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Verkehrsunfall – Zusammenstoß beim Linksabbiegen an Ampel mit einem grünen Linksabbiegerpfeil

LG Görlitz – Az.: 5 O 384/18 – Urteil vom 15.03.2019

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.972,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 05.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit 27.9.2018 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9 % und die Beklagten zu 91 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.458,27 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles.

Der Unfall ereignete sich am 12.04.2018 gegen 19:20 Uhr auf der Kreuzung Löbauer Straße/Bundesstraße 156 in 02625 Bautzen.

Der Kläger fuhr mit seiner Ehefrau, der Zeugin … als Beifahrerin mit dem Pkw Citroen C3 mit dem amtlichen Kennzeichen … die Löbauer Straße in Richtung Bautzener Innenstadt. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen … die Löbauer Straße, beabsichtigte nach links in die Thomas-Münzer-Straße abzubiegen, befuhr die Linksabbiegespur und fuhr in die Kreuzung ein. Beim Linksabbiegen kam es zur Kollision mit dem die Kreuzung überfahrenden vom Kläger geführten Pkw. Durch die Kollision wurde der Pkw Citroen stark beschädigt. Nach dem Gutachten der TÜV Süd Autoservice GmbH vom 24.4.2018 handelt es sich um einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 6.000,00 €. Der Restwert wurde im Gutachten mit 392,00 € angegeben. Zu diesem Preis verkaufte der Kläger den Citroen am 27.4.2018 an das Autohaus …

Der Kläger macht den Wiederbeschaffungsaufwand geltend, außerdem die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €‚ die gemäß Rechnung vom 24.4.2018 sich auf 780,46 € belaufenden Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Standkosten und Kosten der Unfallstellenreinigung in Höhe von 582,51 € gemäß Rechnung des Autohaus & Abschleppservice … vom 16.4.2018 (Anlage K4), Kosten für einen behaupteten Treibstoffrest in Höhe von 30,00 €‚ Taxifahrkosten in Höhe von 60,70 € für eine Fahrt am 16.4.2018 und eine Fahrt am 19.4.2018, Ab- und Anmeldekosten und Standkosten des Autohauses … für die Zeit vom 16.4.2018 bis 27.4.2018 in Höhe von zusammen 312,93 € brutto gemäß Rechnung vom 2.5.2018 (Anlage K6) und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 456,00 € für 12 Tage à 38,00 € /Tag sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 9.055,60 € unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.

Verkehrsunfall - Zusammenstoß beim Linksabbiegen an Ampel mit einem grünen Linksabbiegerpfeil
(Symbolfoto: Von stockwars/Shutterstock.com)

Mit der Klageerweiterung macht der Kläger zusätzlich Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß Kostenbescheid der Stadtverwaltung Bautzen vom 18.9.2018 (Anlage K13, BI. 56 d.A,) in Höhe von 524,38 € geltend.

Die Beklagte zu 2) zahlte ausgehend von einer Haftung von 50:50 gemäß Schreiben vom 18.7.2018 (Anlage K 11) 3.260,95 € an den Kläger und gemäß Schreiben vom 14.8.2018 (Anlage K 7) am 17.8.2018 auf den Schmerzensgeldanspruch 600,00 € und auf die Kosten des Feuerwehreinsatzes 260,76 €.

Der Kläger behauptet, die Lichtzeichenanlage habe für ihn grünes Licht angezeigt, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Er behauptet, zur Zeit des Unfalls Eigentümer des Pkw Citroen gewesen zu sein. Durch den Unfall habe er eine HWS- und Thorax-Kontusion erlitten.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.458,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. aus 5.194,65 € seit dem 05.05.2018 sowie aus 71,50 € seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei bei Grün in der Kreuzung eingefahren und habe dort wegen Gegenverkehrs angehalten. Erst als der grüne Pfeil für die Beklagte zu 1) aufgeleuchtet habe, habe sie begonnen, links abzubiegen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Sie behaupten, er habe keinen Nutzungswillen gehabt und verweisen auf das unstreitige ärztliche Attest vom 9.8.2018 (Anlage B8, Bl. 35 d.A.) wonach der Kläger vom 12.4.-9.8.2018 kein Fahrzeug haben führen können. Die Beklagten behaupten außerdem Abschleppkosten, Standkosten und Kosten der Unfallstellenreinigung gemäß Rechnung des Autohaus & Abschleppservice … vom 16.4.2018 seien weder angefallen, noch erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Angemessen wären lediglich Kosten in Höhe von 336,344 € brutto gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Ordnungswidrigkeitenakten des Landratsamtes Bautzen Aktenzeichen 000088124049 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht – insbesondere durch Inaugenscheinnahme der von der Polizei gefertigten Lichtbilder -‚ den Kläger und die Beklagte zu 1) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.1.2019 (BI. 58-86 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1VVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Zahlung von 4.972,27 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € verlangen.

