe, dass vor dem Lkw querende Verkehrsteilnehmer auftauchen können. Wäre der Zeuge … nicht zu schnell gefahren, hätte er die Kontrolle über das Motorrad nicht verloren und wäre nicht gestürzt. Er hätte am stehenden Bus vorbeifahren können. Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, der Restwert sei keine Schadensposition und daher bei der Bemessung des Gegenstandswerts nicht hinzuzurechnen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch Vernehmung des Zeugen … ist Beweis über den Unfallhergang erhoben worden. Der Beklagte zu 1.) ist hierzu persönlich angehört worden, Bl. 8 und 9 der Ermittlungsakte sind in Augenschein genommen worden. Ferner ist mit Beschluss vom 24.10.2012 in Verbindung mit Beschluss vom 20.11.2012 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Stephan S. Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben worden, am 14.7.2011 habe sich das Motorrad der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 80 bis 100 km/h der Unfallstelle genähert, so dass es deswegen zu einem unkontrollierten Abbremsen und Sturz des Motorrades gekommen sei, das Motorrad habe sich nicht nur mit 50 km/h genähert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.10.2012 und das Gutachten vom 10.7.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in zugesprochenem Umfang auch begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte im zu gesprochenen Umfang zu.

Beim Betrieb des vom Beklagten zu 1.) geführten und von der Beklagten zu 2.) gehaltenen Bus wurde das Motorrad der Klägerin beschädigt. Ein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, da der Unfall nicht auf ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen ist, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 7, 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1.) gegen seine Verpflichtung aus §§ 8 Abs. 2, 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Verkehrszeichen 205 verstieß. Der Unfall ereignete sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren des wartepflichtigen Beklagten zu 1.) aus der Buskehre in die bevorrechtigte K. Insofern streitet der Anschein gegen die Beklagten. Diesen ist eine Erschütterung oder gar Widerlegung dieses Anscheins nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, so dass eine Mithaftung der Klägerin nicht in Betracht kommt. Nach der sog. Lückenrechtsprechung traf den Zeugen … die Verpflichtung, bei Überholen einer Kolonne stehender oder langsam fahrender Fahrzeuge sich u. U. auf Querverkehr aus freigelassenen und für ihn erkennbaren größeren Lücken dadurch einzurichten, dass er dem Querverkehr ermöglicht, sich aus der Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum nach vorne zu tasten, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder so langsam an der Kolonne vorbeifährt, dass er notfalls noch vor der Lücke anhalten kann. Dafür, dass seitens des Zeugen … ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vorlag, sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Ein entsprechender Beweis ist indessen nicht erbracht worden. Der Beklagte zu 1.) hat selbst angegeben, dass der Zeuge sich auf der Gegenfahrbahn am Lkw vorbei bewegt habe. Dies findet seine Bestätigung sowohl in den Bekundungen des Zeugen … als auch in den Unfallspuren auf der Fahrbahn am Unfallort selbst. Ferner hat der Beklagte zu 1.) angegeben, als er soweit vorgefahren sei, dass er den Zeugen in einiger Entfernung habe herannahen sehen, habe er sich mit dem Bus noch in der Spur befunden, in der der Lkw stand, also noch nicht in der Spur des Gegenverkehrs. Angesichts dessen, dass sich der Kollisionspunkt nach der Spurenlage vor Ort auf der Spur des Gegenverkehrs befand (vgl. Bl. 8 der Ermittlungsakte), ist insofern davon auszugehen, dass eine Sicht auf den sonstigen Straßenraum schon möglich gewesen wäre, wenn der Bus vollständig auf der Fahrbahn geblieben wäre, in der der Lkw stand, er sich weiter also auch nicht nach vorne hätte tasten dürfen. Dass er dies dennoch tat, ergibt sich schon objektiv aus der Spurenlage selbst. Hieraus ergibt sich wiederum, dass der Zeuge … seiner Sorgfaltspflicht durch Abstandhaltung genügte, da er sich auf der Gegenfahrbahn bewegte und dies als Abstand genügt hätte, wenn der Bus lediglich bis zur Erlangung freier Sicht innerhalb der Spur, in der der Lkw stand, nach vorne bewegt hätte. Dass der Zeuge … hierbei gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Verkehrszeichen 295 verstieß, führt zu keiner anderen Bewertung der Haftungsanteile der Unfallbeteiligten, da dieses Verkehrszeichen nur den Gegenverkehr schützt, nicht auch den abbiegenden Querverkehr.

Eine Mithaftung der Klägerin kommt auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt, namentlich aufgrund eines Verstoßes gegen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit durch den Zeugen … in Betracht. Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, der Zeuge sei mit mindestens 80 bis 100 km/h auf der K. gefahren, ist das Beweisergebnis negativ beweisergiebig ausgefallen. Das eingeholte Gutachten hat ergeben, dass sicher im Sinne eines Vollbeweises von einer gefahrenen Geschwindigkeit von knapp 50 km/h auszugehen sei. Die Ausführungen im Gutachten sind stimmig, detailliert und durchweg überzeugend ausgefallen. Zweifel an der Unparteilichkeit und Fachkompetenz des Sachverständigen haben sich ebenfalls nicht ergeben.

Der Höhe nach kann die Klägerin daher von den Beklagten zunächst die Erstattung des Fahrzeugschadens in Form des unstreitigen Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.150,- EUR (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen. Daneben kann die Klägerin von den Beklagten auch die Zahlung pauschaler Unkosten verlangen, doch wird dieser Pauschalbetrag mit 20,- EUR für angemessen und ausreichend erachtet, § 287 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von Gutachterkosten von den Beklagten begehrt, steht dem die unstreitig gebliebene Sicherheitsabtretung des diesbezüglichen Schadensersatzanspruches an den Gutachter entgegen, so dass sie hier lediglich – als Minus zu ihrem Antrag – die Freihaltung von den entsprechenden Kosten verlangen kann, da sie entsprechend noch nicht von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Gutachter frei wurde, und die Belastung mit dieser Verbindlichkeit einen entsprechenden Schaden darstellt.

II.

Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Hauptforderungen aus §§ 280, 286,288 Abs. 1 BGB zu. Spätestens mit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 12.8.2011 gesetzten Frist gerieten die Beklagten mit ihren Schadensersatzverpflichtungen in Verzug und haben mithin Verzugszinsen ab dem auf das Ende der Zahlungsfrist folgenden Tag zu zahlen, deren Höhe sich direkt aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt.

Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im zugesprochenen Umfang als notwendige Kosten der Rechtsdurchsetzung aus § 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Bei der Berechnung der angefallenen Gebühren ist ein Gegenstandswert von 3.563,06 EUR zugrunde zu legen. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des Schadens, wie er dem Geschädigten zum Unfallzeitpunkt entstanden war, so dass auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs ohne Abzug eines zu realisierenden Restwertes abzustellen ist (vgl. AG Wesel, Urt. v. 25.3.2011 zu 27 C 230/10). Demzufolge ergeben sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 318,50, Akteneinsichtskosten in Höhe von 12,- EUR, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR (vgl. VV RVG Nr. 7002), eine Dokumentenpauschale für 25 Kopien in Höhe von 12,50 EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 68,97 EUR, in der Summe also 431,97 EUR.

Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288Abs. 1, 291 BGB zu. Mit Zustellung der Klageschrift am 28.6.2012 ist Rechtshängigkeit eingetreten, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag Prozesszinsen auf die Kosten zu zahlen sind, deren Höhe sich wiederum aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

 

 

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