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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch eines nicht angeschnallten Beifahrers

Sicherheitsgurte und ihre Relevanz in der Schadensbemessung

In einer jüngst gefällten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz wurde die Frage behandelt, inwieweit das Nichtanschnallen eines Beifahrers im Falle eines Unfalls Auswirkungen auf den Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Der Fall betraf eine 18-jährige Klägerin, die während des Unfalls nicht angeschnallt war. Die Kernproblematik lag hierbei in der Feststellung des Haftungsanteils und der Höhe des Schmerzensgeldes, unter Berücksichtigung des von der Klägerin selbst zu vertretenden Risikos.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 864/20 >>>

Einfluss des Sicherheitsgurts auf die Haftungsverteilung

Das Gericht legte besonderen Wert darauf, dass die Klägerin bewusst auf den Sicherheitsgurt verzichtete, obwohl sie über dessen Schutzwirkung informiert war. Durch ihr „gegen sich selbst gerichtetes“ grob fahrlässiges Verhalten sah das Gericht es als gerechtfertigt an, einen Mithaftungsanteil von 30 % festzulegen. Diese Einschätzung beruhte auf einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände, die kausal für die durch den Unfall erlittenen körperlichen Verletzungen und deren Folgen waren.

Bemessung des immateriellen Schadens

Die Klägerin forderte für ihren immateriellen Schaden ein Schmerzensgeld, das über die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten hinausging. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nahm das Gericht eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien vor. Hierbei flossen die individuellen Umstände des Falles, wie die Schwere der Verletzungen, der Grad der Mitschuld und die aktuellen und möglichen zukünftigen gesundheitlichen Folgen, ein. Nach Ansicht des Gerichts war die vom Landgericht festgelegte Schmerzensgeldhöhe nicht überhöht, trotz der von ihm abweichend bewerteten Haftungsverteilung.

Die Bedeutung von Schuldverhältnissen

Ein wichtiges Element des Urteils war die Rolle des Fahrers, dessen schuldhaftes Fahrverhalten, insbesondere sein Alkoholkonsum, als primäre und entscheidende Ursache für den Unfall angesehen wurde. Trotzdem wurde die Mitverantwortung der Klägerin für den Eintritt und das Ausmaß ihrer Unfallverletzungen berücksichtigt. Dieser Fall unterstreicht somit die komplexe Natur von Haftungsfragen in Unfallsituationen, wo oft eine Vielzahl von Faktoren bei der Feststellung der Schuld und der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt werden muss. […]


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 12 U 864/20 – Beschluss vom 23.11.2020

Gründe

I. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

Der Senat hat die Sache eingehend beraten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Schadensbemessung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes maßgeblichen Gesichtspunkte erscheint der Sachverhalt hinreichend geklärt und insoweit einer abschließenden Regelung zugänglich, die den Interessen beider Parteien gerecht wird.

Der Senat kommt dabei aufgrund einer rechtlichen Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu einer von den landgerichtlichen Feststellungen abweichenden rechtlichen Bewertung und Gewichtung der jeweiligen Haftungsanteile.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch eines nicht angeschnallten Beifahrers
Sicherheitsgurt Unterlassung bei einem Unfall führt zu 30% Mithaftung und beeinflusst die Schmerzensgeldansprüche. (Symbolfoto: Simon Kadula /Shutterstock.com)

Unter Einbeziehung sämtlicher Umstände, die sich kausal auf die Herbeiführung der unfallbedingt erlittenen körperlichen Verletzungen, deren Ausmaß und die hiermit einhergehenden Folgebeeinträchtigungen bei der Klägerin ausgewirkt haben, hält der Senat im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 30 % zu 70 % zu Lasten der Beklagten für sachgerecht. Die Rechtsprechung geht bei einem Verstoß des Verletzten gegen die Anschnallpflicht davon aus, dass bei Vorliegen eines „Regelsachverhalts“ ein Mitverschulden in einer Größenordnung von 25 % bis 30 % in Ansatz zu bringen ist (OLG Düsseldorf 1 U 132/82, Urteil vom 07.02.1983, juris; OLG Karlsruhe 10 U 126/88, Urteil vom 24.02.1989, juris; mit zahlreichen weiteren Beispielen: Hentschel/König /Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 21 a. StVO Rn. 29). Bei dem Eintritt besonders schwerer Verletzungen, die sich als Folge des Unterlassens der Anschnallpflicht darstellen, kann sich die Quote auch in einem Bereich von bis zu 50 % bewegen (BGH VI ZR 213/97, Urteil vom 30.09.1980, juris).

