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Verkehrsunfall – Erstattung von Beilackierungskosten

AG Paderborn – Az.: 57a C 234/18 – Urteil vom 15.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 267,29 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 398, 249 Abs. 2 S. 1, 2 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom … i.H.v. 267,29 EUR zu.

Die Klägerin kann die Kosten der hier zwischen den Parteien im Streit stehenden Beilackierung der rechten und linken hinteren Seitenwand von der Beklagten vollständig erstattet verlangen. Der Geschädigte konnte insoweit vom Schädiger die Herstellung desjenigen Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund waren die durchgeführten Beilackierungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich und die Kosten auch in der durch die Klägerin abgerechneten Höhe nicht zu beanstanden.

Denn zusammenfassend ist der Sachverständige Dipl.-Ing. C zu dem Ergebnis gekommen, dass das Niveau des Farbtonunterschiedes wie in der Werksauslieferung, also das technologisch unvermeidbare Maß, nur erreicht werden könne, wenn eine Beilackierung – wie vorliegend – vorgenommen werde. Ohne eine Beilackierung müsste davon ausgegangen werden, dass aufgrund der nicht exakt nachgebildeten Schichtstärke des zweiten Lackes eine Verstärkung im physiologischen Unterschied des Farbeindruckes erreicht würde. Es sei zwar so, dass auch mit Beilackieren der Farbunterschied zwischen Metall und Kunststoffteilen in der Größenordnung wie bei einem Neufahrzeug vorhanden sei. Ohne Beilackieren müsse jedoch damit gerechnet werden, dass dieser Farbtonunterschied größer werde.

Aus technischer Sicht sei es zwar so, dass die formelmäßigen Ausführungen der Beklagten, dass ein Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen unvermeidbar ist, grundsätzlich richtig sei. Das liege daran, dass die Basislackschicht zwar grundsätzlich deckend, es aber technologisch unvermeidbar sei, dass der Untergrund trotzdem durch den an und für sich deckenden Basislack hindurch auf den physiologischen Farbeindruck wirke. Dementsprechend sei es so, dass regelmäßig auch bei Neufahrzeugen ein entsprechender Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen erkannt werden könne.

Im vorliegenden Fall sei aus sachverständiger technischer Sicht darauf abzustellen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 18.12.2017 (Anlage K1, Bl. 4 ff. d.A.) mit einer Dreischichtlackierung, Farbton 34 K, ausgeführt worden sei.

Bei diesen Lackierungen sei es so – so der Sachverständige weiter -, dass zwischen dem grundsätzlich farbgebenden Basislack, der deckend aufgetragen werde und dessen Schichtstärke sich auf den physiologischen Farbeindruck kaum auswirke und dem eigentlich wasserklaren Klarlack als Abschluss, der auch nur bei sehr großen Schichtstärken eine leicht gelb leicht abdunkelnde Wirkung entfalte eine dritte Schicht aufgebracht werde. Es käme insoweit darauf an, um welche Lackierung es sich konkret handele.

Verkehrsunfall – Erstattung von Beilackierungskosten
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Zum einen gebe es Lackiersysteme, bei denen der Klarlack nur in zwei getrennten Schichten aufgebracht werde. Dabei werde nach dem ersten Lackieren mit Klarlack die Oberfläche leicht nass angeschliffen und danach eine zweite Klarlackschicht aufgebracht. Es sei so, dass die beiden Schichten nur die Brillanz des Farbeindrucks steigern würden, da sich das Licht in zwei Klarlackschichten breche. Der Gesamteffekt der Schichtstärken sei im Ergebnis der gleiche, als wenn Klarlack etwas dicker aufgebracht werde. In diesem Fall sei es nur entscheidend, dass zwei Klarlackschichten vorhanden seien, wobei der physiologische Farbeindruck ansonsten davon nicht weiter beeinflusst werde. Es sei ein gewisser Unterschied zwischen der Lackierung von Kunststoff und Metallteilen unvermeidbar vorhanden, der so jedoch in gleicher Art und Weise beim gleichen Neufahrzeug auch zu erwarten wäre. Es sei auch durch Beilackieren indes nicht weiter zu verhindern, da es sich eben um einen technologisch unvermeidbaren Effekt handele.

Zum anderen gebe es aber auch Lacksysteme, bei denen die zweite Schicht, die zwischen dem Decklack und dem abschließenden Klarlack eingebracht werde, eine eigene Färbung enthalte. Vorliegend habe die verwendete Lackierung Mazda Arachneweiß 34K eine zweite Schicht, die als Grundlack einen transparenten Klarlack aufweise, der mithin der abschließenden Klarlackschicht entspreche. Es sei mit ungefähr ein Viertel auf die Gesamtlackiermenge ein Diamantweißes Xetallic eingemischt worden. Dies bedeute, dass die zweite Lackschicht nicht transparent sei, sondern transparent gefärbt mit einem Weißton und einem Effektpartikel. Darüber hinaus sei in der zweiten Lackschicht noch ein etwa 6 bis 7 %-iger Anteil Perlgold enthalten. Dies bedeute, dass diese zweite Lackschicht den Gesamtfarbeindruck auch in einen gelb-goldenen Ton zieht. Des Weiteren sei mit einer vom Basislack abweichenden Weißpigmentierung abgestimmt worden. Insgesamt werde der physiologische Farbeindruck durch diese zweite transparente Lackschicht beeinflusst.

Der Sachverständige C hat weiter ausgeführt, dass auch die Schichtstärke der zweiten Schicht auf den physiologischen Farbeindruck eine Rolle spiele. Dabei werde nicht durch großes richtiges Abmischen der Farbe der Farbeindruck beeinflusst, sondern vielmehr auch durch das Aufbringen unterschiedlicher Schichtstärken. In diesem Fall werde ohne Beilackieren die grundsätzlich unvermeidbare Unterscheidung im physiologischen Farbeindruck zwischen Kunststoff und Metallteilen gegebenenfalls größer werden. Durch ein Beilackieren könne dieser Farbtonunterschied zwischen Kunststoff und Metallteilen nach wie vor nicht verhindern werden, es könne allerdings dadurch erreicht werden, dass keine Verstärkung dieses Effektes durch zusätzlich unterschiedliche abtönende Effekte in der zweiten, mittleren Lackschicht eintrete.

Vor dem Hintergrund sei aus sachverständiger Sicht ein Beilackieren aufgrund der speziellen Lackformulierung auch im Übergang von Kunststoff zu Metallteilen im konkreten Fall erforderlich gewesen. Die dabei von der Klägerin abgerechneten Positionen seien im Übrigen vollumfänglich im Hinblick auf die Beilackierung erforderlich gewesen.

Diesen plausiblen und für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C in seinem mündlichen Gutachten schließt sich das Gericht an. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er hat unter Auswertung der Verfahrensakte den Sachverhalt umfassend dargestellt und gewürdigt. Auch seitens der Parteien sind gegen das erstattete Gutachten keine Einwände erhoben worden.

II.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die Hauptforderung ab dem 18.04.2018 ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 187 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.04.2018 erfolglos zur Regulierung des gesamten Rechnungsbetrages auf.

III.

Die Klägerin konnte ferner die Freistellung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren i.H.v. 70,20 EUR fordern, da die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten vor dem Hintergrund des festgestellten Schadens im Sinne des § 249 Abs. 1, 257 BGB erforderlich gewesen ist.

IV.

Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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