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Verkehrsunfall – Kollision bei Rückwärtsfahrt aus Parktasche

AG Oldenburg (Holstein) – Az.: 30 C 170/14 – Urteil vom 14.07.2017

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.081,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 für die Beklagte zu 1) und seit dem 10.02.2015 für die Beklagte zu 2) freizustellen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.081,65 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 03.05.2014 befuhr der Zeuge … gegen 11:00 Uhr mit dem PKW Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen … die Hauptstraße in Ostermade in der Nähe vom Campingplatz Behnke. Die Zeugin … war Beifahrerin. Der Zeuge … hielt den PKW am rechten Fahrbahnrand auf Höhe einer im rechten Winkel zur Straße stehenden Parktasche an, in welcher sich der von der Beklagten zu 2) geführte und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte PKW BMW 318i mit dem amtlichen Kennzeichen … befand. Streitig ist, ob es sodann zu einer Kollision beim Rückwarts-Ausparken des Beklagtenfahrzeugs kam.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des an dem Opel Vectra entstandenen Sachschadens in Höhe von 1.727,50 € (netto), von Sachverständigenkosten in Höhe von 329,15 € sowie der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 21.07.2014 (Blatt 26) unter Fristsetzung bis zum 04.08.2014 erfolglos zur Regulierung der Schäden auf.

Der Kläger behauptet, er sei der Eigentümer des Opel Vectra. Die Beklagte zu 2) sei rückwärts angefahren und trotz Hupens mit ihrer Stoßstange gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs gestoßen, wodurch an diesem eine deutlich sichtbare Beule entstanden sei. Stoßfänger und Kotflügel hätten sich auf einer Höhe befunden. Er meint, seine Betriebsgefahr trete hinter dem groben Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2) zurück.

Der Kläger hat ursprünglich nur die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz verklagt und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zahlung verlangt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 (Blatt 81 der Akte) hat er Klage auch gegen die Beklagte zu 2) erhoben und beantragt nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, es sei zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen. Vielmehr habe die Beklagte zu 2), als das klägerische Fahrzeug anhielt, ihr Fahrzeug sofort zum Stehen gebracht. Am Beklagtenfahrzeug seien, was unstreitig ist, keine kompatiblen Spuren erkennbar. Angesichts der zwischen dem Unfallereignis und der – unstreitigen – Begutachtung durch den vom Kläger beauftragten Gutachter am 09.07.2014 verstrichenen Zeit seien auch andere Schadensursachen denkbar. Die Kostenpauschale sei um 5,00 € übersetzt. Ein Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei auf eine Rechtsschutzversicherung des Klägers übergegangen und der Kläger auch insoweit nicht aktiv legitimiert. Selbst wenn die Beklagte zu 2) den Schaden verursachte hätte, sei allenfalls eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten der Beklagten sachgerecht, weil sich der Vorfall auf einem Parkplatzgelände ereignet habe, wo jederzeit mit rangierenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 (Blatt 126 der Akte).

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen … und …, Parteivernehmung der Beklagten zu 2) sowie durch Gutachten des Sachverständigen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015, die Protokolle der Rechtshilfe Vernehmungen bei den ersuchten Richtern an den Amtsgerichten Peine (Blatt 152 der Akte), Hamburg St. Georg (Blatt 163 der Akte) und Hamburg Harburg (Blatt 178 der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 15.02.2017 (Blatt 224 der Akte).

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger stand es frei, die Klage auf die Beklagte zu 2) zu erweitern und so eine gemäß §§ 59, 60 ZPO zulässige subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite herbeizuführen. Dies bedurfte auch nicht der Zustimmung der Beklagten (Zöller, § 263 Rn. 21). Der Kläger hätte ebenso gut von Beginn an auch die Beklagte zu 2) verklagen können.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen des Unfallgeschehens vom 03.05.2014 einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.081,65 € aus §§ 18 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 und 2 StVG, jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Er hat mit Schriftsatz vom 30.01.2015 (Blatt 87 der Akte) eine Kopie des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt. Daraus folgt die Eigentümerstellung zwar nicht unmittelbar. Dem Besitz des Fahrzeugbriefes kommt aber eine indizielle Wirkung hinsichtlich des Eigentums an dem Fahrzeug zu. Im Übrigen haben die Beklagten die Eigentümerstellung des Klägers nur aus anwaltlicher Vorsicht bestritten und hieran nach Vorlage des Fahrzeugbriefes und Beweiserhebung wohl auch nicht länger festgehalten.

Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs beschädigt (§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG).

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat den Beweis für seine Behauptung, die Beklagte zu 2) sei mit ihrem Stoßfänger gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs gefahren und habe dort eine Beule verursacht, führen können.

Ein Beweis ist im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO geführt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme von der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung überzeugt ist. Ein Beweis ist dabei nicht erst dann als erbracht anzusehen, wenn der Richter eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit erlangen konnte. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von persönlicher Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen (Zöller, § 286 Rn. 17 ff.).

Die Zeugin … hat bekundet, dass das klägerische Fahrzeug neben den Parktaschen angehalten habe. Sodann habe die Beklagte zu 2) rückwärts ausgeparkt und sei gegen den Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs gefahren. Sie habe im Fußraum einen leichten Ruck verspürt. Nach diesem Vorfall sei in dem Wagen eine Beule gewesen. Diese sei vorher nicht da gewesen. Die Zeugin habe sich dessen vergewissert, als sie und der Zeuge … den Wagen von ihrem Vater abgeholt hätten.

Diese Aussage hat auch der Zeuge … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bestätigt. Beide Zeugen haben auch bekundet, dass bei dem Ausmessen der Höhe von Stoßstange der Beklagten zu 2) und der Beule am Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs mittels Zollstock in Ansehung der Positionen der Fahrzeuge beides kompatibel gewesen sei.

Das Gericht folgt den Bekundungen der Zeugen. Die Aussagen sind jeweils glaubhaft. Die Zeugen schilderten jeweils für sich detailliert und widerspruchsfrei die weiteren Umstände des Geschehens, insbesondere den Anlass der damaligen Fahrt – ein Besuch bei Freunden, den Zeugen … – sowie das Geschehen nach dem Unfall, nämlich das Vermessen der Höhe von Stoßfänger und Beule. Als Fahrer und Beifahrerin des klägerischen Fahrzeugs waren sie beide ohne weiteres in der Lage, das Geschehene wahrzunehmen.

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Die Glaubwürdigkeit der Zeugen leidet auch nicht entscheidend an dem Umstand, dass sie als Tochter bzw. Schwiegersohn des Klägers in dessen Lager stehen. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit aber beeinträchtigt sehen wollte, werden die Angaben der Zeugen letztlich durch das Sachverständigengutachten bestätigt.

Verkehrsunfall - Kollision bei Rückwärtsfahrt aus Parktasche
(Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com)

Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass sich die Schäden im vorderen rechten Bereich am Kotflügel des Opel Vectra des Klägers auf eine seitliche Eindringung eines teilweise verformbaren Karosserieabschnittes eines Fahrzeuges übertragen ließen. Fehlende Horizontalspurenmuster führten zu einem Stillstand des Opel Vectra zum Anstoßzeitpunkt. An dem PKW der Beklagten zu 2) sei im linken bzw. alternativ auch rechten Eckbereich des Stoßfängers eine plausible Konturengeometrie und auch Festigkeitseigenschaft vorhanden, um die Schäden am klägerischen Fahrzeug zu erzielen. Eine langsame Roll- bzw. Fahrgeschwindigkeit von ca. 3 bis 4 km/h sei bereits als ausreichend zu bewerten und führe im Hinblick auf die teilelastischen Verformungsmöglichkeiten eines Kunststoffstoßfängers dort nicht zu sichtbaren bleibenden Verformungen. Die im statischen Bereich festzustellenden Höhendifferenzen könnten durch die unterschiedlichen Höhen von Parkplatz und Fahrbahn kompensiert werden. Summierend könne daher aus technischer Sicht von einer Schadensverursachung am klägerischen Fahrzeug durch einen Anstoß des Beklagtenfahrzeugs ausgegangen werden (Blatt 233 der Akte).