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der zum Unfallzeitpunkt 18-jährigen Klägerin die Schutzwirkung, die von dem Anlegen des Sicherheitsgurts für die körperliche Unversehrtheit eines Fahrzeuginsassen ausgeht, bekannt war und sie sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat, obwohl die übrigen Fahrzeuginsassen, wie aus den Feststellungen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen deutlich wird, jeweils angeschnallt waren. Ob die Klägerin darüber hinaus die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Fahrzeugführers …[A], die im Zeitpunkt der Blutentnahme – etwa drei Stunden nach dem Unfallereignis – noch bei 0,82 ‰ lag, bemerkt hat, vermag der Senat nicht mit Sicherheit festzustellen. Fest steht indes, dass die Klägerin dessen – von verschiedenen polizeilich vernommenen Zeugen bestätigte – Fahrweise bereits deutlich vor dem späteren Unfallereignis als äußerst riskant und gefahrträchtig hätte wahrnehmen müssen, so dass sie jedenfalls im Verlaufe der Fahrt zu der Einsicht hätte gelangen müssen, dass sich das Anlegen des Sicherheitsgurts als unverzichtbar darstellte, wenn sie nicht die naheliegendere und sicherere Alternative wählen wollte bzw. konnte, Herrn …[A] zu einem sofortigen Anhalten des Fahrzeugs aufzufordern, um dieses zu verlassen. Die Klägerin hat sich damit „sehenden Auges“ einem erheblichen Unfall- und Verletzungsrisiko ausgesetzt. Dieser von der Klägerin zu vertretende Umstand, der – wie das Landgericht auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen zutreffend ausgeführt hat – den Eintritt der streitgegenständlichen Verletzungen und deren Ausmaß entscheidend mitverursacht hat, lässt es gerechtfertigt erscheinen, dieses „gegen sich selbst gerichtete“ grob fahrlässige Verhalten mit einem Mithaftungsanteil von 30 % zu sanktionieren. Der Urteilsausspruch hinsichtlich der der Klägerin unfallbedingt entstandenen materiellen Schäden wird daher an die veränderte Haftungsverteilung anzupassen sein.

Nach den vorstehenden Ausführungen erfährt mithin auch der in Ziffer 3. erfolgte Feststellungsausspruch eine Änderung dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Beklagte (über ihr Anerkenntnis mit einer Quote von 2/3 hinaus) verpflichtet ist, der Klägerin mit einer Quote von 70 % alle weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2013 auf der B … zwischen …[Y] und …[Z] als Insassin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder künftig übergehen wird.

Hinsichtlich des ihr entstandenen immateriellen Schadens hat die Klägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit ihrer Klage ein über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten hinausgehendes, nach ihren Vorstellungen mit einem Mindestbetrag von 50.000 € zu bemessendes (Teil-)Schmerzensgeld im Wege der offenen Teilklage geltend gemacht. Dieses prozessuale Vorgehen bedarf einer besonderen Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, da der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, wonach der immaterielle Schaden aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist, eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht nur dann erfährt, wenn die künftige Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung noch ungewiss und nicht überschaubar ist. Nur in diesem Fall ist eine Begrenzung des Schmerzensgeldanspruchs auf die „aktuell bestehenden“ Körperschäden zulässig (BGH, VersR 2006, 1090; NJW 2004, 1243). Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die in Ausnahmefällen berechtigte verfahrensrechtliche Einschränkung des Urteilsausspruchs auf ein (Teil- )Schmerzensgeld vorliegend gerechtfertigt ist, kann auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen und durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des Beschwerdeverlaufs im Hinblick auf eine fortschreitende Arthrose die künstliche Versteifung des linken Handgelenks sowie des linken Fußes oder gar eine Amputation und prothetische Versorgung des linken Fußes vorstellbar sei. Ob und mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit solche Folgebeeinträchtigungen tatsächlich drohen, bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung. Bei der Klärung der Frage, ob es einer solchen, auf die Zukunft gerichteten medizinischen Aufklärung im jetzigen Verfahrensstadium tatsächlich bedarf, sollten die Parteien auch die damit für die Klägerin verbundenen körperlichen und psychischen Belastungen, die mit den erforderlichen Untersuchungen und der erneuten Konfrontation mit den denkbaren Folgebeeinträchtigungen verbunden sind, in Betracht ziehen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall jedenfalls durch die seitens des Landgerichts dem Grunde nach zu Recht erfolgte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Umfang ihrer (der Beklagten) Haftungsverantwortlichkeit auch die künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Hinblick auf die derzeit noch nicht abschließend zu beurteilende Entwicklung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Lebensverhältnisse künftig entstehen werden, die Option der rechtlich adäquaten Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten bleibt.

