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Verkehrsunfall im Anschluss an Fahrstreifenwechsel auf Autobahn

Fahrstreifenwechsel auf Autobahn: Sorgfaltsverstoß führt zu voller Haftung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Klage eines Unfallbeteiligten nach einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn vollständig ab, indem es die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter den Verkehrsverstoß des Klägers stellte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 111/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallhergang: Der Kläger verursachte einen Unfall beim Wechseln auf die Überholspur der Autobahn, indem er mit einem anderen Fahrzeug kollidierte.
  2. Klageerhebung: Der Kläger reichte Klage auf Schadensersatz ein, behauptend, er habe alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten.
  3. Erstinstanzliches Urteil: Das Landgericht Itzehoe sprach dem Kläger zunächst eine Teilschuld zu und anerkannte eine Mithaftung der Beklagten.
  4. Berufung der Beklagten: Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Argument, dass bei einem Verstoß des Klägers die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zurücktritt.
  5. Urteil des Oberlandesgerichts: Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß beim Überholen zur Last liegt und wies die Klage vollständig ab.
  6. Bedeutung der Betriebsgefahr: Das Gericht betonte, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurücktritt.
  7. Haftungsabwägung: Bei der Haftungsabwägung wurden nur bewiesene Umstände berücksichtigt; eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten wurde nicht festgestellt.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Im Zentrum rechtlicher Auseinandersetzungen nach einem Verkehrsunfall steht häufig die Frage der Haftung. Besonders bei Unfällen, die im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn stehen, sind die juristischen Herausforderungen komplex. Es geht dabei um die Klärung, inwieweit die beteiligten Fahrer die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und wie die Verantwortlichkeiten rechtlich zu bewerten sind. Die Abwägung der Schuldanteile beruht auf der Analyse der Umstände des Unfalls, wie Geschwindigkeit, Fahrmanöver und Einhaltung der Verkehrsregeln. Ebenso spielt die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Rolle. Dies umfasst die Beurteilung, ob und inwiefern die allgemeine Gefahr, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, zu dem Unfall beigetragen hat. In solchen Fällen wird oft vor Gericht entschieden, wobei die richterlichen Urteile wegweisend für die Interpretation und Anwendung verkehrsrechtlicher Normen sind.

Der Verkehrsunfall auf der Autobahn und seine rechtlichen Folgen

Am 25. April 2011 kam es auf der Autobahn A 23 in Richtung Husum zu einem bemerkenswerten Verkehrsunfall. Der Kläger, der mit seinem Mercedes Benz 220 E unterwegs war, wechselte zum Überholen auf die linke Fahrspur und kollidierte dabei mit einem Opel, gesteuert vom Beklagten zu 1, der von hinten herannahte. Der Kläger behauptete, er habe vor dem Fahrstreifenwechsel alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und gab an, bereits mehrere Sekunden auf der Überholspur gewesen zu sein, als der Unfall geschah. Der Beklagte zu 1, dessen Fahrzeug haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2 war, näherte sich laut Kläger mit mindestens 150 km/h.

Erstinstanzliches Urteil und darauf folgende Berufung

Das Landgericht Itzehoe sprach in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 eine Teilschuld zu. Es berücksichtigte eine Mithaftung der Beklagten von 20% aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Der Kläger forderte Schadensersatz für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale, insgesamt über 9.300 Euro, von denen er 70% geltend machte. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und setzte den Betrag auf 1.859,02 Euro fest.

Wende im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Die Beklagten legten Berufung ein und forderten eine vollständige Klagabweisung. Ihre Begründung: Bei einem Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO würde die Betriebsgefahr, die von ihrem Fahrzeug ausging, zurücktreten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein folgte dieser Argumentation und wies in seinem Urteil vom 22. Dezember 2015 die Klage vollständig ab. Es erkannte keinen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 und sah den Sorgfaltsverstoß des Klägers beim Überholen als ausschlaggebend an.

Haftungsabwägung und Schlussfolgerungen

Das Gericht betonte, dass bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurücktritt. Es wurde festgestellt, dass der Kläger beim Überholen nicht die gebotene Sorgfalt walten ließ und somit einen entscheidenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beging. Dies führte dazu, dass die Betriebsgefahr, die grundsätzlich jedes Fahrzeug birgt, in diesem spezifischen Fall als nicht vorrangig angesehen wurde. Das Urteil hebt hervor, dass bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände Berücksichtigung finden. In diesem speziellen Fall überwog der Sorgfaltsverstoß des Klägers, wodurch die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs in den Hintergrund rückte.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie komplex und nuanciert die Beurteilung von Verkehrsunfällen, insbesondere bei Fahrstreifenwechseln auf Autobahnen, sein kann. Sie unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und die sorgfältige Berücksichtigung aller Umstände bei der rechtlichen Beurteilung solcher Fälle.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt ein Sorgfaltsverstoß bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls?

