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Verkehrsunfall – Erstattung von Fahrzeugreinigungskosten

AG Düsseldorf – Az.: 291c C 25/19 – Urteil vom 04.03.2020

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Herrn … Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall geltend. Das unfallverursachende Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert, der Unfallhergang sowie die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Unfallparteien unstreitig.

Der Geschädigte, der …, ließ sein Fahrzeug bei der Beklagten instandsetzen. Zuvor wurde der Haftpflichtschaden des Mazda Typ 3 durch das Sachverständigenbüro … begutachtet. Dieser brachte u.a. Kosten für die Fahrzeugendreinigung in Höhe von 30,00 EUR netto in Ansatz.

Die Klägerin führte die Reparaturarbeiten sodann durch und stellte unter dem 10.07.2017 einen Gesamtrechnungsbetrag von 12.732,29 EUR brutto in Rechnung.

Diesen Rechnungsbetrag glich die Beklagte mit Ausnahme von folgenden Positionen aus:

–   Fahrzeugendreinigung 30,00 Euro netto

–     Aggregate V Aus-/Einbauen 567,00 Euro netto

–     Lenkgetriebe Aus-/Einbauen 54,00 Euro netto

–     Verstärkung/Ersatzteil 51,04 Euro netto

–     Gebühren StVA 23,50 Euro netto

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer Frist von 10 Tagen ergebnislos zur Zahlung von 863,40 EUR auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe auch die offenen Positionen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 137,86 EUR zu zahlen.

Da Lackierarbeiten erforderlich gewesen seien und hierfür ein exakter farblicher Abgleich mit dem Restfahrzeug habe durchgeführt werden müssen, sei die in Rede stehende Fahrzeugendreinigung erforderlich gewesen. Die Ersatzpflicht erstrecke sich zudem auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden seien. Auch die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 567,00 EUR, 54,00 EUR und 51,04 EUR seien zur sachgemäßen Reparatur des Fahrzeugs erforderlich gewesen und daher zu ersetzen. Die aufgeführten Positionen „StVA“ seien in dieser Höhe entstanden und würden sich zudem aus dem vorgelegten Gutachten ergeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 863,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Kosten für die Fahrzeugendreinigung sei nicht zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen. Eine Endreinigung – wobei unklar sei, ob dieses den Innenraum oder aber die Außenflächen betreffe – finde nach der Lackierung statt. Reinigungsmaßnahmen vor der Lackierung seien im Arbeitslohn unter der Position „Vorbereitung zur Lackierung“ bereits umfassend enthalten.

Die Position für das Ersatzteil „Verstärkung“ sei doppelt aufgeführt und daher nicht zu erstatten. Die Gebührenhöhe Straßenverkehrsamt mit insgesamt 103,50 EUR sei nicht nachzuvollziehen und werde bestritten, so dass die Beklagte den Betrag auf einen marktüblichen Wert in Höhe von 80,00 EUR reduziert habe. In der Reparaturkalkulation des Sachverständigen … seien die Arbeitsschritte „Aggregate V aus-/einbauen“ sowie „Lenkgetriebe aus-/einbauen“ nicht enthalten, so dass die Erforderlichkeit bestritten werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.06.2019 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 07.11.2019 (Bl. 129 ff. GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2020 (Bl. 161 f. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Erstattung von Fahrzeugreinigungskosten
(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Klage ist zulässig und hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 567,99 zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 675,90 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung fest, dass ein Kostenaufwand in Höhe von netto 567,99 EUR für den Ein- und Ausbau der vorderen Aggregate zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat in seinem schlüssig und überzeugend begründeten schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Ausbau der vorderen Aggregate für die Instandsetzung der Eindellung des rechten Rahmenlängsträgers erforderlich war, da bei eingebautem Motor diese Stelle nicht zugänglich ist und auch im Zuge der Längsträgerrückverformung die vorderen Aggregate nicht eingebaut bleiben dürfen, da sie ansonsten Richtkräfte vom einen auf den anderen Längsträger übertragen würden.

Bedenken gegen die Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen, die zudem durch die Aussage des Zeugen … gestützt werden, ergeben sich für das Gericht nicht, so dass es ihnen folgt.

