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Verkehrsunfall – fiktive Reparaturkosten unter Berücksichtigung von Vorschäden

Verkehrsunfall und Reparaturkosten: Die Rolle vorausgegangener Schäden

Ein jüngst entschiedener Fall wirft ein Schlaglicht auf die Komplexitäten der Schadensbegleichung nach Verkehrsunfällen. In diesem speziellen Fall wurde eine Klägerin, die nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz forderte, vor Gericht abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, dass das Gericht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begangen habe, indem es fälschlicherweise von einer unzureichenden Darlegung des Schadens ausgegangen sei. Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO geltend gemacht. Doch das Gericht entschied anders.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 45/20 >>>

Die Notwendigkeit eines ausreichenden Nachweises

Entscheidend für das Gericht war der Nachweis der Klägerin über die erforderlichen Reparaturkosten zur Behebung der durch den Unfall verursachten Fahrzeugschäden. Laut § 249 BGB kann ein Geschädigter nur diejenigen Ersatzansprüche geltend machen, die wirtschaftlich erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. In Fällen, in denen das Fahrzeug, wie hier, bereits vorgeschädigt war und sich die Schadensbereiche des Vorunfalls und die des Unfallereignisses teilweise decken, ist es Sache des Geschädigten darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind.

Bedeutung vorausgegangener Schäden für die Begleichung der Reparaturkosten

Insbesondere die Rolle vorausgegangener Schäden am Fahrzeug wurde betont. Die Klägerin konnte keine konkreten Reparaturbelege oder Rechnungen vorlegen, aus denen sich Art und Umfang der Ausbesserungsarbeiten entnehmen ließen. Die Behauptung, dass das Fahrzeug vorherige Schäden hatte, die repariert worden seien, hatte daher ohne substantiellen Beweiswert keine Wirkung. Aus diesem Grund kann die Klägerin von den Beklagten keinen Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen.

Abschließende Urteilsbegründung

Zusätzlich zur Klärung des Schadensnachweises und der Berücksichtigung vorausgegangener Schäden stellte das Gericht fest, dass die Klägerin auch nicht aktivlegitimiert war, Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens geltend zu machen, da dieser Anspruch unstreitig abgetreten wurde. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung des Falls oder einen Bedarf zur Rechtsfortbildung, weshalb eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde […]


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsRs 107/20 – Beschluss vom 24.11.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 18.02.2020 (Az.: 4 O 265/19) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu € 25.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - fiktive Reparaturkosten unter Berücksichtigung von Vorschäden
Schadensersatz nach einem Unfall: Vorherige Fahrzeugschäden und fehlender Nachweis entscheidend für Gerichtsurteil. (Symbolfoto: Freedomz/Shutterstock.com)

Die Klägerin fordert von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 30.12.2018 gegen 22.00 Uhr in Limburg ereignete.

Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu 2) mit dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die Straße … in Limburg. Dort stieß der Beklagte zu 2) aus Unachtsamkeit mit dem dort geparkten Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen … zusammen und beschädigte dieses über den Bereich der rechten Fahrzeugseite, wobei auch ein Achsschaden vorne rechts verursacht und Stoßfänger, Kotflügel und Scheinwerfer vorne rechts beschädigt wurden.

Die Klägerin, die ihrerseits ein Gebrauchtwagencenter in Limburg betreibt, hatte den Porsche ausweislich der dem Schriftsatz vom 12.10.2019 beigefügten Anlage K3 (Bl. 87 d.A.) im Mai 2018 als schwer beschädigtes Unfallfahrzeug erworben. Wegen des Ausmaßes der Vorschäden wird auf die mit Schriftsatz vom 31.01.2020 eingereichte Reparaturkosten-Kalkulation des Ingenieurbüros … & … GmbH vom 06.03.2018 sowie die dort beigefügten Lichtbilder verwiesen (Bl. 161 ff. d.A.). Der Porsche ist bereits vor Klageerhebung weiterveräußert worden.