Der Kläger war alleiniger Eigentümer des unfallgeschädigten Pkw. Das ergibt sich zum einen hinsichtlich des Eigentums aus der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB und zum anderen hinsichtlich des Alleineigentums aus der Aussage der dies bezeugenden Zeugin … die im Hinblick darauf, dass sie selbst keinen Führerschein besitzt, auch glaubhaft ist.

Für keine der Parteien konnte festgestellt werden, dass der Unfall unvermeidbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Für die Unvermeidbarkeit des Unfalls ist derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer die Abbiegeabsicht der Beklagten zu 1) erkannt und hierauf unfallvermeidend noch reagiert hätte.

Die daher gemäß §§ 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten zu 100 %.

Gegen die Beklagten zu 1) als Linksabbieger spricht zwar nicht ein Anscheinsbeweis, da sie behauptet, bei leuchtendem grünen Pfeil abgebogen zu sein (vgl. LG Berlin Urteil vom 22.7.2008, 24 O 90/08).

Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem grünen Pfeil versehene Lichtzeichenanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, dass und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (vgl. BGH Urteil vom 6.5.1997, VI ZR 150/96). Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (OLG München Urteil vom 26.4.2013, 10 U 4203/12). Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigab, stehen sich die Haftungsanteile des Geradeausfahrers und des Linksabbiegers gleichwertig gegenüber (BGH a.a.O., OLG München a.a.O.).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der grüne Pfeil noch nicht aufgeleuchtet hatte, als die Beklagte zu 1) mit dem Linksabbiegen begann. Das Aufleuchten des grünen Pfeil würde im Umkehrschluss bedeuten, dass der Kläger bei Rot oder spätem Gelb in die Kreuzung eingefahren ist. Das kann im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch ausgeschlossen werden.

Aus den Zeugenaussagen folgt das allerdings nicht unmittelbar. Die Aussage der Zeugin … hat nur geringen Beweiswert, da sie keinen Führerschein hat und nicht einmal damit rechnete, dass die Ampel trotz längerem Grün auf Gelb springt, woraus zu schlussfolgern ist, dass sie dem Verkehrsgeschehen keine gesteigerte Beachtung schenkte.

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Die Zeugin … hat zwar ausgesagt, dass kein grüner Pfeil geleuchtet habe. Auf Nachfrage hat sie aber eingeräumt, dass sie darauf nicht geachtet habe, aber in die Richtung geguckt habe. Einen hinreichend sicheren Schluss auf das Nichtaufleuchten des grünen Pfeils lässt sich daraus nicht ziehen, zumal ihre polizeiliche Zeugenaussage eher nahelegt, dass sie auf den entgegenkommenden Pkw geachtet hat, dessen Fahrverhalten sie näher beschreibt, also eher nicht in Richtung des grünen Pfeils geschaut hat.

