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Verkehrsunfall – Kollision des Überholers mit dem stehend wartenden Linksabbieger

AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 104/18 (3) – Urteil vom 15.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leisten.

4. Der Streitwert wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.09.2017 in … auf der Straße ereignet hatte.

Im Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer eines Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen …, während die Beklagte zu 2) Fahrerin eines Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert gewesen ist.

Der Unfallverlauf ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet insoweit, dass er auf der Straße gefahren sei, als die Beklagte zu 2) eine rechtsseitig belegene Parkbucht verlassen hatte und direkt gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren sei.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 3.500,00 Euro, der Restwert hingegen 1.650,00 Euro, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand 1.850,00 Euro beträgt. Darüber hinaus macht der Kläger eine Kostenpauschale von 25,00 Euro und die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten mit einer 1,3-fachen Gebühr brutto, also 255,85 Euro geltend.

Der Kläger beantragt deshalb, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.875,00 Euro zuzüglich 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sich die Beklagte nach links eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hätte. Sie wollte nach links abbiegen, um auf das Grundstück das … zu fahren, um dort zu wenden. Sie sei vorher ca. 50-60 Meter auf der Straße gefahren. Sie habe nicht direkt auf das Grundstück das … fahren können, sondern habe aufgrund von Gegenverkehr anhalten müssen. Der Kläger sei dann gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 2) gefahren, weil er überholen wollte.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2018 persönlich angehört. Aufgrund des Beschlusses vom selben Tage hat das Gericht Beweis durch Vernehmung der Zeugen … und … erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 28.05.2018 verwiesen.

Aufgrund des Beschlusses vom 29.05.2018 hat das Gericht weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 20.12.2018 (Blatt 95 ff. der Akte), sowie der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 08.09.2017 in … auf der Straße … keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu.

Nach Überzeugung des Gerichtes hat der Kläger den Verkehrsunfall selbst verschuldet, indem er in das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 2) hineingefahren ist, als diese auf der Fahrbahn stand und aufgrund von Gegenverkehr ihre Abbiegeabsicht nicht in die Tat umsetzen konnte.

Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere des schriftlichen Sachverständigengutachtens, dem sich das Gericht vollinhaltlich angeschlossen hat, zur Überzeugung des Gerichtes fest.

Die beiden vernommenen Zeugen konnten zum eigentlichen Unfallhergang nichts aussagen, da sie diesen selbst nicht beobachtet hatten, sondern erst später an den Unfallort gelangt sind. Der Zeuge … konnte nur Mutmaßungen anstellen, die allerdings durch nichts weiter begründet sind. Der Zeuge hat gesehen, wie der Blinker nach links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) gesetzt gewesen ist.

Nach dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen steht fest, dass der Kollisionswinkel zwischen den beiden Fahrzeugen sehr flach gewesen ist. Dies ergibt sich aus den Schäden an beiden Fahrzeugen. Aufgrund der Feststellungen anhand der in der Akte und dem Sachverständigen zugeleiteten Fotos konnte er den Kollisionsbereich aus Fahrtrichtung der beiden Unfallbeteiligten hinter der Verkehrsinsel feststellen. Dort war eine Kantenspurzeichnung des drucklosen Reifens des klägerischen Fahrzeuges festzustellen. Aufgrund der weiteren Feststellungen des Sachverständigen verläuft diese Kantenspurzeichnung in einem leichten Bogen nach links. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2) nicht in Bewegung gewesen ist, als es zu dem Unfall kam. Es befinden sich nämlich an dem linken Vorderreifen des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) keinerlei umlaufende Beschädigungen, wie sie hätten vorhanden sein müssen, wenn die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug in Bewegung gewesen wäre. Das linke Vorderrad war nach links zur Fahrbahnmitte ausgerichtet, wie es der Sachverständige auf den Fotos festgestellt hat.

Nach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger versucht hat, das Fahrzeug der Beklagten zu 2), das an der Mittellinie stand, zu überholen. Angesichts des gesetzten Blinkers nach links, wie es der Zeuge … bestätigt hat, durfte der Kläger nicht überholen, weil klar zu erkennen war, dass die Beklagte zu 2) nach links abbiegen wollte. Es liegt deshalb ein grober Verkehrsverstoß des Klägers vor, so dass auch die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr nicht in Anrechnung gebracht werden konnte. Da der Kläger allein für den Unfall verantwortlich ist, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche zu.

Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, weil ihm schon keinerlei Grundansprüche zur Seite stehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und der Kostenpauschale.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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