Ein Sorgfaltsverstoß spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls in Deutschland. Im Kontext des Verkehrsrechts bezieht sich ein Sorgfaltsverstoß auf das Nichtbeachten der gebotenen Sorgfalt, die ein Verkehrsteilnehmer aufbringen muss, um Unfälle zu vermeiden. Dies kann beispielsweise das Missachten von Verkehrsregeln, das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen umfassen.

Im Falle eines Verkehrsunfalls wird der Sorgfaltsverstoß oft als Beweis für Fahrlässigkeit oder Verschulden herangezogen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer gegen eine Verkehrsregel verstoßen hat und dadurch einen Unfall verursacht, kann dies als Beweis für seine Fahrlässigkeit dienen. Dies kann wiederum Auswirkungen auf die Haftungsverteilung und die Schadensersatzansprüche haben.

In einigen Fällen kann ein Sorgfaltsverstoß auch zu einer Mitschuld führen. Das bedeutet, dass beide Parteien einen Teil der Verantwortung für den Unfall tragen, weil beide gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben. In solchen Fällen müssen die Fahrer neben dem Schaden auch die Gutachterkosten anteilig tragen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes nicht immer zu einer Haftung führt. Es gibt Situationen, in denen ein Verkehrsteilnehmer trotz eines Sorgfaltsverstoßes nicht haftbar gemacht werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verkehrsteilnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls ergriffen hat.

Insgesamt spielt der Sorgfaltsverstoß eine zentrale Rolle bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalls. Er kann als Beweis für Fahrlässigkeit dienen und hat Auswirkungen auf die Haftungsverteilung und die Schadensersatzansprüche. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes nicht immer zu einer Haftung führt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 111/14 – Urteil vom 22.12.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16.07.2014, Az. 2 O 46/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 1.859 Euro

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 25. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem PKW (Typ Mercedes Benz 220 E, amtliches Kennzeichen …) auf der rechten Fahrspur die Autobahn A 23 in Richtung Husum. Zwischen den Anschlußstellen L1 und I1 näherte sich von hinten der Beklagte zu 1) mit seinem PKW (Typ Opel, amtliches Kennzeichen …), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Nachdem der Kläger mit seinem Fahrzeug zum Zwecke des Überholens einen Spurwechsel auf die linke Fahrspur vorgenommen hatte, kam es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, bei dem das Beklagten-Kfz etwa frontmittig gegen das linke Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeuges stieß.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h die rechte Fahrspur befahren und beabsichtigt, ein relativ langsam vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Er habe sich nach hinten abgesichert, indem er in den Innenspiegel, den Außenspiegel und über die Schulter nach hinten gesehen habe. Nachdem er den Blinker gesetzt habe, sei er auf die Überholspur gefahren. Er habe sich schon mehrere Sekunden vollständig auf dem Überholfahrstreifen befunden, sei schon an dem überholten Fahrzeug vorbei gefahren und habe einscheren wollen, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h auf der Überholspur herangefahren und auf sein Fahrzeug aufgefahren sei.

Der Kläger hat seinen Schaden neben geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt beziffert:

1.  Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten S1 & G1 vom 3. Mai 2011 8.434,31 Euro

2. Sachverständigenkosten gemäß Rechnung S1 & G1 vom 3. Mai 2011 840,79 Euro

3. Kostenpauschale 25,00 Euro

9.300,10 Euro davon macht der Kläger 70% geltend 6.510,07 Euro

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) unter Zugrundelegung einer Mithaftung der Beklagten von 20% aus Betriebsgefahr im Umfang von 1.859,02 Euro nebst Zinsen und entsprechenden außergerichtlichen Kosten stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung nebst tatsächlicher Feststellungen Bezug genommen.

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Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie begehren die vollständige Klagabweisung und begründen dies damit, dass bei einem feststehenden Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO die Mithaftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr zurücktrete.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur vollständigen Klagabweisung.

Eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ist nicht gegeben, da die gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu Lasten der Beklagten eingreifende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231). Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und ein grobes Verschulden auf der anderen Seite voraus (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., StVG, § 17, Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist ein Sorgfaltsverstoß beim Überholen und damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zur Last zu legen. Diese Feststellung wird vom Kläger auch jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen.

Einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) hat das Landgericht nicht festgestellt. Die reine Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeug tritt hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurück. Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, tritt die Betriebsgefahr zurück (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1624).

Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs, die – hiervon abweichend – ihre Berücksichtung bei der Haftungsverteilung geboten hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, NZV 2014, 84; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 25146; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 20273) lag nicht vor. Denn insbesondere eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1) ist der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Der Sachverständige Schal hat zwar eine Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs von über 150 km/h für möglich gehalten, allerdings ebenso eine Geschwindigkeit von lediglich 120 km/h. Da bei der Haftungsabwägung aber nur feststehende Umstände Berücksichtigung finden, ist eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und damit eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

Es verbleibt somit beim Grundsatz, dass die reine Betriebsgefahr hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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