Die Überzeugung des Gerichts davon, dass die Beklagte zu 1) nicht erst nach Aufleuchten des grünen Pfeils abgebogen ist und der Kläger nicht bei spätem Gelb oder gar Rot in die Kreuzung eingefahren ist, ergibt sich aber aus der Gesamtschau der Parteierklärungen und der Zeugenaussagen und der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte mit den darin befindlichen Lichtbildern. Bei der Kreuzung handelt es sich um eine der Hauptkreuzungen in Bautzen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Ampel überhaupt nicht wahrgenommen hat. Dass der Kläger auf die Ampel geachtet hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Klägers, der Beklagten zu 1) und der Zeugin …, wonach der Kläger in Annäherung an die Kreuzung seine Geschwindigkeit verlangsamt habe. Das Langsamerwerden ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Kläger bei Annäherung an die Kreuzung mit einem Umspringen auf Gelb rechnete und beabsichtigte, bei frühzeitigem Umspringen auf Gelb anzuhalten, die Ampel also noch nicht auf Gelb umgesprungen war. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger bei Annäherung an die Ampel langsamer geworden ist und dass der Kläger, sollte die Ampel frühzeitig auf Gelb gesprungen sein, nicht angehalten hat. Beabsichtigt man, aufgrund der Nähe zur Kreuzung ohnehin durchzufahren, dann verlangsamt man nicht seine Geschwindigkeit. Hatte sich der Kläger aber der Kreuzung soweit angenähert, dass er trotz Umspringen auf Gelb nicht mehr angehalten hätte, dann käme zwar in Betracht, dass er nun der Ampel keine Beachtung mehr schenkte und daher nicht bemerkte, wie sie auf Gelb umspringt. Oder der Kläger entschloss sich trotz Umspringen auf Gelb nun durchzufahren. In beiden Fällen würde es sich aber nicht um ein Einfahren in die Kreuzung bei spätem Gelb oder Rot handeln.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte wegen des Langsamerwerdens des klägerischen Fahrzeugs mit dessen Anhalten rechnete und sie als junge Fahranfängerin mit widersprüchlichem Fahrverhalten keine oder kaum Erfahrung gewonnen haben dürfte und auch die Überlegungen zur Sinnhaftigkeit eines Verlangsamens vor der Kreuzung noch nicht angestellt haben dürfte, ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 1) ohne grünen Pfeil abgebogen ist und auf den Gegenverkehr nicht weiter geachtet hat. Die Angaben der Beklagten zu 1) bezüglich des Geschehensablaufs waren auch deswegen nicht überzeugend, da sie bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben hatte, in langsamer Vorwärtsbewegung das Abbiegemanöver eingeleitet zu haben, in der Anhörung vor dem Zivilgericht aber angegeben hat, angehalten zu sein. Die Aussage in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, in langsamer Vorwärtsbewegung das Abbiegemanöver eingeleitet zu haben, wäre nur dann eine – die Aussagediskrepanz erklärende – Schutzbehauptung, wenn die Beklagte zu 1) tatsächlich aus normaler oder zügiger Fahrt das Abbiegemanöver eingeleitet hätte. Das Argument für die Aussagediskrepanz „Schutzbehauptung“ trägt deshalb hier nicht. Hätte die Beklagte zu 1) tatsächlich angehalten, dann hätte sie das gegenüber der Polizei angegeben, da dies offensichtlich für sie günstiger war. In Betracht kommt aber auch, dass die Beklagte zu 1) sich an die genauen Abläufe schon bei der Polizei nicht richtig erinnern konnte, sie also ausgesagt hat, in langsamer Vorwärtsfahrt das Abbiegemanöver eingeleitet zu haben, tatsächlich aber angehalten ist. Dann kommt allerdings ihrer Aussage bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, der grüne Pfeil habe aufgeleuchtet, kein beachtlicher Beweiswert zu und erst recht nicht ihrer erst viel später erfolgte Erklärung vor dem Zivilgericht.

Das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten dazu, dass der grüne Pfeil geleuchtet habe, war nicht einzuholen, dass ein Sachverständiger das nicht ermitteln kann. Er kann allenfalls die Kollisionsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge ermitteln und – bei schwieriger Einschätzung der vom Kläger behaupteten Bremsung die Zeit, die der Kläger bis zur Kollision gefahren ist; diese lässt aber einen Rückschluss darauf, ob der grüne Pfeil geleuchtet hat oder nicht, nicht zu.

Die Beklagte zu 1) hat damit die beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 3 Satz StVO zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt. Danach muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Die Nichtbeachtung dieser Wartepflicht stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegende Verkehrsverstoß dar (vgl. BGH Urteil vom 7.2.2012, VI ZR 133/11). Zu Lasten des Linksabbiegenden tritt daher die nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück (vgl. BGH Urteil vom 7.2.2012, VI ZR 133/11).

Der Kläger kann die geforderten 1.200,00 € als Schmerzensgeld verlangen. Die aus den Lichtbildern ersichtlichen Heftigkeit des Zusammenstoßes und die Aussagen des Klägers und der Zeugin … über die erlittenen Schmerzen belegen, dass die in der Notfallambulanz des Krankenhauses … als Verdacht diagnostizierte HWS- und Thoraxkontusion tatsächlich nach dem Beweismaß des § 286 ZPO stattgefunden haben. Im Hinblick auf das Alter des Klägers (Jahrgang 1948) und die laut Anamnese der Notfallambulanz des Krankenhauses … multiplen Vorerkrankungen ist von einer erhöhten Empfindlichkeit des Klägers auszugehen, so dass sowohl das angegebene Ausmaß der Schmerzen, als auch der verlängerte Heilungsverlauf von 3 Wochen bezüglich der Oberkörperschmerzen und von ca. 5 Wochen bezüglich der Nackenschmerzen plausibel und nach dem Beweismaß des § 287 ZPO bewiesen sind.

