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Verkehrsunfall –  Kollision zwischen Rechtsüberholer und Rechtsabbieger

AG Rottweil – Az.: 5 C 224/18 – Urteil vom 28.11.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.688,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gelten, der sich am 06.04.2017 gegen 06:50 Uhr in Rottweil ereignet hat.

Der Kläger war Fahrer und Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … Er kam von der B14 auf die B27 und wollte an der Einmündung der Abschleifung der B14 auf die B27 nach rechts in Fahrtrichtung Schwenningen fahren. Ebenfalls in diesem Bereich und vor dem Kläger fuhr ein Taxi des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war und zum Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 3) gesteuert wurde.

An der Unfallstelle, dem Auffahrast der B14 auf die B27, ist nur eine Fahrspur ausgebildet, die nach links durch eine Verkehrsinsel und eine Sperrfläche, nach rechts durch einen etwa 0,5 m breiten Streifen mit Rasengittersteinen und eine Schutzplanke abgeteilt ist. Die Einmündung weitet sich zur B27 auf. Dort wird in der Regel so gefahren, dass sich die Linksabbieger nach links in Richtung der Verkehrsinsel orientieren und die Rechtsabbieger rechts, sodass sich zwei Fahrzeugkolonnen bilden.

Der Kläger fuhr rechts an dem stehenden oder langsam fahrenden Beklagtenfahrzeug vorbei. Es kam zu einer Kollision zwischen der rechten vorderen Fahrzeugecke und Längsseite des Beklagtenfahrzeugs und der hinteren linken Fahrzeuglängsseite des Klägerfahrzeugs.

Der Kläger hat ein Gutachten des Ingenieurbüros … eingeholt. Das Gutachten ergab netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.725,61 € sowie eine Reparaturdauer von ca. 4-5 Arbeitstagen. Die Gutachterkosten betrugen 626,77 €. Der Kläger macht eine Quote von 50% seiner Schäden geltend. Zudem begehrt er 50% der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Außerdem macht er Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 € geltend.

Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe etwa mittig auf der Fahrbahn, leicht nach links orientiert gestanden mit nach links eingeschlagenen Rädern. Es habe keinen Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt. Der Beklagte zu 3) sei in dem Zeitpunkt angefahren, als der Kläger ebenfalls angefahren sei um nach rechts abzubiegen. Der Kläger ist der Ansicht, für ihn habe ein unabwendbares Ereignis vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.688,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 3) habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Er sei langsam gefahren, aber vor der Kollision nicht stehen geblieben.

Die Beklagten sind der Ansicht, es seien von den im Gutachten des Ingenieurbüros … & Kollegen angesetzten Kosten 105,00 € Verbringungskosten abzuziehen, da diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt wurden.

Die Beklagten behaupten, der unfallbedingte Schaden habe hinsichtlich der Lackierarbeiten in anderen Fachwerkstätten in der Umgebung des Klägers für nur 140,00 € netto pro Stunde repariert werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang. Das Gericht hat die Parteien angehört. Die den Unfall betreffende polizeiliche Akte war beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Verhandlungsprotokoll vom 24.10.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 25% des ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 06.04.2017 in Rottweil entstandenen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

1.

Der PKW des Klägers wurde durch den Betrieb des von dem Beklagten zu 3) gefahrenen PKW beschädigt. Der Haftungsausschluss des § 7 Abs. 2 StVG greift für keinen der Unfallbeteiligten.

2.

Der Unfall war für keinen der Beteiligten unabwendbar im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Unfall auch durch einen Idealfahrer bei äußerst möglicher Sorgfalt und unter Berücksichtigung aller Gefahrenmomente einschließlich erheblicher fremder Fehler nicht hätte verhindert werden können. Die Unabwendbarkeit ist jeweils von dem Beteiligten zu beweisen, der sich auf sie beruft.

Der Kläger hätte den Unfall ohne weiteres vermeiden können, indem er abgewartet hätte, bis er erkennen kann, wohin das Beklagtenfahrzeug fahren möchte. Für den Beklagten zu 3) wäre der Unfall zu vermeiden gewesen, wenn er sich vor dem Fahren nach rechts bzw. dem Beginn seines Abbiegevorgangs über von hinten herannahende Fahrzeuge vergewissert hätte.

