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Knallkörper in einem Geburtstagsgeschenk – deliktische Haftung des Beschenkten

OLG Koblenz – Az.: 4 U 979/18 – Beschluss vom 15.03.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2018, Az. 15 O 276/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervenienten des Beklagten zu tragen.

3. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 61.088,12 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

An den im Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 21.1.2019 angeführten Erwägungen wird festgehalten und auf die dortigen Ausführungen, auch soweit sie die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil betreffen, in vollem Umfang Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 7.3.2019 gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.

1.

Entgegen der Ausführungen des Klägers ergibt sich aus den protokollierten Angaben des Beklagten, die dieser bei seiner persönlichen Anhörung gemacht hat, nicht die Darstellung, dass dieser die Warnhinweise vor dem Öffnen des Knallkörpers gesehen hätte. Die Angaben sind vielmehr wie folgt protokolliert:

„Dort drin waren auch vier Knallkörper, wobei ich beim Auspacken nicht wusste, dass es sich um Knallkörper handelte. Ich dachte, es wäre die Verpackung von kleinen Flaschen bzw. Gläsern. An etwas anderes habe ich zu dem Zeitpunkt überhaupt nicht gedacht. Zum Öffnen habe ich das Paket gedreht, wobei der Knallkörper losgegangen ist. Auf Nachfrage kann ich sagen, dass der Durchmesser ca. 5 cm war und das Paket ca. 20 cm lang gewesen ist, so dass eine kleine Flasche hinein gepasst habe. Dort stand etwas drauf. Das waren die Sicherheitshinweise. Über diesen war jedoch meine Hand. … Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass meine Hand über den Sicherheitshinweisen gelegen hat und ich das kleinere Paket nur drehen konnte, da ich es zufälligerweise so gehalten habe. Wenn ich mir das Paket angesehen hätte, hätte ich die Sicherheitshinweise gesehen. Die Sicherheitshinweise standen auch in Deutsch drauf. Wenn ich die Sicherheitshinweise gesehen hätte, hätte ich gewusst, dass es ein Knaller ist.“ (Bl. 140 GA).

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte erst nach dem Öffnen des Knallkörpers die Sicherheitshinweise wahrgenommen hat, die zuvor durch seine Hand verdeckt gewesen waren. Die Aussagekraft der Angaben ergibt sich mithin aus dem Wortlaut und ist nicht, wie der Kläger meint, Ergebnis einer Auslegung. Anzumerken ist hierzu auch, dass das hiesige Verständnis der protokollierten Aussagen im Gleichklang mit der Beweiswürdigung des Landgerichts steht, welches seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt hat, dass es für den Beklagten beim Öffnen des Geschenks nicht wahrnehmbar gewesen sei, dass hieraus eine Gefahr resultieren könnte.

Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2018 decken sich ferner mit seinem zuvor schriftsätzlich gehaltenen Vortrag, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um ein ungefährliches Geschenk handele, wie es auch bei den anderen Gegenständen im Karton der Fall gewesen sei (Schriftsatz vom 8.2.2018 Seite 2; Bl. 108 GA).

Anlass zu einer erneuten persönlichen Anhörung des Beklagten besteht nach alledem nicht.

2.

Knallkörper in einem Geburtstagsgeschenk - deliktische Haftung des Beschenkten
(Symbolfoto: Von antoniodiaz/Shutterstock.com)

Wie bereits im Beschluss vom 21.1.2019 ferner ausgeführt, ist der Kläger für seinen eingangs der Klageschrift (Klageschrift Seite 2; Bl. 3 GA) gehaltenen Vortrag, der Beklagte habe den Knallkörper auf Aufforderung der umstehenden Gäste bewusst im Innenraum gezündet, beweisfällig geblieben.

a.

Soweit der Kläger ausführt, für diese Sachdarstellung seine Vernehmung als Partei angeboten zu haben, geht dies fehl.

