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Verkehrsunfall – Gutachteneinholung

Trotz Vorliegens eines vom Schädiger eingeholten Gutachtens

AG Papenburg – Az.: 3 C 28/20 – Urteil vom 03.06.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.199,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.11.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.05.2019 in Papenburg.

Die alleinige Haftung des Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten ausschließlich über die Ersatzfähigkeit eines vom Kläger in Auftrag gegebenen zweiten Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe.

Zur Ermittlung Sachschadens hatte der Beklagte am 06.05.2019 den bei ihm beschäftigten Sachverständigenden beauftragt. Bezüglich der festgestellten Werte wird auf dessen Gutachten vom 07.05.2019 (Bl. 56 d. A.) verwiesen. In der Folge rechnete der Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2019 (Bl. 81 d. A.) die Schadensersatzansprüche des Klägers hiernach auf fiktiver Totalschadensbasis ab.

Mit E-Mail vom 17.05.2019 widersprach der Kläger dieser Abrechnung des Beklagten und forderte eine Abrechnung auf konkreter Reparaturkostenbasis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2019 (Bl. 84, 85 d. A.) kündigte er ferner die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen an, der den notwendigen Reparaturweg ermitteln sollte.

Die angekündigte Begutachtung erfolgte am 12.07.2019 durch den von der IHK Oldenburg öffentlich bestellten und vereidigten KfZ-Sachverständigen. Bzgl. der festgestellten Werte wird auf das Gutachten vom 12.07.2019 (Bl. 8, 34, 35 d. A.) verwiesen.

Sodann wurde das Fahrzeug repariert, wodurch Kosten in Höhe von 9.706,83 Euro angefallen sind, die vom Beklagten vollständig reguliert wurden. Mit Rechnung vom 15.07.2019 forderte der Sachverständige den Kläger auf, für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von 1.260,59 Euro zzgl. Umsatzsteuer an ihn zu überweisen.

Nachdem der Beklagte – unter Abzug von Nebenkosten – am 22.07.2019 zunächst einen Betrag in Höhe von 1.199,00 Euro an den Sachverständigen direkt überwiesen hatte, kürzte er die mit dem Kläger noch zu regulierenden Schadensposten mit Abrechnungsschreiben vom 20.11.2019 um diesen zuvor überwiesenen Betrag von 1.199,00 Euro wieder. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 26.11.2019 ernsthaft und endgültig die vom Kläger geforderte Zahlung in Höhe von 1.199,00 Euro.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten seien vom Beklagten zu ersetzen. Dass der Beklagte zuvor einen eigenen Gutachter beauftragt hat, sei rechtlich unerheblich, da der Geschädigte grundsätzlich das Recht habe, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.199,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass die Einholung des weiteren Gutachtens auf Klägerseite nicht erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei, zumal zum Zeitpunkt der Einholung dieses Zweitgutachtens bereits für den Kläger festgestanden habe, dass das Fahrzeug repariert und im Anschluss auf Reparaturkostenbasis konkret abgerechnet werden sollte. Hierfür sei ein gesondertes Gutachten zur Ermittlung des notwendigen Reparaturwegs nicht erforderlich gewesen, da die Reparatur auch auf Grundlage des Erstgutachten hätte erfolgen können. Dies zeige sich schon daran, dass die tatsächlichen Reparaturkosten nur geringfügig von denjenigen Werten abweichen, die der Gutachter auf Beklagtenseite für die Reparatur errechnet hatte.

Zudem sei das zweite Gutachten aufgrund deutlich überhöhter Kostenveranschlagung zur Schadensfeststellung unbrauchbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz in Höhe von 1.199,00 Euro aus §§ 7 I StVG, 249 II 1 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Die alleinige Haftung des Beklagten aus dem Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. Als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwandes i.S.v. § 249 II 1 BGB sind die Kosten für das vom Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen in Höhe von 1.199,00 Euro ersatzfähig.

Ziel der Schadensrestitution ist es, denjenigen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (vgl.: BGH, VersR 2014, 1141 (1142), Tz. 14 m.w.N.). Ersatzfähig sind vor diesem Hintergrund neben den tatsächlich angefallenen und von dem Beklagten bereits beglichenen Reparaturkosten in Höhe von 9.706,83 Euro auch diejenigen Kosten, die zur Feststellung und Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen entstanden sind (vgl.: Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 249 BGB, Rn. 221, Stand: 07.05.2020). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl.: BGH, a.a.O.). Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte (vgl.: Freymann/Rüßmann a.a.O. Rn. 224; Grüneberg in Palandt BGB 79.Aufl. 2020 § 249 Rn. 58 m.w.N.).