Der Kläger kann auch den Kraftfahrzeugschaden in Höhe des Wiederherstellungswerts in Höhe von 6.000,00 € abzüglich des im Gutachten mit 392,00 € angegebenen und auch zu diesem Preis veräußerten Restwerts verlangen, also 5.608,00 €. Trotz Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19.4.2018, in dem es heißt „Verkaufen Sie ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert. Wir können Ihnen sicherlich ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten sie unsere Nachricht ab, damit Ihnen keine Nachteile entstehen (vgl. BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15) war der Kläger berechtigt, das beschädigte Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restwert zu verkaufen. Nach der von der Beklagten zu 2) selbst zitierten Rechtsprechung ist der Geschädigte nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Der Kläger kann außerdem die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 780,46 € verlangen, ebenso die durch Quittung belegten Taxifahrkosten in Höhe von 60,70 € für eine Fahrt am 16.4.2018 und eine Fahrt am 19.4.2018 und Ab- und Anmeldekosten und Standkosten des Autohauses … für die Zeit vom 16.4.2018 bis 27.4.2018 in Höhe von zusammen 312,93 € brutto gemäß Rechnung vom 2.5.2018.

Auch die Abschleppkosten, Standkosten und Kosten der Unfallstellenreinigung in Höhe von 582,51 € gemäß Rechnung des Autohaus & Abschleppservice … vom 16.4.2018 sind in voller Höhe ein ersatzfähiger Schaden. Auch wenn ein Vertrag nach den Angaben des Klägers, der angegeben hat, mit der Firma … vor deren Tätigwerden nicht gesprochen zu haben, nicht angenommen werden kann, hat diese Firma doch in berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt und war der Kläger daher ihr gegenüber zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Für den Kläger war bei der ihm obliegenden Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar, dass die Forderungen der Firma … deutlich überhöht sind. Die Bezahlung der Rechnung durfte der Kläger daher für erforderlich halten. Den Beklagten steht es frei, sich vom Kläger etwaige Rückzahlungsansprüche gegen die Firma … abtreten zu lassen, und ihr gegenüber eine Überzahlung geltend zu machen.

Schließlich sind auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß Kostenbescheid der Stadtverwaltung Bautzen vom 18.9.2018 (Anlage K13, BI. 56 d.A.) in Höhe von 524,38 € ein ersatzfähiger Schaden.

Kosten für den Treibstoffrest in Höhe von 30,00 € kann der Kläger nicht verlangen. Denn durch das Unfallereignis als solches war dem Kläger noch kein Schaden entstanden bezüglich des in seinem Fahrzeug noch vorhandenen Treibstoffs. Der wirtschaftliche Nachteil trat für den Kläger erst dadurch ein, dass er aus freien Stücken das Unfallfahrzeug für denjenigen Restwert veräußerte, den der vorgerichtlich eingeschaltete Gutachter als das höchste von drei Restwertangeboten ausgewiesen hatte. Es obliegt dem Geschädigten mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs eine Erhöhung des Kaufpreises auszuhandeln (OLG Düsseldorf Urteil vom 10.1.2017, 1 U 46/16).

Der Kläger kann auch keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 12.4.2018 bis 23.4.2018 verlangen. Es muss angenommen werden, dass der Kläger bei dem Ausmaß seiner unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen in der Zeit vom 12.4.2018 bis 23.4.2018 keinen Nutzungswillen hatte; dementsprechend weist das ärztliche Attest vom 9.8.2018 (Anlage B8, BI. 35 d.A) aus, dass der Kläger vom 12.4.-9.8.2018 kein Fahrzeug haben führen können. Andere Personen, die den Pkw sonst gefahren wären, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Da der Kläger vorgerichtlich und mit der Klage einen höheren Betrag als letztlich ausgeurteilt verlangt hat, die einzelnen Schadenspositionen aber unselbständige Rechnungsposten sind, ist der tenorierte Betrag bereits seit 5.5.2018 in voller Höhe zu verzinsen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 € verlangt werden entsprechend der vorgerichtlich erhobenen Forderung. Bei Ansatz der 1,3-Geschäftsgebühr ergibt sich zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer ein zu erstattender Betrag in Höhe von 729,23 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Unterliegen und Obsiegen im Verhältnis zum Streitwert. § 92 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, da die Zuvielforderung des Klägers einen Gebührensprung und damit höhere Kosten ausgelöst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

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