Nicht überzeugt ist das Gericht aufgrund der sachverständigen Feststellungen demgegenüber davon, dass ein zusätzlicher Ein- oder Ausbau des Lenkgetriebes erforderlich ist, da diese in der Position „Aggregate vorne ausbauen“ enthalten und das Lenkgetriebe an seiner ursprünglichen Position auf dem vorderen Aggregateträger beim Ausbau verbleibt. Damit ist zwar das Lenkgetriebe mitauszubauen, jedoch – da kein zusätzlicher Arbeitsschritt erforderlich ist – kein zusätzliche Arbeitsposition anzusetzen. Der Zeuge … hat zwar ausgesagt, dass die Lenkung für die Richtbank ausgebaut werden musste. Dass dies ein zusätzlicher Arbeitsschritt und die Lenkung – anders als der Sachverständige ausgeführt hat – nicht auf dem vorderen Aggregateträger beim Ausbau verbleiben kann – hat der Zeuge jedoch nicht konkret bestätigt. Das Gericht hält daher diese Feststellungen des Sachverständigen für richtig und folgt ihnen vollinhaltlich.

Ebenfalls nicht ersatzfähig ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Betrag in Höhe von 51,04 EUR für „Verstärkung/Ersatzteil“. Diese Position ist in der Rechnung zweifach angesetzt, weder der Sachverständige noch der Zeuge haben diese doppelte Berechnung nachvollziehen können.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die einen Betrag von 80,00 EUR übersteigenden Kosten für „Wegkosten und Gebühren STVA“ in Höhe 23,50 EUR nicht ersetzt verlangen. Bei einer Stempelgebühr von 3,80 EUR hält der Sachverständige Wegekosten zur Beschaffung und Stempelung des vorderen Kennzeichens in Höhe von 65,00 EUR für angemessen und ausreichend. Zur Begründung hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Straßenverkehrsamt in Düsseldorf nur 6 km von der Klägerin entfernt befindet. Hieraus folgt, dass der Zeitaufwand für die in Rede stehende Tätigkeit verhältnismäßig geringfügig ist, so dass ein mehr als der von der Beklagten angesetzte Betrag von 80,00 EUR nicht ersatzfähig erscheint. Etwas anderes gilt auch nicht mit Rücksicht auf die Bekundungen des einvernommenen Zeugen …, da dieser insoweit lediglich darauf verwiesen hat, dass sich die Klägerin insoweit an den im Sachverständigengutachten angesetzten Kosten orientiert. Dazu, ob diese Kosten von der Klägerin ihren Kunden üblicherweise in dieser Höhe in Rechnung gestellt werden, hat der Zeuge keine Aussage getroffen.

Schlussendlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Endreinigung in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Bei einer Endreinigung handelt es sich nach dem Wortsinn um eine Reinigung des Fahrzeugs nach Durchführung der Reparaturmaßnahmen und vor Auslieferung des Fahrzeugs. Dass diese vorliegend erforderlich war, ist klägerseits nicht ausreichend dargelegt worden. Die Begründung, eine Reinigung des Fahrzeugs sei vor der Lackierung notwendig, um einen exakten Farbabgleich vornehmen zu können, verfängt nicht. Denn eine solche Reinigung – die zudem nach den Ausführungen der Beklagtenseite in der Position „Vorbereitung zur Lackierung“ enthalten ist – stellt keine Endreinigung des Fahrzeugs dar.

Dem Argument der Klägerin, der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 S. 2 BGB werde auch von den Erkenntnis- und Herstellungsmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt und dürfe dann, wenn ein außergerichtlicher Sachverständiger die Kosten im Rahmen der Reparatur ansetze, darauf vertrauen, sofern dieser die Kosten nicht offensichtlich und für einen Laien erkennbar zu hoch ansetze, trägt im vorliegenden Falle nicht. Denn die Klägerin hat auch im vorliegenden Verfahren eine tragfähige und nachvollziehbare Begründung dafür, warum eine Endreinigung eines Fahrzeuges zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen sein soll, nicht liefern können. Der Hinweis, die Erforderlichkeit sei aus dem Sachverständigengutachten abzuleiten, reicht nicht aus: die Klägerin als das die Reparatur durchführendes Unternehmen kann dem Geschädigten und damit auch der Beklagten nur das in Rechnung stellen, was zur Erbringung der Reparaturleistung durch sie selbst auch erforderlich war. Genauso, wie Mehrleistungen im Vergleich zum Sachverständigengutachten – wie etwa der hier notwendig gewordene Ausbau der vorderen Aggregate – in Rechnung gestellt werden können, müssen von ihr bei der Reparatur auch nicht erforderliche Minderleistungen berücksichtigt werden.

Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug nicht kurz vor dem Unfallereignis hat reinigen lassen, ist es offensichtlich, dass er vom Schädiger auch nicht die Wiederherstellung eines gereinigten Fahrzeugzustandes beanspruchen und dies sich von der Klägerin in Rechnung stellen lassen darf.

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