Der Geschädigte muss einzig darauf achten, dass die von ihm verursachten Kosten erforderlich waren. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind diejenigen Kosten erforderlich, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Allerdings ist bei dieser Beurteilung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (BGH, a.a.O. Tz. 15 m.w.N).

Sofern der Beklagte nun einwendet, dass vor Einholung des Zweitgutachtens bereits feststand, dass eine Reparatur des Fahrzeugs sowie die anschließende Abrechnung auf konkreter Reparaturkostenbasis stattfinden sollte, schließt dies die Erforderlichkeit eines Zweitgutachtens nicht aus. Ob der Geschädigte nämlich auf fiktiver oder konkreter Reparaturkostenbasis abrechnet, steht ihm grundsätzlich frei (vgl. Freymann/Rüßmann a.a.O. Rn. 80).

Zwar haben die zitierten Urteile des AG Papenburg vom 20.02.2020 sowie des LG Bamberg vom 13.04.2017 eine Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis und nicht auf konkreter Reparaturkostenbasis zum Gegenstand, jedoch sind die dort aufgestellten Maßstäbe auf diesen Fall entsprechend anwendbar. Obwohl es bei der Abrechnungsvariante auf konkreter Reparaturkostenbasis nicht mehr auf die einzelnen, vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten ankommt, da eben nicht auf Basis des Gutachtens, sondern auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten abgerechnet wird, hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Einholung eines eigenen Gutachtens von einem unabhängigen Sachverständigen. Dieses schutzwürdige Interesse besteht in der Ermittlung des Sachschadens und des notwendigen Reparaturweges, um der Werkstatt einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilen zu können, auf dessen Grundlage am Ende konkret abgerechnet wird.

Wendet der Beklagte nun ein, dass ein gesondertes Gutachten zur Ermittlung des notwendigen Reparaturweges nicht erforderlich gewesen sei, da diese auch auf Grundlage des Erstgutachtens hätte erfolgen können, so greift dieser Einwand nicht durch. Liegt – wie hier – zum Zeitpunkt der Einholung eines Gutachtens durch den Kläger bereits ein Gutachten des Schädigers vor, darf der Geschädigte aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit die Einholung eines eigenen Gutachtens selbst dann für erforderlich halten, wenn Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgutachtens nicht bestehen (vgl.: Vuia, Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten insbesondere nach Verkehrsunfällen, NJW 2013, 1197 (1199) m.w.N.). Grund dafür ist die Schutzwürdigkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischen Szenario schützen zu können, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werkstatt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezahlen ablehnt, muss der Geschädigte die Möglichkeit haben, diese Kosten substantiiert und beweiskräftig gerichtlich einzuklagen. In diesem Fall wäre der Kläger nämlich darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass bestimmte Schäden unfallbedingt eingetreten und in entsprechender Kostenhöhe zu reparieren sind. Könnte der Geschädigte dann nur auf das von Beklagtenseite in Auftrag gegebene Gutachten zurückgreifen – weil er zuvor kein eigenes eingeholt hat – wird ihm damit dieser Nachweis unter Umständen nicht gelingen. Insbesondere weil der Geschädigte in der Regel kein eigenes Fachwissen bzgl. der Notwendigkeit von Reparaturkosten besitzt, ist ihm die Übernahme eines solchen Risikos nicht zuzumuten. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – der Beklagte einen eigenen Mitarbeiter anstatt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Erstbegutachtung beauftragt hat, auf den der Kläger nicht vertrauen musste und wollte. Der Kläger hat nämlich stets das Recht, einen Gutachter seines Vertrauens einzuholen (vgl.: LG Bamberg, Endurteil v. 13.04.2017 – 3 S 88/16 – in NJOZ 2018, 140 (141)).

Dass die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vorliegend von den durch den Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten abweichen, während sie mit den durch den Gutachter veranschlagten Reparaturkosten ungefähr übereinstimmen, ist für die Bewertung der Erforderlichkeit des Zweitgutachtens nicht relevant. Das Zweitgutachten soll nämlich den Kläger ex ante vor dem Eintritt des oben beschriebenen hypothetischen Szenarios schützen. Wenn dieses Szenario ex post dann aber nicht eintritt, darf dem Kläger dadurch jedoch kein Nachteil entstehen.

Auch der Einwand des Beklagten, das Gutachten sei aufgrund deutlich überhöhter Kosten zur Schadensfeststellung unbrauchbar gewesen, ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit des Zweitgutachtens. Der Geschädigte muss sich gegenüber dem Schädiger etwaige Fehler des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung nämlich nicht gem. §§ 254 II 2, 278 S. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Vuia, a.a.O.).

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Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich als Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus §§ 288 I, 286 I, II Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.199,00 Euro.

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