3.

Die somit vorzunehmende Haftungsabwägung im Sinne des §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 75% zu 25% zulasten des Klägers.

a.

Der Kläger hat den Unfall schuldhaft mitverursacht. Er musste sich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO entgegenhalten lassen.

Das Rechtsüberholen ist nicht gemäß § 5 Abs. 7 StVO erlaubt gewesen. Rechts überholt werden darf jemand, wenn er seine Absicht nach links abzubiegen angekündigt und sich eingeordnet hat. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Beklagtenfahrzeug hatte jedenfalls nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich auch nicht links eingeordnet. Eine leichte Ausrichtung nach links sowie ein Einschlagen der Räder nach links, wie es vom Kläger behauptet wird, genügt nicht. Da der Beklagte zu 3) eine Absicht, nach links abzubiegen, nicht erkennbar dokumentiert hat, war ein Rechtsüberholen hier nicht zulässig.

Zudem hat der Kläger durch das Überfahren der rechten, durchgehenden weißen Fahrbahnmarkierung gegen Zeichen 295 (Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) verstoßen. Das Überfahren der Fahrbahnmarkierung ergibt sich aus den Lichtbildern in der polizeilichen Akte.

b.

Ein Verstoß des Beklagten zu 3) gegen § 7 Abs. 5 S. 2 StVO liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob vorliegend aufgrund der Fahrbahnbreite von zwei Fahrstreifen auszugehen ist, lag jedenfalls kein Wechsel des Beklagten von einem auf den anderen Fahrstreifen vor. Dies auch nicht nach dem Vorbringen der Klägerseite, da auch nach diesem Vorbringen kein vollständiges Fahren des Beklagten auf der einen oder der anderen Spur gegeben war.

Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Beklagte zu 3) gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen hat, indem er im Einmündungsbereich keinen Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte. Die Absicht, abzubiegen ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Die Angaben des Klägers und des Beklagten zu 3) in den jeweiligen persönlichen Anhörungen im Verhandlungstermin haben sich hierzu widersprochen. Der Beklagte zu 3) hat angegeben, er habe nach rechts geblinkt. Für das Gericht waren keine Anhaltspunkte für eine höhere Glaubwürdigkeit der Angabe des Klägers, der Beklagte habe nicht geblinkt, erkennbar. Im Ergebnis konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Beklagte zu 3) den rechten Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hatte.

Durch die Beweisaufnahme ist jedoch nachgewiesen, dass der Beklagte zu 3) gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat.

Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit nach rechts einzuordnen, und zwar rechtzeitig vor dem Abbiegen. Aus den Lichtbildern in der polizeilichen Akte, die den Unfallendstand der Unfallfahrzeuge dokumentieren, ist ersichtlich, dass das Beklagtenfahrzeug zwar nach rechts orientiert steht, jedoch sind die Hinterräder erkennbar weiter von der rechten Fahrbahnmarkierung entfernt als die Vorderräder. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich eine Ausgangsposition des Beklagtenfahrzeugs etwa mittig auf der Fahrspur ergibt, wenn die Schrägstellung des Beklagtenfahrzeuges bogenförmig zurückverlängert wird. Aus der informatorischen Anhörung des Klägers hat sich ergeben, dass der Kläger davon ausging, gefahrlos rechts am Beklagtenfahrzeug vorbeifahren zu können. Dass er ebenso gehandelt hätte, wenn der Beklagte zu 3) vollständig nach rechts eingeordnet gewesen wäre, erscheint dem Gericht nicht plausibel. Der Kläger hätte dann auch beim Vorbeifahren deutlich weiter über den teilweise aus Rasensteinen bestehenden, teilweise geschotterten und aus Erdreich bestehenden Streifen neben der Fahrbahn fahren müssen, und wäre damit mit seiner rechten Fahrzeugseite auch zumindest sehr nah an die rechte Leitplanke gekommen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass er sein eigenes Fahrzeug beschädigt. In der Gesamtwürdigung erscheint ein solches Verhalten nicht nachvollziehbar.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin … Zwar hat die Zeugin, die als Beifahrerin im Beklagtenfahrzeug saß, ausgesagt, sie habe zur rechten Seite neben dem Auto nicht mehr viel Straße gesehen, jedenfalls sei der Kläger nicht auf dem Asphalt an ihnen vorbeigefahren. Jedoch hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin keine wirklich gute Erinnerung an den Unfall hat. So gab sie die Unfallendstände sowie den Fahrzeugabstand deutlich anders an, als sie zwischen den Parteien unstreitig und auch aus den Lichtbildern der polizeilichen Akte ersichtlich sind. Zudem ist die Aussage der Zeugin zu vage um daraus auf einen geringen Abstand des Beklagtenfahrzeug zum rechten Straßenrand schließen zu können. Es konnten keine genaueren Angaben gemacht werden, zudem hatte die Zeugin als Beifahrerin keinen Grund, vor der Kollision auf die genaue Position des Fahrzeugs zu achten.