Bei der Bemessung des der Klägerin auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zuzusprechenden immateriellen Schadensersatzes hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zweck des Schmerzensgeldes ist es, den von dem Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen auszugleichen. Der Verletzte soll eine Entschädigung für erlittene Schäden und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 253, Rn. 4). Was die Schmerzensgeldhöhe angeht, muss diese unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (BGH in VersR 1970, 281). Zu berücksichtigen sind dabei das Ausmaß und die Schwere der Verletzung und der Schmerzen, die Einbußen an personaler Würde, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlungen und Behandlungsmaßnahmen sowie das eventuelle Verbleiben von dauerhaften Behinderungen oder Entstellungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253, Rn. 16). Weiter stellt auch die Orientierung an den in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zugebilligten Beträgen eine nicht nur zulässige Richtgröße, sondern wenigstens als Anhaltspunkt auch ein erforderliches Bemessungskriterium dar (so schon BGH VI ZR 81/68, Urteil vom 18.11.1969, juris)

Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein, ebenso wie das Ausmaß eines an der Herbeiführung der schmerzensgeldbegründenden Umstände (mit-)ursächlichen Verhaltens der Geschädigten. Der BGH (BGH NZV 1991) hat jedoch betont, dass das Verschulden nur als ein Faktor unter vielen bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei und sich kein allgemein geltendes Rangverhältnis aller zu berücksichtigenden Umstände aufstellen lässt, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten.

Ausgehend von diesen Bemessungsgrundsätzen erscheint aus Sicht des Senats als Ausgangsgröße – zunächst unter Ausblendung der Tatsachen, die im Lichte der Mitverantwortlichkeit der Klägerin für die erlittenen Verletzungen und deren Grad noch ergänzend zu bewerten sind – ein moderat über das vom Landgericht in Ansatz gebrachte Schmerzensgeld von 37.000 € hinausgehender Betrag sachangemessen. Dabei hat der Senat nicht nur die ganz erheblichen unmittelbaren körperlichen Folgen des Unfallgeschehens und das damit verbundene Ausmaß der Schmerzen und Leiden, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass dieses folgenschwere Unfallereignis die Klägerin in ihrem jungen Alter schwer getroffen und ihre bis dahin bestehende Lebensführung und ihre Lebensperspektive einschneidend verändert hat, so dass sie auf Dauer mit nicht unerheblichen Einschränkungen leben muss. Nicht unberücksichtigt geblieben ist bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch das gravierende Verschulden des Fahrzeugführers …[A], der in alkoholisiertem Zustand mit seiner Fahrweise dieses für alle Fahrzeuginsassen und die weiteren Verkehrsteilnehmer lebensbedrohliche Schicksalsereignis geradezu herausgefordert hat. Auf der Gegenseite ist aber auch nicht zu verkennen, dass sich über das durch das grob verkehrswidrige Fahrverhalten begründete hohe Risiko für Leib und Leben der Mitfahrenden hinaus noch gefahrerhöhend die Tatsache ausgewirkt hat, dass die Klägerin ihrer Anschnallpflicht nicht nachgekommen ist und sich daher weitgehend ungeschützt diesem Gefahrenpotenzial ausgesetzt hat. In einer Gesamtschau aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Kriterien hält der Senat daher unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils der Klägerin von 30 % die vom Landgericht ausgeurteilte, über die vorgerichtliche Leistung der beklagten Versicherung hinausgehende immaterielle Entschädigung von 9.600,00 € für nicht überhöht. Da die Festlegung des Schmerzensgeldes das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller die billige Entschädigung bestimmenden Umstände darstellt und nicht in kalkulatorischer Weise der allgemein bestimmten Haftungsquote folgt, scheint es angesichts des Umstandes, dass der Fahrer …[A] hier durch sein ganz überragendes schuldhaftes Fahrverhalten in Kenntnis des zuvor erfolgten Alkoholkonsums die primäre und entscheidende Ursache für den Eintritt des Unfallereignisses und die hiermit verbundenen Verletzungsfolgen bei der Klägerin gesetzt hat, gerechtfertigt, ihn im vorgenannten Umfang für die immateriellen Schäden der Klägerin eintreten zu lassen. Auch wenn daher nach der Bewertung des Senats die Mitverantwortung der Klägerin an dem Eintritt und dem Ausmaß ihrer unfallbedingten Verletzungen von dem Landgericht zu niedrig bemessen ist, entspricht der erstinstanzlich zuerkannte Betrag – unter Berücksichtigung aller bemessungsrelevanten Kriterien für die Bestimmung eines Gesamtschmerzensgeldes und ausgehend von der aktuell erkennbaren Entwicklung der unfallbedingten Folgen für die Gesundheits- und Lebensverhältnisse der Klägerin – auch in Ansehung der abweichend bewerteten Haftungsmitverantwortlichkeiten der Billigkeit i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB.