Der Sachverständige ist als Diplom-Ingenieur hinreichend qualifiziert. Seine Feststellungen werden auch von den Beklagten nicht angegriffen.

Dieses Beweisergebnis wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin … erschüttert. Zwar hat diese als Beifahrerin im Beklagtenfahrzeug bekundet, nur ein abruptes Bremsen, aber keinen „Rums“ bemerkt zu haben. Diese Aussage war aber nicht geeignet, Zweifel an der Aussage der Zeugen … sowie den Feststellungen des Sachverständigen zu wecken. Die Zeugin hat nämlich auch angegeben, selbst beim Ausparken nicht nach hinten gesehen zu haben. Ihre Wahrnehmungsbereitschaft war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben oder jedenfalls nicht auf das Geschehen hinter dem Beklagtenfahrzeug gerichtet und infolgedessen insoweit eingeschränkt. Auch soweit die Zeugin bekundet hat, die Beule am Fahrzeug des Klägers habe für sie „nicht frisch“ ausgesehen und sie hätte nach einem Anstoß „Kratzer oder so“ erwartet, folgt das Gericht dem nicht. Insoweit handelt es sich um eine subjektive Einschätzung der Zeugin, die nicht zu dem Schluss zwingt, dass die Beule nicht von dem Beklagtenfahrzeug verursacht wurde. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass, was unstreitig ist, aber auch von dem Sachverständigen festgestellt worden ist, infolge des Stillstands des Klägerfahrzeugs keine seitliche Bewegung stattgefunden hat, die unter Umständen Kratzer erwarten lassen würden.

Auch die Angaben der Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer Parteivernehmung war nicht geeignet, die Überzeugung Bildung des Gerichts nach dem oben Gesagten zu erschüttern. Die Beklagte zu 2) hat angegeben, sie sei sich ganz sicher, dass sie beim Rückwärtsfahren nicht an das klägerische Fahrzeug gestoßen sei. Sie habe überhaupt keinen Ruck gemerkt. Die Beklagte zu 2) hat aber ebenfalls angegeben, dass klägerische Fahrzeug erst beim Rückwärtsfahren gesehen zu haben. Sie habe sich hierüber „total erschrocken“. Das Gericht schließt nicht aus, dass die Beklagte zu 2) aufgrund dieses Schrecks den infolge langsamen Ausparkens den Anstoß schlicht nicht wahrgenommen hat.

Der Zeuge … konnte zu dem eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen. Seine Beobachtungen beschränken sich auf die Reaktion des Zeugen …, der das Unfallgeschehen beobachtet und mit „Das gibt’s nicht“ kommentiert habe, das Vorhandensein einer Beule am klägerischen Fahrzeug sowie das Geschehen nach dem Unfall.

Der Zeuge … konnte zu dem Unfallgeschehen ebenfalls keine Angaben machen. Zwar hat er bekundet, dass der PKW der Beklagten zu 2) zurückgesetzt worden sei. Mehr habe er von seiner Position aus nicht erkennen können. Geräusche oder ein Wackeln der Fahrzeuge habe er nicht wahrgenommen. Sein Ausruf „Das gibt’s nicht“ sei Ausdruck des Erstaunens nicht über einen Zusammenstoß, sondern über den Umstand, dass das klägerische Fahrzeug sich genau vor den Parkplatz des Beklagtenfahrzeugs gestellt habe.

Die Zeugin … war unergiebig. Sie war erst nach dem Unfall hinzugekommen. Gleiches gilt für den Zeugen …, welcher sich zwar noch an eine Delle in einem der beiden Fahrzeuge, aber nicht mehr an das konkrete Fahrzeug, erinnern konnte.

