AG Coburg – Az.: 15 C 1423/19 – Urteil vom 28.10.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 225,64 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist umfassend begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 24.12.2018 in …, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf weitere 112,82 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert: Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bedingungen des Leasingvertrages, den die Klägerin als Leasingnehmerin mit der Fa. … geschlossen und einbezogen hat.
Der Klägerin steht Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Reparaturkosten einschließlich der dort in Ansatz gebrachten Verbringungskosten sowie Kosten der Fahrzeugwäsche entsprechend der Reparaturkostenrechnung zu.
Die Klägerin hatte nach dem Unfallgeschehen ein Schadensgutachten eingeholt und die Fa. … mit der Schadensreparatur beauftragt. In beiden sind Verbringungskosten mit 159,90 € netto enthalten. Hierauf hat die Beklagte in ihrer bekannten Art, ohne nähere Begründung unabhängig unterschiedlicher örtlicher Kostenstrukturen 80 € netto reguliert. Dass vor dem Lackiervorgang das Fahrzeug gewaschen werden muss, erschließt sich nahtlos, so dass auch die hierfür angesetzte Rechnungsposition von 14,90 Euro netto nicht dem Geschädigten zum Nachteil gereichen darf. Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht der Geschädigte als Auftraggeber, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Auch soll nach der ständigen BGH-Rechtsprechung das Schadensrisiko nicht „auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden“. Insoweit kann die Beklagte, wenn sie der Meinung ist, dass die Reparaturwerkstatt falsch repariert oder einen unrichtigen Reparaturweg eingeschlagen hat (indem sie ohne Notwendigkeit das Auto zu einem Lackierbetrieb verbracht hat), sich etwaige Regressansprüche abtreten lassen, vgl. § 255 BGB. Nachdem die Abtretung klägerseits angeboten wurde, mag die Beklagte diese annehmen; es bedarf keiner Verurteilung Zug um Zug mehr.
Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Hilfsaufrechnung nach §§ 387 ff., 812 BGB durchdringen: Hier rügt die Duplik zu recht, dass zur Aufrechnungslage beklagtenseits nicht bestimmt genug vorgetragen worden ist. Welche betragsmäßige Höhe der Beklagten zustehen soll, wird nicht erwähnt. Es ist auch nicht im Sinne eines Automatismus so, dass der Beklagten ein Rückerstattungsanspruch in vollständig bezahlter Schadensersatzhöhe zusteht, weil dem – von der Beklagten der Schadensabwicklung zugrunde gelegten – Gutachten nicht entnommen werden kann, ob Vorschäden repariert waren. Der bloße Umstand, in der Beschreibung im Gutachten mit „Gebrauchsspuren, vereinzelt Lackmängel“ zu lesen, genügt hierfür jedenfalls nicht, um überhaupt von bezifferbaren und notwendigerweise zu behebenden Vorschäden ausgehen zu können. Solche Formulierungen ähnlich wie „intensiv gebrauchter Zustand mit übermäßiger Abnutzung“ sind oft in Gutachten zu lesen. Die Beklagte war in Kenntnis des Gutachtens und der dortigen Feststellungen, auf die sie sich nunmehr beruft und sich deswegen eines Rückerstattungsanspruchs rühmt, in die vorbehaltlose Schadensregulierung eingetreten. Das Verhalten der Beklagten stellt sich daher als widersprüchliches Verhalten und unzulässige Rechtsausübung nach dem Rechtsgrundsatz >venire contra factrum proprium< gemäß § 242 BGB dar.
Zinsen: §§ 286 ff BGB
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betrag entschieden hat: §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 GKG.