II. Auf Grundlage der vorstehenden Überlegungen schlägt der Senat den Parteien den Abschluss folgenden Vergleichs vor:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin ein über die vorgerichtlich erbrachten Leistungen hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 9.600 € sowie einen weiteren Ausgleich auf die entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 938,84 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin mit einer Quote von 70 % alle weiteren materiellen Schäden sowie unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens der Klägerin von 30 % alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 27.09.2013 auf der B … zwischen …[Y] und …[Z] als Insassin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder künftig übergehen werden.

3. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die Klägerin von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 907,97 € freizustellen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10 zu tragen. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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III. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Insoweit hat der Senat für die Bemessung der Gebühr der vorgerichtlich tätigen Rechtsanwältin den mit der vorliegenden Entscheidung zuerkannten Schadensersatzanspruch der Klägerin zugrundegelegt. Auch mit Blick auf die teils abweichend beurteilte Sachlage durch den Senat verbleibt es betragsmäßig bei dem Betrag der erstinstanzlich zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da insoweit ein Gebührensprung nicht vorliegt.

IV. Hinsichtlich der Kosten in Bezug auf das den Klageantrag zu Ziffer 3. bestimmende Feststellungsbegehren geht der Senat mit der Berufung davon aus, dass die Beklagte insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, so dass hier von einem sofortigen Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO auszugehen ist mit der Folge, dass die Kosten in dem von der Beklagten anerkannten Umfang der Klägerin aufzuerlegen waren.

V. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats bis zum 15.12.2020 Stellung zu nehmen.

VI. Im Falle eines Vergleichsabschlusses soll nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht, insbesondere das Straßenverkehrsrecht, ist in diesem Fall ein zentrales Rechtsgebiet. Es regelt, wie sich Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben. Relevant ist hier besonders § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts festlegt. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat im vorliegenden Fall einen erheblichen Einfluss auf die Haftungsverteilung und die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds.
  2. Schadensrecht: Im Kontext des Schadensrechts, speziell des § 249 BGB, wird der Umfang des zu ersetzenden Schadens bestimmt. Hier ging es vor allem um die Frage, inwiefern das Unterlassen des Anschnallens die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht ist relevant, weil die beklagte Partei eine Versicherung ist, die für die Zahlung des Schmerzensgeldes aufkommen muss. Hier sind insbesondere die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) relevant, die die Leistungspflichten der Versicherung in Schadensfällen bestimmen.
  4. Deliktsrecht: Das Deliktsrecht ist relevant, weil der Unfallverursacher eine unerlaubte Handlung begangen hat, die zu einer Schädigung der Klägerin geführt hat. Insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, der das Recht auf Schadensersatz bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit regelt, spielt hier eine Rolle.
  5. Beweisrecht: Das Beweisrecht ist relevant, da die Gerichte Beweise bewerten mussten, um die Schuldfrage zu klären und die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen. Im Zuge dessen waren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die §§ 355 ff. ZPO (Beweisaufnahme), anzuwenden.

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