Die Klägerin hat über die durch den Unfall vom 30.12.2018 verursachten Schäden ein Gutachten des KFZ-Sachverständigen … erstellen lassen (Bl. 13 ff. d.A.) und behauptet, dass die dort festgestellten Schäden sämtlich auf den Unfall vom 30.12.2018 zurückzuführen seien. Im Umfang der dort ermittelten fiktiven Reparaturkosten von € 19.518,06 netto abzüglich Wertverbesserung über € 123,57 zuzüglich einer anzusetzenden merkantilen Wertminderung von € 1.000,00 und einer Unkostenpauschale von € 25,00 stehe ihr ein Ersatzanspruch in Höhe von € 20.419,49 zu. Ferner seien die Gutachterkosten des KFZ-Sachverständigen … in Höhe von € 1.739,01 (Bl. 44 d.A.) zu erstatten.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die ehemals an dem Porsche bestehenden Vorschäden seien sämtlich durch den befreundeten KFZ-Mechaniker und als Zeugen benannten … sach- und fachgerecht behoben worden. Diese fachgerechte Reparatur habe der KFZ-Sachverständige … unter dem 15.03.2019 (Bl. 88 d.A.) bestätigt.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Unfall-Vorschäden an dem Porsche sach- und fachgerecht behoben worden seien. Die Klägerin habe keinerlei Belege über die behauptete Reparatur vorgelegt; auch reiche zum Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens die nichtssagende Bescheinigung des KFZ-Sachverständigen … vom 15.03.2019 nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil (Bl. 183 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Mit Blick auf den unstreitigen erheblichen Vorschaden an dem Porsche sei es Sache der Klägerin, zum Umfang dieser Vorschäden und zu Art und Weise der behaupteten Reparatur substantiiert vorzutragen. Hieran fehle es.

Soweit die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.01.2020 ergänzend vorgetragen habe, biete dieser Vortrag keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 21.02.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 24.02.2020 (Montag) bei Gericht eingelegten und innerhalb bis zum 21.05.2020 verlängerter Frist mit der am 03.05.2020 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.

Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da das Landgericht zu Unrecht von einer nicht ausreichenden Darlegung des Schadens ausgegangen sei und dadurch entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin und deren Beweisantritte übergangen habe. Ferner liege ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO vor und sei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwingend geboten gewesen.

In der Sache selbst bezieht sich die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.02.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg (4 O 265/19)

1. die die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 22.158,50 nebst Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.242,84 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und heben hervor, dass ungeachtet der von der Klägerin erhobenen prozessualen Rügen Art und Umfang des Vorschadens und der Reparaturweg nach wie vor nicht dargelegt worden seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2020 (Bl. 258 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass der auf der Grundlage des KFZ-Sachverständigen … ermittelte fiktive Reparaturaufwand zur Behebung der durch den Unfall vom 30.12.2018 entstandenen Fahrzeugschäden erforderlich ist.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Fahrzeug, welches von der Klägerin seinerzeit als Unfallwagen erworben wurde, in einer Weise fach- und sachgerecht instand gesetzt worden ist, die es naheliegend erscheinen lässt, dass der von dem Sachverständigen … ermittelte Reparaturaufwand erforderlich ist, um das Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, wie er vor dem Unfall vom 30.12.2018 bestand. Mit Rücksicht auf das sog. schadensrechtliche Bereicherungsverbot (vgl. BeckOK-BGB, Rdnr. 46 f. zu § 249 BGB), kann der Geschädigte nur diejenigen Ersatzansprüche geltend machen, die wirtschaftlich erforderlich sind, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

In den Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug – wie hier – bereits vorgeschädigt war und sich die Schadensbereiche des Vorunfalles und diejenigen des streitgegenständlichen Unfallereignisses zudem teilweise decken, ist es daher Sache des Geschädigten darzulegen und ggf. nachzuweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.

In diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vortragen, denn ohne eine detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der erstattungsfähige Schaden nicht bestimmt werden (vgl. exemplarisch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 1 U 116/14; KG, Beschluss vom 02.03.2017, Az.: 22 U 79/16, jeweils zitiert nach BeckRS; OLG Hamm, NJW-RR 2018, 1296 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2019, Az.: 22 U 190/18).

Verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Geschädigten (OLG Düsseldorf, a.a.O.); auch ist es nicht Sache des Gerichts, einen etwa technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln (OLG Frankfurt/Main, a.a.O.)

Nach diesen Grundsätzen und mit Rücksicht auf das Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Zeugeneinvernahme lässt sich der erstattungsfähige Schaden im Streitfall nicht ermitteln. Wenngleich sich aus den mit Schriftsatz vom 31.01.2020 zur Akte gereichten Lichtbildern in Zusammenschau mit der Reparaturkosten-Kalkulation der Firma … & … GmbH GmbH das Bild eines massiv vorgeschädigten Fahrzeugs ergibt, ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast zur behaupteten ordnungsgemäßen Reparatur dieses Vorschadens nicht nachgekommen.