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c.

In der Gesamtabwägung haften die Beklagten für die Unfallfolgen lediglich i.H.v. 25%. Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile sind nur die unstreitigen, zugestandenen oder erwiesenen Tatsachen zu berücksichtigen. Heranzuziehen sind die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, Auf Grund der nach § 17 Abs. 1 StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge erscheint dem Gericht eine Haftungsquote von 75% zu 25% zu Lasten des Klägers angemessen. Der Verstoß des Klägers wiegt deutlich schwerer als der Verstoß des Beklagten zu 3). Der Kläger hat in einer Situation überholt, in der es für ihn nicht erkennbar war, in welche Richtung das Beklagtenfahrzeug abbiegen würde. Er musste jederzeit mit einem Anfahren des Beklagtenfahrzeugs und mit einem Abbiegen in irgendeine Richtung rechnen. Dagegen war das Verschulden des Beklagten zu 3), der sich nicht rechtzeitig vollständig rechts eingeordnet hat, als deutlich geringer zu bewerten.

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 844,35 €.

Es ist von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 3.377,38 € auszugehen. Dieser setzt sich aus 2.725,61 € Reparaturkosten (netto) sowie 626,77 € Gutachterkosten und 25,00 € Auslagenpauschale zusammen.

Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Dafür kann sich der Geschädigte auf das Gutachten eines Sachverständigen berufen. Auch bei der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit beschränkt, wenn der Schädiger die Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen bestreitet und ihm ein entsprechender Nachweis gelingt (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12). Es ist lediglich ein Verweis auf eine dem Geschädigten ohne Weiteres zugängliche andere Werkstatt, in der die Reparatur in gleichwertiger Weise durchgeführt werden könnte, möglich. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass es sich um eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt und eine Reparatur für den Kläger zumutbar ist. Zudem befindet sich der von Beklagtenseite benannte Referenzbetrieb in Schramberg und damit weiter vom Wohnort des Klägers entfernt als das vom Sachverständigenbüro benannte Autohaus …

Zu den ersatzfähigen erforderlichen Reparaturkosten zählen auch die geltend gemachten Verbringungskosten. Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt hätte vornehmen lassen (vgl. LG Paderborn Urt. v. 1 12.1998 – 2 O 389/98). Soweit die Beklagten geltend machen, mangels eines Nachweises seien die im Gutachten des Ingenieurbüros … angesetzten Verbringungskosten abzuziehen, so trifft das nicht zu. Die geltend gemachten Verbringungskosten sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig (vgl. LG Paderborn Urt. v. 1.12.1998 – 2 O 389/98; AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014 – 436 C 1027/13 m.w.N.). Das Gericht hält diese Kosten für ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind. Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf das Autohaus … und hat somit einen örtlichen Bezug.

Die Beklagten haben dem Kläger als Gesamtschuldner 25% seines Gesamtschadens und damit 844,35 € zu erstatten.

Der Zinsanspruch resultiert aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286, 288 BGB.

5.

Erstattungsfähig sind gemäß § 249 BGB auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Gegenstandswert bemisst sich dabei nach der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen, vorliegend 844,35 €. Zu ersetzen sind daher vorliegend 147,56 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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