Zum einen ergibt sich aus der Strukturierung des Textes in Textabschnitte, dass sich das Beweisangebot der Parteivernehmung lediglich auf den vorangestellten Textabsatz bezieht, welcher jedoch einzig Abläufe thematisiert, die dem streitgegenständlichen Schadensereignis nachgelagert sind (s. Klageschrift Seite 3 und 4; Bl. 3, 4 GA). Zum anderen zeigt das zusätzlich zur Parteivernehmung als Beweismittel angebotene, und dieser als Ziffer 1. vorangestellte, Schreiben vom 20.4.2017, das sich das gesamte Beweisangebot nur auf den vorangestellten Textabschnitt bezieht. Denn im Gleichklang mit den dortigen Ausführungen zu Vorgängen nach Eintritt der Verletzung, bezieht sich das Schreiben vom 20.4.2017 auf Feststellungen, die der Kläger im Nachgang zur Geburtstagsfeier zu dem gezündeten Knallkörper getroffen hat.

b.

Im Übrigen lagen und liegen die Voraussetzungen einer Parteivernehmung auch nicht vor. Es fehlten und fehlen das in § 447 ZPO geforderte Einverständnis des Beklagten, sowie der für eine Vernehmung nach § 448 ZPO erforderliche Anbeweis. Soweit die Anforderungen an den Anbeweis in Fällen der Beweisnot im Interesse der „Waffengleichheit“ gesenkt werden oder gar auf das Erfordernis des Anbeweises verzichtet werden soll (Zöller/Greger, 32. Aufl., ZPO, § 448 Rn. 4a; BVerfG, NJW 2001, 2531, 2532), liegt eine solche Konstellation hier nicht vor. Bereits aus der Klageschrift geht hervor, dass außer dem Kläger und dem Beklagten weitere Personen an der Geburtstagsfeier teilgenommen hatten, und somit Zeugen des Vorfalls zur Verfügung standen, so unter anderem die Ehefrau des Klägers (vgl. den Zeugenfragebogen des …[C] und des …[D]; Bl. 47, 48 GA), die nun in zweiter Instanz auch als Zeugin benannt wurde. Eine Beweisnot des Klägers, die die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO beeinflussen könnte, lag und liegt somit nicht vor.

c.

Soweit der Kläger nun erstmals in zweiter Instanz seine Ehefrau als Zeugin benennt, ist dieser Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Hiernach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger gehindert gewesen sein könnte, dieses naheliegende Beweismittel bereits in erster Instanz zu benennen.

3.

Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil lediglich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört wurde, verfängt auch dies letztlich nicht.

Es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien anzuordnen. Ausnahmsweise kann sich dieses Ermessen zu einer Verpflichtung verdichten, wenn die Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage erbringen könnte, die rechtlichen Voraussetzungen einer Parteivernehmung aber nicht vorliegen. Die persönlich anwesende Partei kann sich dann Gehör durch Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO verschaffen (Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 3a; BVerfG a.a.O.).

Hier hat das Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, das persönliche Erscheinen beider Parteien zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Es bestand damit für den Kläger und den Beklagten in gleichem Maße die Möglichkeit, durch eine persönliche Äußerung auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Dass dem Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Recht zur Wortmeldung (§ 137 Abs. 4 ZPO) abgeschnitten und verkürzt worden wäre, was den Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan. Es ist dem Parteivortrag nichts dazu zu entnehmen, dass der zur mündlichen Verhandlung geladene und ausweislich des Protokolls auch persönlich erschienene Kläger (Bl. 53, 139 GA) oder sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wären, den Antrag zu stellen, dem Kläger persönlich das Wort zu erteilen (§ 137 Abs. 4 ZPO), oder dass das Gericht einem solchen Antrag nicht entsprochen hätte. Auch aus dem Protokoll (Bl. 139 ff. GA) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Recht des Klägers zur Wortmeldung nicht gewahrt worden sein könnte. Nach alledem bestand für den Kläger dieselbe Möglichkeit, durch eine Wortmeldung persönlich vorzutragen, wie für den Beklagten. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

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