So hat die Klägerin schon keinerlei konkrete Reparaturbelege oder Rechnungen vorgelegt, aus denen sich Art und Umfang der Ausbesserungsarbeiten entnehmen ließen. Allein die Angaben im Gutachten des KFZ-Sachverständigen …, wonach das Fahrzeug „lt. Aussage“ einen instandgesetzten Schaden vorne rechts habe und wonach „nicht reparierte Vorschäden nicht erkennbar seien“, sind ohne substantiellen Beweiswert, weil sie keine Rückschlüsse darüber zulassen, welche Reparaturen an dem Fahrzeug tatsächlich durchgeführt wurden.

Gleiches gilt für die mit der Klageschrift vorgelegte Bescheinigung der Firma Autotechnik-… vom 26.02.2019, die hinsichtlich Art und Umfang der behaupteten Reparaturen ohne jede Aussagekraft ist; auch hat der als Zeuge benannte … die Reparatur des Vorschadens unstreitig nicht durchgeführt.

Schließlich hat auch die Vernehmung des Zeugen … nicht den Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden erbracht. Der Zeuge hat letztlich freimütig bekundet, die Reparaturen an dem Porsche Panamera als Freundschaftsdienst für den im Verhandlungstermin anwesenden durchgeführt und dabei gebrauchte Teile verbaut zu haben. Ferner hat der Zeuge auf Befragen eingeräumt, dass er kein gelernter KFZ-Meister sei und dass es „sein könne“, dass bestimmte Arbeiten, die sicherheitsrelevante Fahrzeugteile wie etwa Bremsen oder die Autoachse betreffen, offiziell nur durch einen KFZ-Meisterbetrieb durchgeführt werden dürften. Auch habe er mangels geeigneter Gerätschaften keine Achsvermessung des Fahrzeugs vorgenommen, diese Arbeit vielmehr durch einen benachbarten Reifenbetrieb vornehmen lassen.

Für den Senat steht damit außer Zweifel, dass eine fach- und sachgerechte Reparatur der umfangreichen Vorschäden an dem Fahrzeug nicht erwiesen ist. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten gemäß der Reparaturkosten-Kalkulation des KFZ-Sachverständigen … vom 02.01.2019 denjenigen Ersatzbetrag abbilden, der im Sinne von § 249 BGB zur Wiederherstellung des vormaligen Zustands des Fahrzeugs erforderlich ist.

Auch eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden gemäß § 287 ZPO ist nicht möglich, da die fachgerechte Reparatur der Vorschäden insgesamt in Frage steht und keine Abgrenzung zu den fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten zulässt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit der Anlage K 8 (Bl. 52 d.A.) eine Rechnung über einen – gebrauchten – Ladeluftkühler und eine Stoßstange zur Akte gereicht hat, aus der sich für die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der maßgebenden Frage nach einer sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden nichts ableiten lässt.

Die Klägerin kann hiernach von den Beklagten Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nicht verlangen.

Hinsichtlich der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens … fehlt es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, da dieser Anspruch unstreitig abgetreten wurde.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2, Ziffer 1, 2 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht: Dieses Rechtsgebiet ist in dem Fall besonders relevant, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Das Straßenverkehrsrecht umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die sich auf den Straßenverkehr beziehen. Hierzu zählen insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Regelungen des Straßenverkehrsrechts betreffen in diesem Fall insbesondere den Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche.
  2. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist ein weiteres wichtiges Rechtsgebiet in diesem Kontext, da es um Schäden geht, die von einer Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert werden sollen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, welche Leistungen die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund des Vertrages und des gesetzlichen Rahmens zu erbringen hat.
  3. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht kommt ins Spiel, da die Schadenersatzansprüche vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Hier sind insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Vorschriften zum Beweisrecht von Bedeutung. In dem vorliegenden Urteil wird speziell auf § 139 ZPO verwiesen, welcher die Hinweispflicht des Gerichts regelt. Der Kläger behauptet, dass das Gericht gegen diese Hinweispflicht verstoßen habe.
  4. Schadenersatzrecht / Deliktsrecht: Im Schadenersatzrecht, welches Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, wird geregelt, wann jemand für einen Schaden aufkommen muss, den er verursacht hat. In diesem Fall ist insbesondere § 249 BGB relevant, da er die Art und Weise der Schadensbeseitigung regelt. Die Klägerin muss nachweisen, welche Reparaturen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig waren.
  5. Sachverständigenrecht: Im vorliegenden Fall wurde ein Kfz-Sachverständiger beauftragt, den entstandenen Schaden zu begutachten. Das Sachverständigenrecht, welches insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und in diversen Landesgesetzen geregelt ist, enthält Bestimmungen zur Bestellung, Vereidigung und Tätigkeit von Sachverständigen. Im vorliegenden Fall ist die Aussage des Sachverständigen von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Schadens.

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