Da, trotz unterschiedlicher bzw. fehlender Wahrnehmungen über den Unfallhergang, sich die Zeugen überwiegend an das Vorhandensein einer Beule an dem Fahrzeug des Klägers zu erinnern vermochten, die nach den Feststellungen des Gutachtens schadenskompatibel ist, dringen die Beklagten mit ihrem Einwand, zwischen Unfall und der Begutachtung durch den Privatgutachter hätte eine andere Schadensursache eintreten können, nicht durch. Insbesondere stuft das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zwischenzeit ein exakt zum Beklagtenfahrzeug bzw. Stoßfänger passender Schaden durch einen Dritten verursacht worden sein könnte, als gering ein. Der hiesige Sachverhalt stellt sich im Übrigen auch anders als in dem von den Beklagten bemühten Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 16.04.2007 (Blatt 90 der Akte) dar. Dort konnte der Geschädigte nach dem Unfall zunächst einen Schaden gar nicht erkennen. Vorliegend haben die Zeugen jedoch das Vorhandensein eines Schadens bestätigen können.

Die Haftung ist nicht nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluss folgt auch nicht aus §§ 8, 15 StVG.

Das Verschulden der Beklagten zu 2) wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermutet.

Der Beklagten zu 2) ist es nicht gelungen, sich zu entlasten. Zwar hat die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Parteivernehmung angegeben, in den Spiegel geschaut zu haben. Insofern steht gegen die Beklagten aber der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. (BHHJJ/Burmann StVO § 9 Rn. 69, beck-online). Danach hat, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss sich der Fahrzeugführer einweisen lassen. Dies hätte die Beklagte zu 2) aber schon deswegen problemlos tun können, weil sie von der Zeugin … begleitet wurde. Die Beklagten haben im Übrigen keine atypischen Umstände vorgetragen, welche den Anscheinsbeweis erschüttern würden.

Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall für die Beklagte zu 2) nach dem oben Gesagten nicht unabwendbar war.

Da der Kläger als Eigentümer und Halter des klägerischen Fahrzeugs selbst gemäß § 7 Abs. 1 StVG haften würde, ist nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG eine Abwägung der Verursachungsbeiträge durchzuführen.

Hinter dem groben Verschulden der Beklagten zu 2) steht die Betriebsgefahr des Klägers zurück. § 9 Abs. 5 StVO normiert höchste Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer, indem die Vorschrift den Ausschluss einer Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer gebietet. Der Kläger bzw. der Zeuge … war für die parkende Beklagte zu 2) vorrangiger Verkehrsteilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge … der Beklagten zu 2) die Ausfahrt versperrte.

Nicht zu folgen ist den Beklagten hinsichtlich ihrer Auffassung eine Haftung von 70:30 in Ansehung des Unfallgeschehens auf einem Parkplatzgelände. Der Unfall hat schon überhaupt nicht auf einem Parkplatz stattgefunden. Unstreitig befand sich das klägerische Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, während das Beklagtenfahrzeug alleine sich in einer Parktasche befand.

Auf Rechtsfolgenseite kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Reparaturkosten in Höhe von 1.727,50 € netto ersetzt verlangen, als Kosten der Rechtsverfolgung die Gutachterkosten in Höhe von 329,15 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Die Höhe des Schadens ist unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten. An der vom Kläger gesetzten Frist muss dieser sich festhalten lassen.

Der Kläger kann weiter die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.081,65 €, mithin 334,75 €, gemäß § 257 BGB verlangen. Auch insoweit ist der Kläger aktiv legitimiert. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Übergangs der Forderung auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers, § 86 VVG, greift nicht durch. Insoweit haben die Beklagten lediglich ins Blaue hinein gemutmaßt, dass der Kläger rechtsschutzversichert ist.

Der Zinsanspruch folgt im tenorierten Umfang aus § 291 BGB. Auch der Freistellungsanspruch ist eine Geldschuld. Rechtshängigkeit ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) aber nicht am 27.11.2014 (Zustellungsurkunde an die Beklagte zu 1), Blatt 36 der Akte) eingetreten. Die Klagerweiterung wurde der Beklagten zu 2) nicht zugestellt. Insoweit ist Rechtshängigkeit aber spätestens mit der Anzeige der Verteidigung bzw. Klagabweisung auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) mit dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 09.02.2015, eingegangen bei Gericht noch am selben Tag, eingetreten. Zinsbeginn ist jeweils der darauf folgende Tag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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